Benutzung fremder Bilder erlaubt? Anwalt für Urheberrecht

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Häufig, gerade im Internet, passiert es, dass jemand ein Bild benötigt, z.B. um ein Angebot zu illustrieren oder einen Artikel optisch aufzuwerten. Das passende Bild ist dank Suchmaschine schnell gefunden und dann einfach kopiert und eingefügt – oder lieber nicht?

Von einer solchen Vorgehensweise, egal ob im gewerblichen oder privaten Bereich, können wir nur abraten. Bilder, Lichtbildwerke und Grafiken unterliegen in den meisten Fällen dem Urheberrechtsschutz, d.h. nur derjenige, der das Bild erstellt hat, darf entscheiden, wo und von wem es genutzt werden darf. Bei unbefugter Nutzung drohen Abmahnungen und Schadensersatzzahlungen. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Bilder, sondern auch für andere Werke.

1. Was ist ein Urheberrecht?

Gemäß § 2 UrhG gelten persönliche geistige Schöpfungen der Literatur, Wissenschaft und Kunst als geschützte Werke. § 2 UrhG zählt beispielhaft, also nicht abschließend auf:

Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden und Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Einen registerrechtlichen Schutz gibt es für Urheberrechte nicht, d.h. man kann sich nicht als Schöpfer eines Werkes bei einer offiziellen Stelle eintragen lassen. Der Urheber ist auch nicht verpflichtet, sein Werk als geschützt zu kennzeichnen. Im Zweifel sollte immer davon ausgegangen werden, dass ein Werk geschützt ist und sich – wenn es trotzdem verwendet werden soll – um eine Zustimmung oder Lizensierung des Urhebers zu bemühen.

2. Wird Ihnen eine Rechtsverletzung vorgeworfen oder nutzt jemand Ihre Werke unbefugt?

Dann kontaktieren Sie uns gerne telefonisch oder schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Wir sind bundesweit tätig. Dabei sind die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung für Sie kostenlos. Alle unsere Rechtsanwälte sind ausnahmslos Fachanwälte.

3. Warum wir?

Das Urheberrecht gehört u.a. auch in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz“. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Urheberrecht und wir haben mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Wir erstellen auch Nutzungs- und Lizenzverträge oder prüfen Ihre Webseite. Auf unserer Kanzleisite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz/IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

Rechtsanwalt
Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin
Katrin Reinhardt

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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