Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in der Türkei

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Die humanitäre Aufenthaltserlaubnis in der Türkei richtet sich an Ausländer, die aus schwerwiegenden humanitären Gründen nicht in ihr Heimatland oder ein Drittland zurückkehren können und keine andere Aufenthaltserlaubnis beantragen können. Die Berechtigung umfasst Personen, deren Abschiebung aufgrund von Risiken wie Todesstrafe, Folter oder schweren gesundheitlichen Problemen nicht möglich ist, sowie Fälle, in denen dringende Gründe oder Schutz nationaler Interessen dies erfordern. Es gibt jedoch klare Einschränkungen: Ausländer, die lediglich aus wirtschaftlichen Gründen in der Türkei bleiben möchten oder sich nach Ablauf einer anderen Aufenthaltserlaubnis illegal im Land aufhalten, sowie Personen, deren Anwesenheit die öffentliche Ordnung gefährden könnte, sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Bewilligung erfolgt im Ermessen der zuständigen Behörden, wobei ein strenges Prüfverfahren angewendet wird. Wer glaubt, die Voraussetzungen zu erfüllen, sollte sich über das weitere Prozedere und Fristen informieren.

Eine der Aufenthaltserlaubnisse, die Ausländer für einen langfristigen Aufenthalt in der Türkei beantragen können, ist die humanitäre Aufenthaltserlaubnis. Viele unserer ausländischen Mandanten wenden sich an uns mit der Absicht, diese Art von Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Leider erfüllen viele von ihnen nicht die Voraussetzungen für die Beantragung dieser Aufenthaltserlaubnis. Das weit verbreitete Gerücht, dass Ausländer, die keine andere Aufenthaltserlaubnis beantragen können oder deren Anträge abgelehnt wurden, diesen Aufenthaltserlaubnis beantragen können, führt jedoch zu dem Glauben, dass dieser Aufenthaltserlaubnis leicht zu bekommen ist. Im Folgenden werden die Voraussetzungen für die Beantragung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis erklärt.


Die humanitäre Aufenthaltserlaubnis stellt eine Aufenthaltserlaubnis für Ausländer dar, die keine anderen im Gesetz aufgeführten Aufenthaltserlaubnisse beantragen können, jedoch aus humanitären Gründen in der Türkei verbleiben müssen. Ihre Erteilung kann ausnahmsweise aus sehr begrenzten Gründen erfolgen. Nach dem Fremden und Internationalen Schutzgesetz (YUKK) können folgende Personen einen Antrag auf einen humanitären Aufenthaltstitel stellen:


-wenn das beste Interesse für das Kind besteht,
-wenn der Ausländer trotz einer Abschiebungentscheidung oder eines Einreiseverbots in die Türkei nicht ausreisen kann oder es nicht für zumutbar oder möglich gehalten wird, die Türkei zu verlassen,
-Wenn die Abschiebung nicht angeordnet werden kann, weil dem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Land die Todesstrafe oder Folter droht, oder weil er schwerwiegende gesundheitliche Probleme hat oder eine physische oder psychologische Behandlung in der Türkei benötigt,
-Wenn das Gerichtsverfahren gegen die Abschiebungsentscheidung oder die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz anhängig ist, 
-während der Fortführung der Verfahren zur Rückführung des Antragstellers in den ersten Asylstaat oder in einen sicheren Drittstaat,
-Ausländer, denen die Einreise und der Aufenthalt in der Türkei aus dringenden Gründen oder zum Schutz der nationalen Interessen, der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit gestattet werden muss, wenn es aufgrund ihrer Umstände, die der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehen, nicht möglich ist, einen der anderen Aufenthaltstitel zu erhalten,
- Unter außergewöhnlichen Umständen.

Der humanitären Aufenthaltserlaubnis ist für Ausländer vorgesehen, die keine anderen Aufenthaltserlaubnis beantragen können, denen aber aus verschiedenen schwerwiegenden Gründen die Reise in ihr Land oder in ein Drittland nicht möglich ist. An dieser Stelle sollte meines Erachtens die Formulierung „unter außergewöhnlichen Umständen“ im letzten Punkt präzisiert werden, weil es im Gesetz keine Erklärung  gibt. Ich möchte dies tun, indem ich verdeutliche, welche Umständen nicht als außergewöhnliche Umständen bezeichnet werden können. 


So kann beispielsweise ein Ausländer, dessen einziger Zweck darin besteht, in der Türkei zu arbeiten und ein Einkommen zu erzielen, und dessen Land sich nicht im Kriegszustand oder in zivilen Unruhen befindet, diese Aufenthaltserlaubnis nicht direkt beantragen. Er/sie muss eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragen, z. B. eine kurzfristige Aufenthaltserlaubnis. Die Tatsache, dass der Ausländer illegal in die Türkei kommt und zu arbeiten beginnt, gibt ihm nicht die Möglichkeit, diese Aufenthaltserlaubnis zu beantragen.

Ein Ausländer, der zuvor im Besitz einer kurzfristigen Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis für Studenten war, sich aber trotz des Ablaufs der Aufenthaltserlaubnis über einen längeren Zeitraum illegal in der Türkei aufgehalten hat, kann keine humanitäre Aufenthaltserlaubnis beantragen. 

Ein humanitärer Aufenthaltserlaubnis wird nicht direkt an einen Ausländer ausgestellt, dessen Land sich im Kriegszustand oder in Unruhen befindet, der illegal in die Türkei einreist und der hier an einem Verbrechen beteiligt ist. Die Behörden nehmen in dieser Hinsicht eine sehr prüfende Haltung ein und berücksichtigen, ob eine Rückführung des Ausländers in sein Land oder in ein Drittland möglich ist und ob er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt.


Ziel dieses Rechtstipps ist es, einen allgemeinen Rahmen dafür zu schaffen, wer eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragen kann und wer nicht. Es ist zu beachten, dass die Regierung in dieser Angelegenheit einen Ermessensspielraum hat und nicht jeder, der sich in einer schwierigen Situation befindet, diese Aufenthaltserlaubnis beantragen kann.
Wenn Sie der Meinung sind, dass Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen beantragen können und sich über das Antragsverfahren und die Fristen informieren möchten, können Sie sich diesbezüglich an uns wenden.






Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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