Audi-Abgasskandal: Schadenersatz für Porsche Macan Diesel trotz Weiterverkauf

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Der von der Audi AG hergestellte und in einem Porsche Macan Diesel verbaute Dieselmotor EA897 hat auch nach einem Weiterverkauf durch den geschädigten Verbraucher Schadenersatz vor dem Oberlandesgericht Koblenz begründet.

Das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 15.06.2021, Az.: 3 U 1770/20) hat ein interessantes Urteil im Dieselabgasskandal gesprochen und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Trier (Urteil vom 11.11.2020, Az.: 5 O 33/20) teilweise abgeändert und neu gefasst. Die Audi AG wird verurteilt, für die Manipulationen an einem Porsche Macan SD Panorama Schadenersatz in Höhe von 6.438,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz aus 14.117,65 Euro für die Zeit vom 28. März 2020 bis zum 2. Juli 2020 sowie aus 6.438,74 Euro seit dem 3. Juli 2020 zu zahlen. Ebenso muss die Audi AG an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.336,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2020 zahlen und 86 Prozent der Kosten des Berufungsverfahren übernehmen.

In das Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dreilitermotor mit der Schadstoffklasse Euro 6 eingebaut, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser – wie der Kläger behauptet – die Typenbezeichnung EA897 trägt. Das Fahrzeug unterliegt einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) wegen Entfernung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zur Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems. Das Software-Update ließ der Fahrzeughalter durchführen.

Der Hintergrund: Der geschädigte Verbraucher hatte den Porsche Macan D am 12. Dezember 2017 mit einem Kilometerstand von 31.400 zum Preis von 44.117,65 Euro erworben. Am 3. Juli 2020 hatte der Kläger das Fahrzeug dann mit einer Laufleistung von 78.000 Kilometern zum Preis von 30.000 Euro weiterverkauft. Das Landgericht Trier hatte die Klage gegen die Audi AG zunächst abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kläger keine ausreichenden Indizien vorgetragen habe, die auf eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung der Beklagten schließen ließen. Insbesondere begründe ein Thermofenster keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. Denn dieses sei verbreitet und werde von den Zulassungsbehörden nicht prinzipiell beanstandet.

„Das hat das Oberlandesgericht verworfen und herausgestellt, dass dem Kläger Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zusteht, und zwar in Höhe des Netto-Kaufpreises abzüglich eines Gebrauchsvorteils für die gezogenen Nutzungen sowie des Weiterverkaufserlöses. Der geschädigte Verbraucher habe im Berufungsverfahren substantiier vorgetragen, dass der streitgegenständliche Motor bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte von Fahrzeugen mit diesem Motor nur auf dem Prüfstand eingehalten, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten werden“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und hat das verbraucherfreundliche Urteil erstritten.

Konkret heißt es: „Der Kläger hat dargelegt, dass sein Fahrzeug mit einer Erkennung des sogenannten Precon (Strategie B), also des Vorlaufprogramms zum NEFZ-Prüfzyklus, sowie einer Aufheizstrategie (Strategie A) ausgestattet war, die der Reduktion des NOx-Ausstoßes auf dem NEFZ-Prüfstand diente und im realen Straßenverkehr nicht aktiviert wurde (Strategie C) sowie dass dadurch die maßgeblichen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.“

„Das Urteil zeigt, dass geschädigte Verbraucher auch nach dem Weiterverkauf Schadenersatz begehren können. Der Verkauf verhindert die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nicht. Der Weg zu einer finanziellen Kompensation führt auch in diesen Fällen über die Gerichte, sagt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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