Arzthaftungsrecht in der Praxis: Anspruchsgegner

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.:

Anspruchsgegner

Schwierigkeiten bereitet immer wieder die Frage, gegen wen vorgegangen werden muss. Dies hat der (Ruin-)Fall des Rechtsanwalts Sorglos eindrucksvoll gezeigt. Handelt es sich etwa um den Hausarzt, der den Fehler begangen hat, ist dies klar. Handelt es sich aber um eine Gemeinschaftspraxis oder ein Krankenhaus, so ist der Anspruchsgegner nicht immer einfach zu bestimmen. Grundsätzlich ist in einer Gemeinschaftspraxis gegen denjenigen Arzt vorzugehen, der den Fehler begangen hat. Haben mehrere Ärzte der Praxis den Fehler begangen, so sind alle Anspruchsgegner. Die Gemeinschaftspraxis ist aber nicht mit der Praxisgemeinschaft, bei der sich mehrere Ärzte lediglich räumlich zusammengefunden haben, zu verwechseln. Bei letzterer haftet immer nur der behandelnde Arzt, sowohl deliktisch als auch vertraglich, wogegen bei der Gemeinschaftspraxis alle Ärzte gemeinsam vertraglich haften.

Bei Fehlern im Krankenhaus ist grundsätzlich der Krankenhausträger Anspruchsgegner, das kann die Stadt, die Gemeinde etc. sein, aber auch das Krankenhaus selbst, wie z. B. Universitäts-Kliniken.

Besonderheiten ergeben sich bei Belegkrankenhäusern, beim sogenannten gespaltenen und totalen Krankenhausvertrag, bei Durchgangsärzten, bei Urlaubsvertretern, bei Notfallbehandlungen und bei beamteten Ärzten. Insoweit ist wiederum der Rat des Rechtskundigen gefragt.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hunderte nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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