Autoleasing: Was Sie zu Leasingverträgen wissen sollten

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Autoleasing: Was Sie zu Leasingverträgen wissen sollten

Ob gewerblich oder privat: Autoleasing wird immer beliebter. Wer nicht sofort den vollen Preis für einen Neuwagen zahlen kann oder will, für den ist die Finanzierung durch einen Leasingvertrag eine attraktive Alternative. Doch was steht hinter dem Leasingmodell für Fahrzeuge und worauf müssen Sie achten, wenn Sie ein Auto leasen möchten? Rechtsanwältin Nicole Bauer, Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser und Rechtsanwalt Dr. Dr. Christian Lorbach klären Sie zum Thema Autoleasing auf, damit Sie am Leasingmarkt die Übersicht behalten. 

Was ist Autoleasing? 

Das Traumauto soll den Alltag verschönern, doch dies ist sehr oft auch mit hohen Kosten verbunden. Das Autoleasing hat sich daher zwischenzeitlich zu einer beliebten Finanzierungsform als Alternative zum Barkauf entwickelt.

Was bedeutet es, ein Auto zu leasen?

Beim Leasing wird der Leasingnehmer nicht Eigentümer des Leasingobjektes. Dies ist ein entscheidender Unterschied zum Kaufvertrag mit sofortiger Bezahlung. Vielmehr zahlt der Leasingnehmer an den Leasinggeber einen monatlichen Betrag, um das Fahrzeug, das ihm vom Leasinggeber übergeben worden ist, nutzen, also auch fahren, zu dürfen. Der Leasingnehmer ist damit jedoch nur Besitzer.

Der Leasingnehmer wird namentlich nur in der Zulassungsbescheinigung I erwähnt. Der Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung II) wird dem Leasingnehmer nicht ausgehändigt, sondern verbleibt beim Eigentümer. Damit ist auch sichergestellt, dass das Fahrzeug nicht unberechtigterweise weiterverkauft werden kann.

Wer kann ein Fahrzeug leasen?

Die wichtigste Voraussetzung neben der Geschäftsfähigkeit, die es zu erfüllen gilt, ist, über ausreichend Bonität zu verfügen. Vor Abschluss des Leasingvertrages werden daher stets die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Leasingnehmers geprüft. Es wird so sichergestellt, dass der Leasingnehmer auch dazu in der Lage ist, die monatlich fällig werdenden Leasingraten zu zahlen.

Beim Leasing tauchen immer wieder die Begriffe Operating Leasing und Finanzierungsleasing auf. Was ist damit gemeint?

Wenn man den Leasingvertrag nur für eine kurze Dauer abschließen will und auch hinsichtlich der Kündigungsfristen flexibel sein möchte, so empfiehlt sich das sogenannte Operating Leasing. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass keine bzw. eine kurze Grundlaufzeit existiert, der Vertrag innerhalb der Kündigungsfristen gekündigt werden kann oder der Leasinggeber das Investitions- und Absatzrisiko trägt. Ein Eigentumserwerb durch den Leasingnehmer findet nicht statt.

Allgemein bekannter ist das sogenannte Finanzierungsleasing. In diesem Fall wird das Leasingobjekt nicht nur kurzfristig, sondern mittel- bis langfristig übergeben. Wartung, Reparatur, Instandhaltung tangiert den Pflichtenkreis des Leasingnehmers. Am Ende der Vertragslaufzeit kann der Leasingnehmer das Leasingobjekt kaufen oder alternativ dieses auch zurückgeben.

Besteht die Intention im Eigentumserwerb des Leasingobjektes, so ist eine sogenannte Vollamortisation angestrebt, die Leasingraten decken den Kaufpreis. Bei der Teilamortisation behält sich der Leasingnehmer lediglich ein sog. Andienungsrecht vor.

Was gilt es noch zu beachten?

