Aufhebungsvertrag – was Sie wissen müssen!
- 1 Minuten Lesezeit
Aufhebungsvertrag oder Kündigung?
Im Gegensatz zu einer Kündigung soll ein Aufhebungsvertrag die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses regeln – er stellt eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber dar.
Zu beachten ist ebenfalls, dass der gesetzliche Kündigungsschutz und die üblichen Kündigungsfristen vorliegend keine Anwendung finden.
Erforderlichkeit der Schriftform
Ein Aufhebungsvertrag muss nach § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) auf jeden Fall schriftlich geschlossen werden, da mündliche Vereinbarungen grundsätzlich unzulässig sind. Der Inhalt des Aufhebungsvertrags kann weitgehend frei gestaltet werden.
Es ist sinnvoll, zusätzliche Regelungen – wie ausstehende Zahlungen, Resturlaub, Freistellung von der Arbeit, Abfindungszahlung, Inhalt des Arbeitszeugnisses, nachträgliches Wettbewerbsverbot und übliche Klauseln – zu bestimmen.
Höhe der Abfindung im Aufhebungsvertrag
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Abfindung, praktisch wird jedoch fast in jedem Aufhebungsvertrag auch eine Abfindung geregelt. Wie hoch diese Zahlung ist, hängt vom Einzelfall und persönlichen Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers ab.
Die Höhe der Abfindung orientiert sich jedoch an der gesetzlichen Regelung zur Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1a Abs. 2 KSchG): Ein halbes Bruttomonatsgehalt für jedes Jahr, das man in dem Betrieb gearbeitet haben, ist üblich.
Aufhebungsvertrag und Arbeitszeugnis
Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung eines wohlhabenden Arbeitszeugnisses bereits im Aufhebungsvertrag regeln. Hat der Arbeitgeber ein überwiegendes Interesse am Abschluss des Aufhebungsvertrags, wird er sich schnell bereiterklären, ein gutes Arbeitszeugnis auszustellen.
Der Arbeitnehmer kann sich zunächst ein Zwischenzeugnis ausstellen lassen und erst anschließend aufgrund des Aufhebungsvertrags ein qualifiziertes Endzeugnis aushändigen lassen.
Sozialrechtliche Besonderheiten beim Aufhebungsvertrag
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass der Abschluss von Aufhebungsverträgen für Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtliche Nachteile mit sich bringen kann (wie z. B. eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld I).
Die Anwälte von Lawmuc beraten Sie gerne bei der Überprüfung und Erstellung eines Aufhebungsvertrags und informieren Sie über die sozialrechtlichen Folgen einer Aufhebungsvereinbarung.
Artikel teilen: