Auch für den Handwerker und Bauunternehmer gilt – Schreiben lohnt sich doch!
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1. Einführung
Jeder Handwerker kennt die Situation, man trifft sich mit dem Bauherrn am Bauvorhaben und bespricht die Einzelheiten des Auftrags. Häufig legt man zu diesem Zeitpunkt verbindlich Beschaffenheitsmerkmale der Leistung fest. Der Unternehmer verlässt die Baustelle und beginnt mit den Arbeiten. Eine vorherige schriftliche Bestätigung erfolgt nicht mehr oder weicht von den mündlichen Verabredungen ab bzw. beschreibt diese nicht exakt.
Bis zur Auseinandersetzung gehen beide Seiten jeweils davon aus, dass das von ihnen subjektiv Gewünschte verbindlich vereinbart worden ist. Richtig ist allein, dass nur das gilt, dass tatsächlich übereinstimmend vereinbart worden ist und dass der Vertragspartner, der sich in einem Gerichtsverfahren darauf beruft, auch zur vollen Überzeugung eines Gerichts beweisen kann.
2. Zum Fall
Die Parteien stritten um die Frage, ob eine rechteckige Markise von 2500 mal 2500 mm geschuldet sei oder eine mit schräglaufenden Maßen. Die letztgenannte Variante wäre erforderlich gewesen, um den Wintergarten komplett zu bedecken, da der Wintergarten im Eckbereich verspringt. Der Besteller lehnt die Übernahme und Bezahlung der gelieferten rechteckigen Markise ab, weil eine solche nicht bestellt sei. Der Unternehmer klagt auf Abnahme und Bezahlung.
3. Die Entscheidung
Ohne Erfolg für den Unternehmer. Das AG weist seine Klage ab; das LG Mainz weist die Berufung des Unternehmers per Beschluss im Sinne von § 522 ZPO zurück (vgl. LG Mainz Beschluss vom 15.12.2011 - 3 S 19/11). Der Unternehmer erhält kein Geld und trägt noch die Prozesskosten.
4. Anmerkung von RA Roland Faust
Bis zur Abnahme ist der Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das angebotene Werk den vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere der vertraglich vorgesehenen Beschaffenheit entspricht.
Im Fall war die schriftliche Bestätigung des Unternehmers nach der mündlichen Besprechung auslegungsfähig, da nur die Größe bestätigt wurde und nicht, ob diese rechteckig oder flächenabdeckend sein soll. Eine Zeichnung war nicht beigefügt.
Der Unternehmer kann in einer solchen Situation fast nie durch Zeugen (z.B. Mitarbeiter) die Vertragsgemäßheit seiner Leistung beweisen, da meistens Aussage gegen Aussage steht und die Gerichte dann nach Beweislastregeln entscheiden - so auch hier.
5. RA Faust empfiehlt
Unternehmern ist dringend anzuraten, alle wesentlichen Bedingungen des Auftrags und der Leistung mit dem Besteller schriftlich zu fixieren -und zwar ohne Ausnahme- auch wenn dies mehr Schreibarbeit bedeutet. Diese ist letztendlich sinnvoll investiert, denn am Ende gilt: Wer schreibt, der bleibt (schadensfrei).
Autor:
Rechtsanwalt Roland Faust
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
BMF Rechtsanwälte / Fachanwälte
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