Baby Born-Abmahnung durch Zierhut IP (Zapf Creation)

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte ist eine Fachanwaltskanzlei, die Abgemahnte bundesweit vertritt. Die außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu fairen Festpreishonoraren. Wir haben Erfahrung aus über 10 Jahren und aus tausenden Abmahnungen im gewerblichen Rechtsschutz.

ine telefonische Ersteinschätzung ist dabei kostenfrei. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 022180067680.

Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP für Zapf Creation AG – Baby Born

Die Kanzlei Zierhut IP verschickt Abmahnungen im Auftrag der Firma Zapf Creation AG. Zudem werden einstweilige Verfügungen bei Gericht beantragt. Klagen können ebenfalls vorkommen.


Um was geht es in den Baby Born-Abmahnungen?

In den Abmahnungen geht es um die bekannte Marke „Baby Born“ für Kinderpuppen. 

Betroffen sind Verkäufer auf Plattformen wie Amazon oder ebay, die in der Artikelbeschreibung die Marke „Baby Born“ verwenden. 

Die Zapf Creation AG fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Angesetzt wird ein Gegenstandswert in Höhe von 200.000,00 Euro. Hieraus ergibt sich eine Geldforderung im Wege eines reduzierten angebotes in Höhe von 2.518,10 Euro. Zudem werden regelmäßig umfangreiche Auskunftsansprüche geltend gemacht. Der Auskunftsanspruch dient der Berechnung des Schadenersatzes. Im Markenrecht kann der Schadenersatz grundsätzlich die Herausgabe des sog. Verletzergewinns darstellen. 

Kostenfreie Ersteinschätzung bei Baby Born-Abmahnung

Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung nehmen wir eine Erstprüfung dahingehend vor, ob die Abmahnung berechtigt ist. Insbesondere muss geprüft werden, ob in dem konkreten Fall auch tatsächlich eine sog. markenmäßige Nutzung erfolgt ist. Ein Markenrechtsverstoß kann nämlich regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn das angeblich verletzte Zeichen auch als Marke und nicht als reine Beschreibung für Zubehör o.ä. genutzt wurde. Hier kommt es nach der Rechtsprechung stets auf den konkreten Einzelfall an.

Hintergrundinfo: Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur markenmäßigen Nutzung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine beeinträchtigende Benutzung des Zeichens vor, wenn es durch den Dritten markenmäßig oder - was dem entspricht - als Marke verwendet wird und diese Verwendung die Funktionen der Marke und insbesondere ihre wesentliche Funktion, den Verbrauchern die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 214/11, GRUR 2013, 1239 Rn. 20 = WRP 2013, 1601 - VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion; Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14, GRUR 2015, 1201 Rn. 68 = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot; Urteil vom 15. Februar 2018 - I ZR 138/16, GRUR 2018, 924 Rn. 25 = WRP 2018, 1074 - ORTLIEB).

Bei der Beurteilung, ob der Verkehr eine Bezeichnung als Herkunftshinweis versteht und in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, kommt es regelmäßig auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen ist, (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 [juris Rn. 33] = WRP 2004, 1281 - Mustang). Von einer kennzeichenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - I ZR 167/06, GRUR 2009, 484 Rn. 61 = WRP 2009, 616 - METROBUS).

Liegt eine markenmäßige Nutzung im Falle von Baby Born vor?

Eine markenmäßige Nutzung liegt regelmäßig nicht vor, wenn für den Verkehr, also Kunden erkennbar ist, dass es sich um Zubehör von Drittanbietern handelt. 

Hier kommt es aber stets auf den konkreten Einzelfall an, sodass auch stets eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden muss.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Markenverletzung nicht vorliegt, können wir auch nicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung raten. In diesen Fällen sollte bei Gericht eine sog. Schutzschrift hinterlegt werden. Eine Schutzschrift dient dazu, das Gericht zu überzeugen, keine einstweilige Verfügung zu erlassen.

Einzelfallprüfung ist stets erforderlich

Kommt die Prüfung allerdings zu dem Ergebnis, dass eine Markenverletzung wahrscheinlich ist, sollte eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung formuliert werden. Wir raten nicht dazu, vorformulierte Unterlassungserklärungen ungeprüft zu unterzeichnen. Diese stellen nämlich häufig sehr umfangreiche Schuldeingeständnisse dar, mit denen man sich auch verpflichtet, Schadenersatz zu leisten. Unterzeichnet man vorformulierte Unterlassungserklärungen sind oftmals weitere Verteidigungsmöglichkeiten abgeschnitten.

Wie kann die Kanzlei Obladen Gaessler bei einer Baby Born-Abmahnung helfen?

Wenn auch Sie eine Abmahnung von Zierhut IP für die Marke Baby Born erhalten haben, können Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung unter 022180067680 kontaktieren. Die außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu fairen Festpreishonoraren, die wir vor einer Beauftragung transparent kommunizieren. 

Haben Sie bereits eine einstweilige Verfügung oder eine Klage erhalten, vertreten wir Sie bundesweit bei allen Landgerichten engagiert.

Obladen Gaessler Rechtsanwälte – Erfahrung aus über 10 Jahren

Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte sind eine auf das Markenrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Als Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht mit einer Erfahrung aus über 10 Jahren können wir für Sie den besten und effektivsten Weg wählen und Sie umfangreich beraten. Wir haben die Erfahrung aus mehreren tausend Abmahnungen, einstweiligen Verfügungsverfahren und markenrechtlichen Klagen.

Foto(s): OBLADEN GAESSLER Rechtsanwälte

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Obladen

Beiträge zum Thema