Ausgangssperren in Kraft getreten
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Am heutigen Tage ist das "Gesetz zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.04.2021" nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 802) in Kraft getreten.
Mit den nunmehr in § 28 b IfSG Abs. 1 Nr. 2 g) bundeseinheitlich geregelten Ausgangssperren ist nicht nur die föderale Kultur auf einem Tiefpunkt angekommen. Bundestag und Bundesrat haben sehenden Auges ein offensichtlich verfassungswidriges Gesetz verabschiedet, welches vom Bundesverfassungsgericht möglicherweise schon im Eilverfahren kassiert wird.
Gleichwohl ist die rechtliche Situation jetzt eine andere, als wenn eine solche Ausgangssperre per Rechtsverordnung durch die Länder geregelt würde. Wer nun gegen die Ausgangssperre verstößt und deshalb ein Bußgeld kassiert, kann nicht darauf hoffen, dass das im Falle eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid mit der Sache betraute Amtsgericht die Norm des § 28 b IfSG einfach verwirft. Auch können die Verwaltungsgerichte das Gesetz nicht mehr für gegenstandslos erklären, bzw. die Verwaltung nicht mehr anweisen, es nicht mehr anzuwenden. Gemäß Art. 100 Grundgesetz (GG) die einfachen Gerichte gehalten, ihre Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einzuholen.
Ein verfassungswidriges Gesetz erklärt das BVerfG für nichtig. Dies führt dann aber nur im konkreten Bußgeldverfahren zur Aufhebung des rechtswidrigen Bescheids. Wer sich gegen einen Bußgeldbescheid nicht gewehrt oder das festgesetzte Bußgeld möglicherweise schon gezahlt hat, für den wird der Spruch des Verfassungsgerichts keine Folgen haben. Denn gemäß § 79 BVerfGG bleiben rechtskräftige Entscheidungen im Bußgeldbereich bestehen. Sie können allerdings nicht mehr durchgesetzt werden, falls ein Bußgeld noch nicht eingezogen worden sein sollte. Die Rückerstattung eines einmal gezahlten Bußgelds ist aber nicht vorgesehen. Umso wichtiger ist es für die Betroffenen durch die Einlegung von Rechtbehelfe die Rechtskraft derartiger Entscheidungen aufzuschieben.
Erstmalig zur Anwendung werden Ausgangssperren am Samstag den 24.04.2021 kommen, denn § 28 b Abs. 1 Satz IfSG sieht vor, dass wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreiten, dort ab dem übernächsten Tag die unter den Nummern 1 - 10 angeordneten Regelungen in Kraft treten.
Nach dieser Formulierung können gerechnete ab dem 23.04.2021 Überschreitungen des Schwellenwertes in den drei Tage vor Inkrafttreten des Gesetze zwar für das Auslösen der Notbremse herangezogen werden. Diese kann dann aber erst ab dem übernächsten Tag eingreifen. Dort, wo die sog Inzidenz also am 20., 21. und 22.04.2021 höher als 100 lag, gilt somit ab Samstag, den 24.04.2021 in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr die vom Gesetz vorgesehene Ausgangssperre. Bezeichnenderweise tritt sie gemäß § 28b Abs. 2 IfSG erst dann wieder außer Kraft, wenn die sog. Inzidenz an 5 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
In der Rückbetrachtung wird also der 24.04.2021 als Schwarzer Tag der Demokratie in die Geschichte eingehen.
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