Auffahrunfall beim Überholvorgang: Wer haftet?
- 2 Minuten Lesezeit
Eine Fahrt auf der Autobahn erfordert höchste Konzentration. Man ist dort schließlich nicht gerade langsam unterwegs. Auf Autobahnen ist– sofern z. B. durch Verkehrsschilder nichts anderes geregelt wurde – keine bestimmte Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben. Theoretisch kann man also so schnell fahren, wie man will – allerdings sollte eine Gefährdung anderer verhindert werden. Kommt es bei einem Überholvorgang jedoch zu einem Unfall, stellt sich die Frage, wer dafür haften muss.
Lkw schert auf Überholspur aus
Ein Autofahrer fuhr mit ca. 156 km/h auf der Überholspur einer Autobahn, als vor ihm ein Lkw von der rechten Fahrbahn einscherte. Der Pkw-Fahrer konnte nicht mehr rechtzeitig abbremsen und fuhr dem Lkw hinten auf.
Kurz darauf verlangte der Eigentümer des Sattelschleppers Schadenersatz. Schließlich habe der Pkw-Fahrer den Unfall zumindest mitverursacht, weil er die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen in Höhe von 130 km/h um ca. 20 Prozent überschritten hat. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit hätte er rechtzeitig bremsen können. Als der Autofahrer jedoch jegliche Haftung ablehnte, zog der Eigentümer des Lkw vor Gericht.
Keine Haftung des Autofahrers?
Das Landgericht (LG) Rottweil entschied, dass dem Eigentümer des Lkw keine Schadenersatzansprüche gegen seinen Unfallgegner zustehen.
Fehlverhalten des Lkw-Fahrers
Zunächst einmal wiesen die Richter darauf hin, dass der Brummifahrer selbst gegen einige Verkehrsregeln verstoßen habe. Insbesondere hätte er nach § 5 IV 1 und § 7 V Straßenverkehrsordnung (StVO) besser aufpassen müssen, um eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs durch seinen Überholvorgang zu vermeiden. So hätte er etwa die schnelleren Autos an ihm vorbeifahren lassen können, bevor er selbst mit seinem schwerfälligen Gefährt zum Überholen auf die linke Fahrspur ausscherte. Auch hat er gegen § 5 II 2 StVO verstoßen, als er zum Überholen ansetzte, da er nicht mit wesentlich höherer Geschwindigkeit unterwegs war als das Fahrzeug, das er überholen wollte. Damit hat er den Unfall überwiegend selbst verursacht.
Fehlverhalten des Autofahrers?
In der Regel wird bei einem Auffahrunfall davon ausgegangen, dass der Auffahrende den Unfall (mit) verursacht hat, weil er z. B. unaufmerksam war oder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. So ein Fehlverhalten war bei dem Autofahrer vorliegend aber nicht erkennbar. Zu dem Unfall war es vielmehr deshalb gekommen, weil der Brummifahrer seinen Lkw „blindlings“ auf die Überholspur gelenkt hatte. Auch das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit – wie hier um ca. 20 Prozent – kann grundsätzlich zu einer Mithaftung des „Rasers“ führen. Im Vergleich zum Fehlverhalten des Brummifahrers war darin im vorliegenden Fall aber kein schwerwiegender Verstoß zu sehen. Damit lehnten die Richter eine Mithaftung des Autofahrers ab.
Fazit: Überholvorgänge sind immer gefährlich – man muss nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch den nachfolgenden Verkehr im Auge behalten. Wer nämlich beim Überholen Fehler macht und daraufhin einen Unfall baut, muss mit einer Alleinhaftung rechnen.
(LG Rottweil, Urteil v. 19.08.2016, Az.: 1 S 57/16)
(VOI)
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