Aufhebungsvertrag und Abfindung

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Aufhebungsvertrag ist immer ein Vertrag, bei dem der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer mit ihren Unterschriften das Ende ihrer Beziehung beschließen. Eine Kündigung ist dagegen immer einseitig. 

Ein Aufhebungsvertrag ist in sozialrechtlicher Hinsicht (Sperrzeit) immer problematisch. Aber inzwischen machbar. 


Aufhebungsvertrag und Abfindung


Meine Klienten stellen mir die entscheidende Frage: Steht mir eine Abfindung zu, wenn ich dem Aufhebungsvertrag zustimme?



 

Kein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung


Am Anfang räume ich mit einem Mythos auf: Sie haben, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keinen (gesetzlichen) Anspruch auf eine Abfindung. Ein Richter meinte: Der Arbeitnehmer bekommt für seine (jahrelange) Arbeit ein Gehalt, das ist die Gegenleistung. Mehr wurde nicht vereinbart. 

Warum also dieser Irrglaube, der Arbeitgeber müsse eine Abfindung zahlen? Weil viele Arbeitgeber eine Abfindung zahlen. Sie zahlen diese Abfindung aber nicht, weil sie es rechtlich müssen oder weil sie Gutmenschen sind.  Sie tun es, weil sie vermuten, schätzen oder auch wissen, dass sie den Arbeitnehmer mit legalen Mitteln nicht loswerden können. 


Verhandlungsstärke erhöht die Chancen auf eine hohe Abfindung


Das einzige, was Sie beim Aufhebungsvertrag und auch bei jedem anderen Vertrag brauchen, ist Verhandlungsmacht. Das Extrembeispiel dazu finden Sie in jedem guten Verhandlungsbuch: Sie schleppen sich mit letzter Kraft halb verdurstet durch die glühende Saharawüste und treffen auf einen Wasserverkäufer. Wie viel sind Sie bereit für eine Wasserflasche zu zahlen und wie viel Macht hat der Verkäufer über Sie?

Das Gleiche gilt bei einem Aufhebungsvertrag. Sie brauchen Verhandlungsmacht. 


Wann haben Sie Verhandlungsmacht und wann nicht?


Gute Ausgangslage 

  1. Kündigungsschutzgesetz anwendbar = mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt.
  2. Bei längerer Erkrankung Genesung möglich und in Sicht
  3. Arbeitswille vorhanden
  4. Evtl. Sonderkündigungsschutz (Mutterschutz, Schwerbehinderung etc.)


Schlechte Ausgangslage

  1. Kündigungsschutz anwendbar wie links
  2. Langzeiterkrankung ohne Aussicht auf baldige Genesung
  3. Kein Arbeitswille mehr - "Ich will da nicht mehr hin", "Ich setzte meinen Fuß nicht mehr in diese Firma."
  4. Kein Sonderkündigungsschutz

Die obigen Punkte bieten lediglich eine Orientierungshilfe. Im Falle, dass das Kündigungsschutzgesetz (weniger als 10 Mitarbeiter) nicht anwendbar ist, ist die Verhandlungsmacht gleich Null. Es sei denn, es gibt einen Sonderkündigungsschutz. 

Bei längeren Erkrankungen ist die Situation etwas kompliziert. Denn hier muss der Arbeitgeber unter Umständen ein BEM durchführen, wenn Sie länger krank sind. Wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Wochen krank ist und Krankengeld bezieht, dann ist er für den Arbeitgeber kein Kostenfaktor mehr. Deshalb sieht der Arbeitgeber keinen Anlass, dem Arbeitnehmer beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Abfindung zu zahlen. Je länger die Krankheit dauert, desto schwächer Ihre Verhandlungsmacht, weil die Prognose auf Rückkehr schwindet. 


Präsenz und Leistungswille sind die stärksten Trümpfe bei Verhandlungen


Am meisten wird die Verhandlungsmacht dann geschwächt oder sogar auf Null reduziert, wenn Sie sich nicht mehr vorstellen können oder wollen auf Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Und noch schlimmer ist es, wenn der Arbeitgeber um diese Tatsache Bescheid weiß. Denn dann können Sie nicht glaubhaft damit drohen in der Firma zu erscheinen. In zerrütteten Arbeitsverhältnisses will der Arbeitgeber Sie aber nicht mehr in der Firma sehen. Deshalb kauft er sich mit der Abfindung frei. Ich weiß, dass man psychisch und physisch dazu in der Lage sein muss und es ist nicht einfach an einem Arbeitsplatz zu erscheinen, an dem man nicht willkommen ist. Aber das ist Ihr stärkster Trumpf. Ihre Anwesenheit stärkt Ihre Position, Ihre Abwesenheit schwächt sie.  Im Kündigungsschutzprozess gilt genau das Gleiche. 


Verhandlungsgeschickt ein entscheidender Faktor


Im Ergebnis braucht der Anwalt viel Verhandlungsgeschick und eine gute Taktik, um einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung  für Sie  zu schließen. Dabei müssen auch viele Punkte beachtet werden. 

Ich habe zahlreiche Aufhebungsverträge geschlossen und kann Sie gern unterstützen. Als letztes möchte ich Sie auf unseren Abfindungsrechner hinweisen:

Abfindungsrechner - Abfindungshöhe sofort online berechnen (abfindung4u.de)

Foto(s): www.pexels.com

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Adam Cofala

Beiträge zum Thema