Befristung von Krankenunterhalt nach § 1578b BGB
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Die Parteien hatten im Jahr 1994 geheiratet. Die Antragstellerin war seinerzeit 36 Jahre, der Antragsgegner 47 Jahre alt. Die Antragstellerin ist Versicherungskauffrau, der Antragsgegner ist gelernter Klempner und Installateur. Er arbeitete zuletzt als Maschinenführer. Seit 1998 ist er krankheitsbedingt nicht mehr erwerbsfähig und bezieht neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung.
Nach erfolgter Scheidung begehrt er von der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt.
Das Amtsgericht hat die Antragstellerin zu monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von 235 EUR, befristet auf 3 Jahre, verurteilt, im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften auf den Antragsgegner übertragen und die Antragstellerin zu einem Zugewinnausgleich von 6.000 EUR verurteilt.
Auf die Berufung des Antragsgegners gegen die Entscheidung über den Unterhalt hat das Berufungsgericht den Unterhalt auf monatlich 285 € erhöht, es allerdings bei der Be-fristung belassen. Die hiergegen eingelegte Revision blieb erfolglos.
Der Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen findet seinen Rechtsgrund stets darin, dass der Unterhaltsberechtigte nicht erwerbstätig sein kann und deshalb das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt. Darüber hinaus gehender Unterhalt ergibt sich allein aus § 1573 Abs. 2 BGB (sog. Aufstockungsunterhalt). Dem Antragsgegner würden mit seinen - aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten - Rentenbezügen 1.449 € zur Verfügung stehen, während aufgrund seines zuletzt erzielten Arbeitsverdienstes nach Abzug pauschaler Werbungskosten und eines Erwerbstätigenbonus (1/7) nur 1.415 € in die Unterhaltsberechnung einzustellen wären. Eine zwischenzeitliche Erhöhung des Arbeitnehmereinkommens hat der Antragsgegner nicht dargelegt.
Der Aufstockungsunterhalt ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf die Dauer von drei Jahren nach Rechtskraft der Ehescheidung zu befristen. Dabei war die Dauer der Ehe zu würdigen ("weder lang noch ungewöhnlich kurz") und eine zunächst noch getrennte Haushaltsführung. Die Erwerbsunfähigkeit des Antragsgegners ist hingegen als ehebedingter Nachteil zu werten. Dafür genüge es, dass die Erkrankung während der Ehe eingetreten und von beiden Ehegatten in der durch die Eheschließung begründeten "Schicksalsgemeinschaft" mitzutragen ist. Ein Nachteil im Hinblick auf die Deckung des sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhaltsbedarfs lässt sich aber nicht feststellen. Die Ehe hat nicht den Charakter gehabt, dass einer der Ehegatten den anderen auf Dauer habe versorgen sollen. Auch dass die Antragstellerin für mehrere Jahre Trennungsunterhalt gezahlt hat, ist zu berücksichtigen.
Der BGH stellt mit dieser Entscheidung noch einmal ausdrücklich klar, dass nach der Neufassung des § 1578b BGB der Gesetzgeber bewusst eine vollständige Kappung des Unterhalts bei allen Anspruchsgrundlagen, also auch bei § 1572 BGB, gewollt hat.
Insofern ist die Krankheit lediglich ein Argument im Rahmen der Billigkeitsabwägung und ebenso zu beurteilen wie Ehedauer, Alter der Ehegatten und sonstige Umstände.
Der BGH weist ferner darauf hin, dass eine Erwerbsunfähigkeit auch dann einen ehebedingten Nachteil bedeuten kann, wenn diese zwar nicht auf die Ehe zurückzuführen ist, jedoch die Versorgungslage aufgrund der Ehe schlechter ist, als sie ohne die Ehe wäre. Ansonsten dürfte es schwierig sein, eine Erkrankung überhaupt als ehebedingten Nachteil anzusehen.
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