Bauunternehmer aufgepasst! Bauträger, § 13b UStG und der Wechsel der Steuerschuldnerschaft
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Gefahr hoher Umsatzsteuernachzahlungen für Bauunternehmer bei Tätigkeiten für Bauträger!
Ein von vielen Bauunternehmern unterschätztes Urteil des BFH vom 22.08.2013 (Az. V R 37/10) bereitet für bereits abgeschlossene Bauvorhaben bis 14.02.2014 massive Probleme!
Was war passiert?
Ein Bauträger beauftragte einen Generalunternehmer mit der Errichtung eines Gebäudes und stritt sodann mit seinem Finanzamt um die Frage, wer Steuerschuldner der Umsatzsteuer sei.
In der Umsatzsteuerjahreserklärung gab der Bauträger an, keine nachhaltigen Bauleistungen erbracht zu haben, so dass er die Umsatzsteuer nicht nach § 13b UStG schulde. Das FA vertrat die gegenteilige Ansicht und ging davon aus, dass der Empfänger einer Bauleistung schon dann seinerseits Bauleistungen i.S.d. § 13b UStG erbringt, wenn zwischen den von ihm empfangenen und den von ihm erbrachten Leistungen kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Das FG wies die Klage ab. In seiner Begründung führte das Finanzgericht aus, dass für den Übergang der Steuerschuld nach § 13b UStG maßgebend sei, ob der Leistungsempfänger zumindest gelegentlich selbst Bauleistungen erbringe und dies für den Leistenden erkennbar sei.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH gab dem Bauträger Recht! Der Bauträger ist für die von ihm bezogenen Leistungen nicht Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 S. 2, Abs. 1 Nr. 4 UStG 2005.
Die Konsequenzen für die Praxis
Die Konsequenzen sind gravierend – typische Bauträger kommen nach dieser Entscheidung nicht mehr als Steuerschuldner nach § 13b UStG in Betracht, weil sie keine Bauleistung i.S.d. Vorschrift erbringen.
Die Finanzverwaltung hat die Rechtsprechung übernommen und umgesetzt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu 2 Schreiben veröffentlicht (BMF vom 05.02.2014 sowie 08.05.2014. Das erste BMF-Schreiben wurde am 14.02.2014 veröffentlicht, so dass ab 15.02.2014 folgende Grundsätze gelten:
- Der Leistungsempfänger muss die Bauleistung selbst zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden – auf die bisher angewandte 10%-Grenze kommt es nicht mehr an.
- Auf eine Bescheinigung im Sinne des § 48b EStG kommt es nicht mehr an.
- Eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Anwendung des § 13b UStG ist nicht mehr möglich.
Zum 01.10.2014 hat der Gesetzgeber reagiert und den alten Gesetzeszustand (nahezu) wiederhergestellt.
Viele dachten nun, damit wäre wieder Ruhe eingekehrt! Aber – dem ist nicht so.
Die Bauträger haben offenbar erkannt, dass hier viel Geld zu holen ist – und zwar für die Vergangenheit!
Für Sachverhalte bis zum 14.02.2014 (also bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens) gelten allein die Maßstäbe des BFH-Urteils.
Das Urteil des BFH stellte klar, dass die Bauträger nicht die Schuldner der Umsatzsteuer waren – diese aber dennoch abgeführt haben. Was liegt also näher, als sich die Steuer wiederzuholen?
Viele Bauunternehmer erhalten derzeit also Schreiben der Finanzämter, in denen diese mitteilen, dass die Bauträger die Umsatzsteuer zurückverlangen und diese demnach jetzt von den Bauunternehmern geschuldet sei.
Die Bauunternehmer sollen ihre Rechnungen ändern und nunmehr die Umsatzsteuer ausweisen. Das Problem – so einfach ist dies nicht.
Wurde zwischen Bauträger und Bauunternehmer eine Bruttopreisabrede getroffen, verliert jetzt der Bauunternehmer nachträglich Einnahmen – denn er muss aus den vereinnahmten Geldern die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen.
Etwas anderes kann gelten, wenn Nettopreisabreden getroffen wurden – dann kann dies nachträglich geändert werden.
Es kommt jetzt also viel Arbeit auf die Bauunternehmer zu – sie müssen sämtliche betroffenen Verträge mit Bauträgern prüfen lassen und nötigenfalls Rechnungen korrigieren und die Umsatzsteuer nachträglich zur Zahlung verlangen.
Und auch hier zeigen sich bereits erste Probleme – abgeschlossene Bauvorhaben aus den Jahren bis 2011 können bereits der Verjährung unterliegen, so dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist.
Gegenüber der Nachforderung des Bauunternehmers argumentieren die Bauträger sehr clever – die Nachzahlung der Umsatzsteuer komme nicht in Betracht, da „Vertrauensschutz“ gemäß § 176 AO gelte.
Das Problem hieran – der Vertrauensschutz greift nur, wenn beide, also Bauträger und Bauunternehmer, sich einig sind, dass der alte Zustand der Steuerschuldnerschaft bestehen bleiben soll. Durch den Antrag des Bauträgers beim Finanzamt macht dieser jedoch gerade deutlich, dass er den alten Zustand nicht beibehalten will.
Wie die Finanzgerichte hierzu irgendwann entscheiden, bleibt abzuwarten.
Welche Gefahr droht konkret?
Der Bauunternehmer muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, ohne diese zusätzlich vom Bauträger zu erhalten.
Uns liegen bereits aus zahlreichen Regionen Deutschlands derartige Schreiben der Finanzämter mit erheblichen Nachforderungen vor. In einem Sachverhalt aus München wird die Umsatzsteuer für die Jahre 2012 und 2013 nachgefordert – dies sind alles in allem 360.000 Euro.
Die Anschreiben der Finanzämter sollten dringend von einem Fachanwalt für Steuerrecht geprüft werden, um Verhandlungspositionen auszuloten. Sodann sollten zwingend die geschlossenen Verträge überprüft werden, ob die Rechnungen nachträglich geändert werden können und die Umsatzsteuerforderungen durchgesetzt werden können.
Wir beraten und vertreten Sie zu diesem Problemkreis deutschlandweit – Sprechen Sie uns an!
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