Beleidigung und Verleumdung (§§ 185, 187 StGB) – Wann droht eine Strafe?
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Beleidigung und Verleumdung (§§ 185, 187 StGB) – Wann droht eine Strafe?
Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede sind häufige Vorwürfe, die vor allem in Zeiten sozialer Medien und digitaler Kommunikation stark zugenommen haben. Ein unbedachter Kommentar oder eine hitzige Nachricht kann schnell zu einem Strafverfahren führen. Doch was genau ist strafbar, und wie sollte man sich im Falle eines Vorwurfs verhalten?
1. Was fällt unter Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung?
Die Begriffe klingen ähnlich, haben aber unterschiedliche Bedeutungen:
Beleidigung (§ 185 StGB): Eine ehrverletzende Äußerung oder Handlung, die darauf abzielt, die Ehre einer anderen Person anzugreifen (z. B. Schimpfwörter, abwertende Gesten oder Beleidigungen in Textform).
Üble Nachrede (§ 186 StGB): Die Behauptung unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf einer Person zu schädigen, wenn der Täter nicht beweisen kann, dass die Behauptung wahr ist.
Verleumdung (§ 187 StGB): Hier wird bewusst eine unwahre Tatsache über eine Person behauptet oder verbreitet, um diese zu schädigen.
Alle drei Delikte sind sogenannte Antragsdelikte, das heißt, der Betroffene muss in der Regel einen Strafantrag stellen, damit ein Verfahren eingeleitet wird.
2. Beleidigungen in der digitalen Welt: Was ist strafbar?
Im digitalen Zeitalter finden Beleidigungen zunehmend auf Plattformen wie WhatsApp, Instagram, Facebook oder in Online-Foren statt. Typische Situationen sind:
Private Nachrichten: Auch eine ehrverletzende Nachricht an eine einzelne Person kann strafbar sein.
Postings und Kommentare: Öffentliche Aussagen sind besonders kritisch, da sie eine größere Reichweite haben und den Ruf des Opfers nachhaltig schädigen können.
Memes oder Bilder: Auch visuelle Darstellungen können beleidigend oder verleumderisch sein.
Besonders schwerwiegend sind ehrverletzende Inhalte, die dauerhaft online bleiben oder viral gehen.
3. Welche Strafen drohen?
Die möglichen Strafen hängen vom Delikt ab:
Beleidigung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr. Bei tätlichen Beleidigungen bis zu zwei Jahren.
Üble Nachrede: Freiheitsstrafe bis zu ein Jahr oder Geldstrafe. Bei öffentlicher Verbreitung bis zu zwei Jahren.
Verleumdung: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, bei öffentlicher Verbreitung sogar bis zu fünf Jahren.
Bei Ersttätern werden häufig Geldstrafen verhängt, doch bei wiederholten Verstößen oder schwerwiegenden Fällen kann auch eine Freiheitsstrafe drohen.
4. Wie sollte man sich verhalten, wenn man beschuldigt wird?
Wenn Sie wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung angezeigt werden, gilt Folgendes:
Keine spontanen Aussagen: Äußern Sie sich weder gegenüber der Polizei noch dem Betroffenen, ohne vorher einen Anwalt zu konsultieren.
Beweise sichern: Screenshots oder andere Nachweise können wichtig sein, um Ihre Position zu stützen.
Anwalt einschalten: Ein erfahrener Strafverteidiger kann Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob der Vorwurf tatsächlich strafrechtlich relevant ist.
5. Welche Rechte haben Opfer?
Wenn Sie selbst beleidigt, verleumdet oder übel nachgeredet wurden, können Sie sich wie folgt wehren:
Strafantrag stellen: Die meisten dieser Delikte werden nur auf Antrag verfolgt. Achten Sie auf die Dreimonatsfrist nach Kenntnisnahme der Tat.
Unterlassung und Schadensersatz: Neben dem Strafverfahren können Sie zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen, insbesondere bei nachhaltigen Rufschädigungen.
6. Fazit: Strafbare Aussagen vermeiden und professionellen Rat einholen
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung werden häufig unterschätzt, können aber schwerwiegende Folgen haben – sowohl für den Beschuldigten als auch für das Opfer. Ein unüberlegter Kommentar kann ein Verfahren nach sich ziehen, das finanzielle und persönliche Konsequenzen hat.
Wenn Sie in einen solchen Konflikt geraten sind – sei es als Beschuldigter oder als Betroffener –, stehe ich Ihnen als erfahrener Strafverteidiger zur Seite. Kontaktieren Sie mich für eine fundierte Beratung und eine effektive Vertretung Ihrer Rechte. Rechtsanwalt Gönnheimer – Ihr Fachanwalt in Mannheim und Krefeld Tel 0621 37031800.
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