Ausbeuterische Schlepperei Slowenien
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Verschärfung der drohenden Strafe für das Verbrechen des „verbotenen Überschreitens der Grenze oder des Staatsgebiets, auch Ausbeuterische Schlepperei “ gemäß Artikel 308 des Strafgesetzbuchesin Slowenien
Die moderne globalisierte Welt ist geprägt von der Entwicklung der Kommunikations- und Infrastrukturmittel und gleichzeitig den wachsenden Unterschieden zwischen der entwickelten und der unterentwickelten Welt. Die Kombination aus beidem führt zu einem Anstieg der Migration, auch der illegalen. Aus dem statistischen Bericht der Polizei über illegale Migration im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien geht hervor, dass die Polizei im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. August 2020 10.223 illegale Grenzübertritte im Hoheitsgebiet Sloweniens abwickelte, was 3,3 entspricht Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. Der Bericht weist auf einen zunehmenden Trend bei der Zahl illegaler Grenzübertritte aufgrund der erhöhten Mobilität hin, außer an den Luftgrenzen, zunächst aufgrund der Insolvenz unserer Fluggesellschaft und dann auch aufgrund von Einschränkungen im Flugverkehr aufgrund der Eindämmung der COVID-Epidemie. 19. Maßnahmen zur Eindämmung der Auswirkungen der Epidemie sind auch der Grund für einen deutlichen Rückgang der Zahl der Ausländer, die wegen illegalen Aufenthalts bearbeitet werden.
In den letzten Jahren ist die illegale Migration zweifellos zu einem der wichtigeren Aspekte der Migrationspolitik geworden, die auch ihre Spuren in der Gesetzgebung hinterlassen hat. Im Mai 2015 verabschiedete die Europäische Kommission einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Migrantenschleusung, der darauf abzielt, die Schleusung von einer Tätigkeit mit hohem Gewinn und geringem Risiko umzuwandeln und gleichzeitig die uneingeschränkte Achtung und den Schutz der Menschenrechte von Migranten sicherzustellen. Schleuser setzen Migranten oft Lebensrisiken und Gewalt aus. Die Europäische Union weist die Mitgliedstaaten außerdem an, den strafrechtlichen Rahmen für diese Verbrechen zu stärken. Das Überschreiten der Grenze oder des Staatsgebiets ist in der Republik Slowenien verboten und stellt eine Straftat dar, die in Artikel 308 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs (im Folgenden KZ-1) geregelt ist. Eine Straftat begeht, wer Ausländer, die keine Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung in der Republik Slowenien haben, illegal in das Hoheitsgebiet der Republik Slowenien einführt, durch das Hoheitsgebiet transportiert oder ihnen beim Verstecken hilft oder einen oder mehrere dieser Ausländer für sich einnimmt Die Zahlung führt illegal über die Grenze oder das Hoheitsgebiet des Landes oder ermöglicht den illegalen Aufenthalt dort. Die Rechtszeichen werden alternativ bestimmt, was bedeutet, dass die kumulierte Verwirklichung aller Rechtszeichen keine notwendige Voraussetzung für das Vorliegen einer Straftat ist, was auch vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien im Urteil XI Ips 65269/ bestätigt wurde. 2019 vom 23. Januar 2020. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird unter anderem davon ausgegangen, dass es sich nach dem Wortlaut der Bestimmung von Artikel 308 Absatz 3 des Strafgesetzbuchs-1 ebenfalls um eine Straftat handelt zwei oder mehr Ausländer ohne Aufenthaltserlaubnis über die Grenze oder das Hoheitsgebiet des Landes zu bringen. Aufgrund der zunehmenden Problematik des Menschenschmuggels über die Grenze hat die Nationalversammlung im Juni 2020 die Novelle KZ-1G verabschiedet, die die Strafen deutlich verschärft, was nach dem Prinzip der Generalprävention die Motivation potenzieller Menschen verringern soll Täter, solche Verbrechen zu begehen. Der geänderte dritte Absatz von Artikel 308 KZ-1 sieht nun eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren vor (vor der Änderung drohte eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren) und führte eine obligatorische Geldstrafe ein.
Im Strafverfahren hat der Angeklagte Anspruch auf professionelle formelle Verteidigung, die ihm dadurch gewährleistet wird, dass er einen Anwalt wählen kann, der als Rechtsexperte dafür sorgt, dass im Strafverfahren die „Waffengleichheit“ gewährleistet ist. Darüber hinaus ist im Strafverfahren in manchen Fällen eine verpflichtende förmliche Verteidigung vorgeschrieben. So muss der Angeklagte beispielsweise bei der Zustellung der Anklage im regulären Strafverfahren einen Anwalt haben, wenn es sich um eine Straftat mit einer vorgeschriebenen Freiheitsstrafe von mehr als 8 Jahren handelt, die nach der Verabschiedung der StGB-Novelle vorliegt -1G ist auch für das Verbrechen des „verbotenen Überschreitens der Grenze oder des Staatsgebiets“ gemäß Artikel 308 relevant.
Rechtsexperten der Anwaltskanzlei Prus Pipuš verfügen über umfassende Kenntnisse des Strafrechtssystems und bieten unseren Mandanten Rechtsbeistand im gesamten Bereich des Strafrechts und verteidigen sie im Ermittlungsverfahren, im Strafverfahren und bei der Vollstreckung einer strafrechtlichen Sanktion , d.h. auch hinsichtlich des Verbrechens des illegalen Überschreitens der Staatsgrenze gemäß Artikel 308 Artikel KZ-1
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