Aufhebungsvertrag/Abwicklungsvertrag

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Was ist der Unterschied?

Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann auf unterschiedliche Art und Weise beendet werden. Es kann einseitig durch Ausspruch einer Kündigung erfolgen, aber auch zweiseitig durch Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag geschehen.

Von einem Aufhebungsvertrag spricht man, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich vereinbaren, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird und welche Abfindung der Arbeitnehmer für den Verlust seines Arbeitsplatzes bekommt. Aufhebungsverträge umgehen die Kündigung und damit auch den Kündigungsschutz. Es gelten auch keine Kündigungsfristen aus den §§ 621 f. BGB. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB). Zudem können Regelungen zum Zeugnis oder zur Urlaubsabgeltung getroffen werden.

Ein Abwicklungsvertrag ist eine vertragliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der die Modalitäten der bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt werden. Mit dem Abwicklungsvertrag regeln die Parteien einvernehmlich, wie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt geschehen soll.

Ein Abwicklungsvertrag enthält zwei wesentliche Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Der Arbeitnehmer erklärt, die ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers als wirksam anzusehen und auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage zu verzichten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Darüber hinaus vereinbaren sie Regelungen über die Arbeitsfreistellung bis zum Beendigungszeitpunkt, die Urlaubsabgeltung, die Herausgabe von Arbeitspapieren sowie die Erstellung eines Arbeitszeugnisses.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass ein Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis selbst beendet, während der Abwicklungsvertrag nur die Einzelheiten einer Vertragsauflösung regelt, die durch eine zeitlich vorgeschaltete Kündigung des Arbeitgebers oder durch einen anderen Beendigungsgrund bevorsteht. Der Abwicklungsvertrag unterliegt grundsätzlich keinen Formanforderungen durch das Gesetz. Abwicklungsverträge können mündlich oder per E-Mail abgeschlossen werden. Enthält der Abwicklungsvertrag keine Beendigungsvereinbarung, sondern eine Klageverzichtsvereinbarung nach § 397 BGB, gilt ausnahmsweise nach Auffassung des BAG das Formerfordernis des § 623 BGB (BAG, 19.04.2007, AP 9 zu § 623BGB).

Der Abwicklungsvertrag ist für den Arbeitnehmer besonders vorteilhaft, da er in der Regel keine Sanktionen der Agentur für Arbeit fürchten muss. Die Agentur für Arbeit verhängt keine zwölfwöchige Sperrzeit gemäß § 159 III SGB III. Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat, da das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet wurde, sodass die in § 159 SGB III angedrohte Sperrzeit nicht angeordnet wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Kündigungsfrist ordnungsgemäß eingehalten wurde.

Die Nachteile des Abwicklungsvertrags für den Arbeitgeber liegen darin, dass er vor Ausspruch einer Kündigung den Betriebsrat gem. § 102 I BetrVG anhören muss, sofern im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat besteht und für ihn damit das Risiko besteht, dass die Kündigung durch sonstige Gründe unwirksam sein kann.

Arbeitgeber bevorzugen oftmals den Abschluss eines Aufhebungsvertrags, um das Arbeitsverhältnis zügig und möglichst rechtssicher zu beenden sowie einen drohenden Kündigungsstreit zu vermeiden. Aufhebungsverträge sind für den Arbeitgeber im Grunde risikolos.

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne wichtigen Grund kann für den Arbeitnehmer nachteilig sein, wenn er zur Arbeitslosigkeit führt. Die Arbeitsagentur verhängt wegen der freiwilligen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen für das Arbeitslosengeld gem. § 159 III SGB III. Der Aufhebungsvertrag wird wie eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers behandelt. Die Sperrzeit entfällt nur, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt.

Mitgeteilt von Wirtschaftsjuristin Alexa Kälberer.

Dingeldein • Rechtsanwälte 

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