In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob ein Kilometerleasing oder ein sogenanntes Restwertleasing sinnvoller ist. Beim Kilometerleasing sind die vom Leasingnehmer zurückgelegten Kilometer maßgeblich. Es wird bei Vertragsabschluss bereits eine avisierte Laufleistung vereinbart. Im Falle von gefahrenen Mehrkilometern gegenüber der vertraglich festgelegten Laufleistung müssen diese Mehrkilometer dem Leasinggeber vergütet werden, oft zu hohen Konditionen. Für Minderkilometer wird eine Gutschrift erstattet.

Beim Restwertleasing ist die Kilometerlaufleistung irrelevant. Wichtig ist hier der Wert des Fahrzeuges im Rückgabezeitpunkt. Maßgebliche Parameter zur Berechnung dieses Rückgabewertes sind die Leasingdauer, die Laufleistung und der kalkulierte Wertverlust.

Gerade der Dieselskandal und der damit einhergehende Wertverlust der betroffenen Fahrzeuge hat gezeigt, dass Faktoren gegeben sein können, die eine sichere Prognosegestaltung unmöglich machen.

So widerrufen Sie Ihren Autoleasingvertrag 

Der Widerrufsjoker ist vor allem durch den Widerruf von Darlehen bekannt. Der Widerruf ist jedoch nicht nur bei Krediten möglich. Auch beim Autoleasing gibt es das Widerrufsrecht für Verbraucher.

Der Widerruf ist bei Leasingverträgen möglich, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden. Gründe für einen Widerruf sind z. B. Fehler in der Widerrufsbelehrung oder wenn der Leasinggeber die erforderlichen Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt hat.

Die Widerrufsfrist beträgt bei Autoleasingverträgen in der Regel 14 Tage. Hat der Leasinggeber den Verbraucher aber nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert, wurde die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt. Das heißt, dass Verbraucher das Autoleasing widerrufen können, auch wenn der Leasingvertrag bereits vor Jahren abgeschlossen wurde.

Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf vor, muss der Widerruf schriftlich gegenüber der Bank bzw. der Leasinggesellschaft erklärt werden.

Nach einem erfolgreichen Widerruf wird der Leasingvertrag rückabgewickelt. Das bedeutet, dass das geleaste Auto zurückgegeben wird und der Leasingnehmer seine geleisteten Zahlungen zurückbekommt.

Der BGH hat zwar entschieden, dass bei den sog. Kilometer-Leasingverträgen kein Widerrufsrecht besteht. Der Widerrufsjoker hat sich damit bei Leasingverträgen aber nicht erledigt: Bei sog. Restwert-Leasingverträgen und Leasingverträgen, die im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurden, was häufig der Fall ist, ist der Widerruf immer noch möglich.

So beenden Sie Leasingverträge vorzeitig

Die persönlichen finanziellen Verhältnisse können sich beispielsweise durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit schnell ändern. Dann werden die Verpflichtungen aus einem Leasingvertrag schnell zu einem Klotz am Bein. Das Problem: Der Ausstieg aus einem Leasingvertrag ist oft nur schwer möglich, eine ordentliche Kündigung ist häufig vertraglich ausgeschlossen.

Außerordentliche Kündigung

Liegt ein wichtiger Grund vor, ist in der Regel die außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrags möglich. Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn das Auto gestohlen wurde oder einen Totalschaden erlitten hat. Doch auch dann wird der Leasinggeber in den meisten Fällen einen finanziellen Ausgleich verlangen.

Aufhebungsvertrag

Eine weitere Option kann auch der Aufhebungsvertrag sein. Allerdings wird der Leasinggeber voraussichtlich hohe Abstandszahlungen als Ersatz für seine entgangenen Einnahmen inklusive Zinsen verlangen. Die Abstandzahlung fällt in der Regel umso höher aus, je früher der Leasingvertrag beendet werden soll. 

Der Leasingnehmer wird also sowohl bei einer außerordentlichen Kündigung als auch bei einem Aufhebungsvertrag regelmäßig zur Kasse gebeten.

