Außergerichtliche Streitbeilegung ist gefragt

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Das Interesse an außergerichtlicher Streitschlichtung wächst offensichtlich stetig. So gab es bereits seit 2008 eine Richtlinie der EU, wonach die Einzelstaaten Regelungen für außergerichtliche Streitschlichtungen bereitstehen sollten. Deshalb gibt es nun bereits seit dem 26. Juli 2012 ein „Mediationsgesetz", das die außergerichtliche Streitbeilegung fördern soll. Selbst innerhalb eines laufenden Gerichtsverfahrens soll noch eine Mediation möglich sein (durch sogenannte Güterichter).

Wie der Name des Gesetzes bereits vorgibt, befasst dieses Gesetz sich im Wesentlichen mit der Mediation. Andere Möglichkeiten der Streitschlichtung sind dadurch nicht ausgeschlossen.

So sind die meisten Rechtsanwälte bemüht, die ihnen anvertrauten Fälle möglichst im Wege außergerichtlicher Verhandlungen zu lösen. Sie können im Verhandlungswege sogar einen Vollstreckungstitel schaffen (Anwaltsvergleich).

Darüber aus gibt es eine Vielzahl von Schlichtungsstellen, etwa bei der Ärztekammer oder für einzelne Branchen. Je nach der Konstruktion dieser Schlichtungsstelle bindet aber eine solche Schlichtung zumindest den Verbraucher, der die Stelle angerufen hat, nicht. Vollstreckbar im Sinne der Zivilprozessordnung sind solche Schlichtungssprüche nicht.

Daneben gibt es staatliche Schlichtungsstellen (am bekanntesten wohl die Hamburger ÖRA) oder staatlich anerkannte Schlichtungsstellen. In Bayern sind beispielsweise viele Rechtsanwälte als Gütestelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz anerkannt. Vergleiche, die vor einer solchen Schlichtungsstelle geschlossen werden, sind als Vollstreckungstitel geeignet (§ 794 ZPO). Dies gilt nicht nur für die Materien, die nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz grundsätzlich zunächst vor einer Schlichtungsstelle verhandelt werden müssen, sondern für alle Problemfälle. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist unbürokratisch, schnell und kostengünstig. Anwaltszwang besteht auch bei hohen Streitwerten nicht.

Hörnlein
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt für Familienrecht
Gütestelle nach bei Bayerischen Schlichtungsgesetz



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