Arztfehler – zahlt da die Rechtsschutzversicherung?

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Als Anwältin für Arzthaftung weiß ich, dass Mandanten oft unsicher sind, ob ihre Rechtsschutzversicherung auch die Gebühren für ein Arzthaftungsverfahren übernimmt oder ob sie die Kosten selbst tragen müssen. Manchmal bekommen Patienten auch falsche Auskünfte, wenn sie bei ihrer Rechtsschutzversicherung nach einer Kostenübernahme für Medizinrecht fragen und ihnen dann gesagt wird, dass die Versicherung nur die Kosten für die Klage übernehmen würde.

Fakt ist, Arzthaftung gehört zwar zum Medizinrecht, ist aber versicherungstechnisch dem allgemeinen Zivilrecht zuzuordnen und dafür werden die Kosten von nahezu allen Rechtsschutzversicherungen übernommen, es sei denn, man hat eine Versicherung für ein einzelnes Spezialgebiet, etwa nur für Verkehrsrecht, abgeschlossen.

Das bedeutet, im Normalfall trägt Ihre Rechtsschutzversicherung bei einem Verdacht auf Fehldiagnose die Kosten für die anwaltliche Beratung, für die außergerichtliche Geltendmachung und für Klagen durch alle Instanzen. Wichtig ist nur, dass die mit der Versicherung vereinbarte Karenzzeit bereits vor Eintritt des Schadensfalls abgelaufen ist. Denn in der Regel steht im Versicherungsvertrag, dass die Rechtsschutzversicherung in den ersten drei Monaten des Bestehens noch leistungsfrei ist. Diese Karenzzeit kann im Einzelfall länger sein und es kann auch ein von Ihnen zu tragender Selbstbehalt im Versicherungsvertrag vereinbart sein, den der Anwalt dann direkt bei Ihnen abrechnet.

Der Arzthaftungsfall muss natürlich auch die erforderliche Erfolgsaussicht haben, damit die Rechtsschutzversicherung zahlt und das für den Behandlungsfehler geforderte Schmerzensgeld darf nicht überhöht sein. Zu Ihrer Absicherung handhaben wir das in unserer Kanzlei in Leipzig so, dass wir vor Geltendmachung bei der Gegenseite die Angelegenheit bei Ihrer Rechtsschutzversicherung einreichen und eine Deckungszusage für das außergerichtliche Verfahren beantragen.

Wenn Mandanten direkt bei der Versicherung nachfragen, erhalten sie in der Regel eine Deckungszusage für die Erstberatung. Diese wird auf jeden Fall übernommen, denn im Ergebnis des Beratungsgesprächs kann auch festgestellt werden, dass es sich möglicherweise gar nicht um einen Arztfehler handelt oder es fehlen ausreichende Beweise. In diesem Fall dürfen Sie nicht auf den Kosten der Beratung sitzen bleiben. Manche Versicherungen bieten auch gleich eine kostenlose telefonische Rechtsberatung über eine spezielle Hotline. Bitte beachten Sie in diesem Fall, dass der Vertragsanwalt der Rechtsschutzversicherung kein Experte für Arzthaftungsrecht sein muss, sondern alle telefonischen Anfragen beantwortet. Sie haben das Recht, für die Erstberatung einen von Ihnen selbst ausgewählten Anwalt aufzusuchen, müssen also für so einen Fall, der spezielle Kenntnisse erfordert, nicht die Hotline nutzen.

Wenn die Rechtsschutzversicherung für das außergerichtliche Verfahren Deckungszusage erteilt, was in der Regel der Fall ist, sind Sie bezüglich der Kosten abgesichert. Soweit außergerichtlich kein zufriedenstellendes Ergebnis erreicht wird, übernimmt die Versicherung auch die Kosten der Arzthaftungsklage. In diesem Fall werden wir eine gesonderte Deckungszusage dafür beantragen, selbstverständlich bevor wir Klage einreichen.

Wir helfen Ihnen gern, fragen Sie Rechtsanwältin Dr. Cornelia Grüner, Anwältin für Arzthaftungsrecht in Leipzig.


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