Es gibt aber andere Optionen, aus dem Leasingvertrag auszusteigen:

Leasingfahrzeug kaufen

Das Auto aus dem Leasingvertrag rauszukaufen, ist eine denkbare Möglichkeit. Eine Kaufoption kann bereits im Leasingvertrag verankert sein. 

Es gibt aber keine grundsätzliche Verpflichtung des Leasinggebers, das Auto zu verkaufen.

Leasingübernahme durch Dritte

Die Leasingübernahme durch einen Dritten kann eine Alternative sein. Bei der Autoleasing-Übernahme steigt der Dritte in den Leasingvertrag ein und übernimmt die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Leasingnehmers. Das ist aber nur mit Zustimmung des Leasinggebers möglich. 

Um die Leasingübernahme rechtssicher zu gestalten, sollte zwischen den drei beteiligten Parteien ein Vertrag aufgesetzt werden.

Die letzte Möglichkeit ist, den Leasingvertrag zu verkaufen. Auch das ist meist mit finanziellen Verlusten verbunden und nur mit Zustimmung des Leasinggebers möglich.

Was passiert am Ende der Vertragslaufzeit?

Am Leasingende steht die Rückgabe des Fahrzeugs an. Hier macht es einen Unterschied, ob ein Restwert- oder Kilometerleasingvertrag geschlossen wurde.

Häufiger ist das Kilometerleasing. Ist hier der Leasingvertrag abgelaufen, ist die Laufleistung des Fahrzeugs wichtig. Hat der Leasingnehmer mehr Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt, als vertraglich vereinbart waren, muss er für die zusätzlichen Kilometer bezahlen. Ist er im umgekehrten Fall weniger Kilometer gefahren, erhält er eine Erstattung.

Ist das Fahrzeug übermäßig abgenutzt und weist daher einen Minderwert auf, kann der Leasingnehmer zur Kasse gebeten werden. Das Thema übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs ist der häufigste Streitpunkt bei der Rückgabe des Leasingfahrzeugs. Dabei stellt nicht jeder kleine Kratzer gleich eine übermäßige Abnutzung dar.

Beim Restwertleasing muss der Leasingnehmer für die Wertminderung aufkommen, wenn das Auto am Leasingende weniger wert ist, als vertraglich vereinbart wurde. Ist es mehr wert, erhält der Leasingnehmer in der Regel 75 Prozent des Mehrwerts.

Unfall mit dem Leasingauto: Was ist zu tun?

Einmal nicht aufgepasst und schon hat es gekracht. Ein Verkehrsunfall zieht immer rechtliche Folgen nach sich. Bei einem Unfall mit dem Leasingauto sind noch weitere Konsequenzen zu beachten, denn der Wagen ist Eigentum des Leasinggebers.

Dabei gelten nach einem Unfall mit dem Leasingauto im Großen und Ganzen die gleichen Regeln wie nach einem Unfall mit dem eigenen Fahrzeug. Die Unfallstelle ist abzusichern und bei Personenschäden ggf. Erste Hilfe zu leisten bzw. der Notarzt zu rufen. Ratsam ist es auch, die Polizei hinzuzuziehen, die die Beweise sichert.

In jedem Fall müssen Sie zudem dem Leasinggeber/Händler den Schaden melden – unabhängig von der Höhe des Schadens oder der Schuldfrage. Als Eigentümer des Fahrzeugs entscheidet er über das weitere Vorgehen.

Von großer Bedeutung für Schadensersatzansprüche ist natürlich die Schuldfrage. Hat der Unfallgegner den Unfall und den Schaden an dem Leasingwagen verursacht, steht es in der Regel dem Leasinggeber zu, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Im Leasingvertrag können aber auch davon abweichende Vereinbarungen getroffen werden. So kann der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet sein, für die Instandsetzung zu sorgen. Dann kann er die Kosten von der Versicherung des Unfallgegners einfordern. Achtung: Der Leasinggeber schreibt in der Regel bestimmte Werkstätten vor, in denen die Reparatur durchgeführt werden muss.

