Arzthaftungsrecht - Grad des ärztlichen Verschuldens ist bei Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Patienten haben bei einem ärztlichen Behandlungsfehler nicht nur Anspruch auf Schmerzensgeld für ihr erlittenes Leiden. Ein nicht zu entschuldigender Verstoß gegen die ärztliche Sorgfaltspflicht und somit ein erhebliches Verschulden des Arztes kann die Höhe des Schmerzensgeldes zusätzlich erhöhen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil feststellte (AZ: VI ZR 409/19).

Infolgedessen kann eine Witwe aufgrund der fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres verstorbenen Mannes auf eine höhere Schmerzensgeldzahlung hoffen. Ihr Mann wurde 2008 als Notfall in ein Krankenhaus gebracht. Eine Röntgenaufnahme und ein EKG deuteten auf einen Herzinfarkt hin. Trotzdem wurde keine Herz-Katheteruntersuchung durchgeführt, als der damals 72-Jährige auf eine Normalstation verlegt wurde. Stunden später kam es zu einem Herzstillstand, und der Mann musste wiederbelebt werden. Einen Tag später verstarb er erneut an einem Herzstillstand.

Die Witwe forderte ursprünglich 30.000 Euro Schmerzensgeld aufgrund eines grob fehlerhaften Behandlungsfehlers. Die Katheteruntersuchung hätte viel früher begonnen werden sollen, und ihr verstorbener Mann habe bis zu seinem Tod erheblich gelitten.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf sprach ihr zunächst 2.000 Euro Schmerzensgeld zu, berücksichtigte jedoch nicht den Grad des Verschuldens des Arztes bei der Höhe des Schmerzensgeldes. Es argumentierte, dass Schmerzensgeld als Genugtuung für den erlittenen Behandlungsfehler nicht erforderlich sei, da der Mann bereits verstorben sei.

Der BGH sah dies als fehlerhaft an und verwies den Fall zur erneuten Prüfung zurück. Schmerzensgeld sollte dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen Schäden bieten. Dabei könnten nicht nur die Intensität, Dauer und Art der Schmerzen sowie das Leiden und mögliche Entstellungen die Höhe der Entschädigung beeinflussen. Ein erhebliches Verschulden des Arztes könne den Schmerzensgeldanspruch zusätzlich erhöhen.

Der BGH erklärte, dies sei der Fall, wenn das ärztliche Verhalten "klar gegen etablierte medizinische Erkenntnisse und Erfahrungen verstieß". Hier habe der Mann zumindest teilweise den Verlauf der Ereignisse im Krankenhaus bis zu seinem Tod erlebt. Der Grad des Verschuldens des Arztes müsse bei der Festlegung des Schmerzensgeldes als Genugtuung berücksichtigt werden.

Haben Sie Fragen zum Thema Arzthaftungsrecht? Rufen Sie uns gerne unverbindlich in einer unserer Kanzleien an. Der zuständige Rechtsanwalt steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Weitere allgemeine Informationen zum Artzhaftungsrecht finden Sie auf unserem Blog zum Thema und auf unserem Projekt www.recht-und-rat.info.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten