Arzthaftung bei Organspende
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Der Bundesgerichtshof hat zu den Aktenzeichen VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17 darüber zu entscheiden, ob ein Mensch, der freiwillig eine Niere spendete, von den Ärzten Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen kann.
Oft kommt es vor, dass Menschen eine Spenderniere benötigen; in vielen Fällen sind Angehörige oder Ehepartner bereit, eine Niere zu spenden. Dabei kann ein Mensch in der Regel mit einer Niere sehr gut leben.
In den beiden Fällen hat eine Tochter dem Vater und ein Ehemann seiner Frau eine Niere gespendet. Sodann kam es zu gesundheitlichen Problemen bei den Spendern. In beiden Fällen wurden die Ärzte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt.
In beiden Fällen lehnten die Vorinstanzen das Schmerzensgeld und den Schadensersatz ab.
Die Richter stellten zwar fest, dass die Ärzte gegen verfahrensrechtliche Vorgaben verstoßen haben, weil sie weder eine ordnungsgemäße Niederschrift über das Aufklärungsgespräch gefertigt noch das Aufklärungsgespräch in Anwesenheit eines neutralen Arztes durchgeführt worden sei. Doch führe dieser formale Verstoß nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung in die Organentnahme.
Die Richter lehnten auch eine Haftung der Ärzte wegen der nicht ausreichenden Risikoaufklärung ab. Denn es greife der Einwand der hypothetischen Einwilligung, da die Organspender nicht plausibel dargelegt hätten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätte.
Der Bundesgerichtshof hat darüber noch nicht entschieden.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Organspender.
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