Trifft beide Unfallgegner eine Teilschuld, haften sie anteilig für die Schäden am Fahrzeug.

Hat der Leasingnehmer den Unfall verschuldet, haftet er nicht nur gegenüber dem Unfallgegner. Er ist auch gegenüber dem Leasinggeber schadenersatzpflichtig und muss die Kosten für die Reparatur und für den Wertverlust übernehmen.

In der Regel tritt die eigene Vollkaskoversicherung für die Kosten ein. Allerdings ersetzt sie nur den Wiederbeschaffungswert des Leasingfahrzeugs. Die Ansprüche des Leasinggebers können aber darüber hinausgehen. Daher kann es sinnvoll sein, zusätzlich eine sog. GAP-Versicherung abzuschließen, die diese Lücke schließt.

Besonderheiten, wenn Sie ein Auto gewerblich leasen

Wenn Sie ein Auto gewerblich leasen, können Sie von steuerlichen Vorteilen profitieren. So können Gewerbetreibende die Leasingraten in voller Höhe als Betriebsausgaben steuerlich absetzen. Das Gleiche gilt für eine einmalige Sonderzahlung, die ggf. bei der Übernahme des Leasingwagens fällig wird. Außerdem belastet ein Leasingfahrzeig nicht die Eigenkapitalquote des Unternehmens und taucht nicht in der Bilanz, sondern nur in der Gewinn- und Verlustrechnung auf.

Damit ein Auto gewerblich geleast werden kann, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein. Dadurch sichern sich die Leasinggeber ab. Die benötigten Unterlagen sind je nachdem, in welcher Gesellschaftsform der Leasingnehmer sein Unternehmen organisiert hat, unterschiedlich. Gemeinsam ist ihnen, dass eine Kopie des Personalausweises sowie eine Selbstauskunft vorgelegt werden muss. Bei einer GmbH und den meisten anderen Gesellschaftsformen ist zudem eine Kopie des Handelsregisterauszugs notwendig. Bei einer GbR oder einem Einzelunternehmer reicht eine Kopie der Gewerbeanmeldung.

Je nach Leasinggeber können noch darüber hinausgehende Forderungen gestellt werden.

FAQs – Häufige Fragen und Antworten zum Thema Autoleasing

Was ist Autoleasing?

Beim Autoleasing wird ein Kfz von einem Leasinggeber finanziert und gegen monatliche Ratenzahlung an einen Leasingnehmer übergeben, der das Auto nutzen darf. Das Kfz selbst bleibt dabei Eigentum des Leasinggebers.

Kann ich ein Auto gewerblich leasen?

Man kann ein Auto gewerblich leasen. Sie können hierbei sogar von steuerlichen Vorteilen profitieren. Je nach Gesellschaftsform werden verschiedene Unterlagen benötigt. Eine Kopie des Personalausweises sowie eine Selbstauskunft ist immer vorzulegen.

Kann man einen Leasingvertrag vorzeitig beenden?

Die vorzeitige Beendigung eines Leasingvertrag ist nur schwer möglich. Ordentliche Kündigungen sind vertraglich meist ausgeschlossen. Eine außerordentliche Kündigung des Leasingvertrags wäre bei Totalschaden oder Diebstahl möglich. Dies ist meist jedoch mit finanziellen Ausgleichsforderungen des Leasinggebers verbunden.

Weitere Möglichkeiten

  • Aufhebungsvertrag: meist mit Abstandszahlungen verbunden
  • Kaufoption: Entscheidung über den Verkauf obliegt dem Leasinggeber
  • Leasingübernahme durch Dritten: nur mit Zustimmung des Leasinggebers möglich
  • Verkauf des Leasingvertrags: meist mit finanziellen Verlusten verbunden; Zustimmung des Leasinggebers notwendig
Foto(s): ©Fotolia, ©anwalt.de/BWI

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