Außertariflicher Angestellter – Vergütungsabstand zur höchsten tariflichen Vergütung
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BAG, Urteil vom 23.10.2024 – 5 AZR 82/24
Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 2013 Entwicklungsingenieur und wurde 2022 auf Grundlage eines „außertariflichen“ Arbeitsvertrags bei seiner Firma angestellt. In den Monaten von Juni 2022 bis Februar 2023 erhielt er ein monatliches Bruttoentgelt von 8.212 EUR. Das höchste tarifliche Entgelt in seiner Branche lag bei 8.210,64 EUR. Die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens gelten für den Betrieb des Beklagten, und nach diesen Regelungen sind Beschäftigte ausgenommen, deren Entgelt regelmäßig das der höchsten tariflichen Entgeltgruppe überschreitet.
Der Kläger argumentierte, dass ein Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts um mindestens 23,45% erforderlich sei, um als „außertariflich“ zu gelten. Er forderte daher eine höhere Vergütung und eine Nachzahlung von 17.326,27 EUR.
Gerichtliche Entscheidungen:
Zunächst wies das Arbeitsgericht Mönchengladbach die Klage ab, ebenso das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigte diese Entscheidungen in seinem Urteil vom 23. Oktober 2024. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er aufgrund eines großen Vergütungsabstandes zum höchsten tariflichen Entgelt Anspruch auf eine Nachzahlung hatte. Das BAG entschied, dass bereits ein geringfügiges Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts ausreicht, um den Status eines außertariflichen Angestellten zu begründen. Ein festgelegter prozentualer Abstand, wie der Kläger ihn forderte, sei nicht erforderlich, da der Tarifvertrag keine solche Regelung enthält. Die Tarifparteien haben bewusst keine zusätzlichen Maßstäbe für den Abstand definiert.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Das BAG stellte fest, dass der Status des außertariflichen Angestellten bereits durch das Überschreiten des höchsten tariflichen Entgelts begründet wird – auch wenn der Abstand nur einen Cent beträgt. Eine ergänzende Auslegung des Tarifvertrags sei nicht erforderlich, da die Tarifparteien eine solche Regelung bewusst offen ließen. Das Gericht wies darauf hin, dass Tarifverträge nur dann ergänzt werden dürfen, wenn eine unbewusste Lücke vorliegt oder die Regelung nachträglich unvollständig wird. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht der Fall.
Praxishinweis:
Die Entscheidung des BAG zeigt, dass Tarifverträge in ihrer Auslegung klar und ohne zusätzliche „Nachbesserungen“ durch Gerichte zu verstehen sind. Die Tarifparteien haben bewusst darauf verzichtet, einen bestimmten Abstand zwischen dem höchsten Tarifentgelt und dem Entgelt für außertarifliche Angestellte festzulegen. Es genügt, dass das Entgelt das höchste tarifliche Entgelt überschreitet, ohne dass ein prozentualer Abstand definiert ist. Dies ist insbesondere wichtig für die Festlegung des außertariflichen Status und die entsprechenden Vergütungsansprüche.
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