Aufhebungsvertrag trotz Aufforderung zur sofortigen Annahme und Drohung mit fristloser Kündigung wirksam !
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Laut aktuellem Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24.02.2022 - 6 AZR 333/21 - stellt allein der Umstand, dass der Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der sofortigen Annahme des Angebots abhängig macht, für sich genommen noch keine Pflichtverletzung gemäß § 311 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB dar.
Der Arbeitnehmerin als Teamkoordinatorin Verkauf im Bereich Haustechnik wurde seitens der Arbeitgeberin vorgeworfen, die Einkaufspreise bewusst abgeändert zu haben, um den Eindruck zu erwecken, dass ein höherer Verkaufsgewinn erzielt worden sei.
Es wurde ihr ein Aufhebungsvertrag zur sofortigen Annahme vorgelegt mit der Ankündigung, bei Nichtunterzeichnung eine fristlose Kündigung auszusprechen und Strafanzeige zu erstatten.
Die Arbeitnehmerin unterschrieb nach 10 – minütiger Bedenkzeit den Aufhebungsvertrag, erhob jedoch später Klage, mit welcher u.a. der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und der abgeschlossene Aufhebungsvertrag aufgrund widerrechtlicher Drohung sowie Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns angefochten wurde.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht entschied gegenteilig und wies die Klage ab.
Die Revision hatte keinen Erfolg. Gemäß BAG musste bei Zugrundelegung des hier vorliegenden Sachverhalts seitens der Arbeitnehmerin sowohl eine fristlose Kündigung als auch die Erstattung eines Strafantrags in Betracht gezogen werden.
Es fehle gemäß BAG daher bereits an der Widerrechtlichkeit der behaupteten Drohung.
Des weiteren liege auch kein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns und damit gegen die Pflichten aus § 311 II Nr.1 i.V.m. 241 II BGB vor. Auch wenn der Arbeitnehmerin keine Bedenkzeit eingeräumt wurde sondern diese sofort über die Annahme des Aufhebungsvertrages entscheiden musste, sei hierdurch gemäß BAG die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin nicht verletzt.
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