Badeprothesen und deren Ausführung – zu LSG Saarland (Az. L 2 KR 31/18)
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Badeprothese als Grundbedürfnis
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt, dass ein Versicherter Anspruch auf eine Prothese hat, wenn hiermit ein Grundbedürfnis befriedigt wird. Das Gehen und Stehen ist immer ein Grundbedürfnis nach krankenversicherungsrechtlicher Lesart. Lange war streitig, ob dies auch für den Aufenthalt im Nassbereich geht. Dies hat das Bundessozialgericht bereits im Jahr 2008 zugunsten der Versicherten entschieden. Prothesen gehören seitdem zur Standardversorgung für beinamputierte Versicherte. Auch in der privaten Krankenversicherung ist dies mittlerweile geklärt.
Badeprothese ist kein Behelfslösung
Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2008 klargestellt, dass für den Versicherten das sichere Gehen und Stehen auch im Nassbereich zu ermöglichen ist und die sogenannte Badeprothese die Alltagsprothese für den Aufenthalt in Schwimmbädern und zum Duschen etc. ersetzen soll. Insbesondere die gesetzlichen Krankenkassen neigten in den letzten Jahren zu der Anschauung, dass aber gerade nur ein sicheres Gehen und Stehen im Sinne einer behelfsmäßigen Lösung ermöglicht werden muss. Bei einer Gesamtbetrachtung der Urteilsgründe des Bundessozialgerichtes in den Entscheidungen aus dem Jahr 2008 lässt sich diese Auffassung aber schlechterdings nicht vertreten.
Probleme in der Praxis
Gesetzlich Versicherte hatten in den Jahren immer wieder damit zu kämpfen, dass zwar Prothesen im Grunde nach bewilligt wurden, die jedoch dann auf Ausführungen in einfachster Bauart beschränkt wurden. Dies war insbesondere der Fall, als es computergesteuerte Alltagsprothesen bislang nur in nicht wasserfester Form gegeben hat. Seit der Einführung wasserfester und computergesteuerte Alltagsprothesen hat sich diese Situation etwas entspannt.
Gleichwohl kommt es auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherten an. Zum Teil wünschen Versicherte zwei Prothesen, da die Alltagsprothese nach Gebrauch im Schwimmbad oder unter der Dusche nur umständlich trocken zu legen ist. Andere Versicherte wünschen sich gerade nur eine Prothese, mit der sie alles machen können.
Entscheidung des LSG Saarbrücken und neuer Begriff der Behinderung
Das Landessozialgericht Saarbrücken hat nunmehr die auch hier seit Jahren vertretene Auffassung geteilt, dass eine Prothese qualitativ nicht hinter der Ausführung einer Alltagsprothese zurückbleiben darf. Wir haben dies unter anderem immer mit dem Argument untermauert, dass eine Badeprothese insbesondere über die gleichen Sicherheitsmerkmale wie die Alltagsprothese verfügen muss, da gerade im Nassbereich eine noch größere Sturzgefahr besteht als im Rest des Lebensalltags.
Die Gerichte werden zukünftig auch die Änderung des Begriffes der Schwerbehinderung durch das Bundesteilhabegesetz vom 1. Januar 2018 zu berücksichtigen haben. Danach kommt es nun noch mehr auf die individuellen Lebensverhältnisse des einzelnen an. Von dem bisherigen abstrakten Behinderungsbegriff, wonach dem Versicherten zuzumuten war, unter anderem zum Beispiel durch Umzug seiner Lebensverhältnisse zu ändern, ist der Gesetzgeber im Wege der europäischen Harmonisierung abgerückt.
Fazit
Beinprothesen sind gerade keine Behelfslösungen, sondern sollen einen vollwertigen Ersatz der Alltagsprothese im Nassbereich darstellen. Es bleibt abzuwarten, wie die übrigen Gerichte zukünftig entscheiden werden. Wir können den Versicherten jedoch an der Stelle nur raten, den Rechtsweg in Anspruch zu nehmen.
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