Berufsunfähigkeit | Antrag | Rechtsanwalt | Heidelberg

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Rechtsanwälte der Kanzlei Fathieh aus Heidelberg

Voraussetzung: Berufsunfähigkeit

Damit ein Anspruch gegen den Berufsunfähigkeitsversicherer besteht, muss zunächst Berufsunfähigkeit vorliegen. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die vor der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur in einem geringen Umfang ausgeübt werden kann.

Welcher Grad der Berufsunfähigkeit vorliegen muss, damit die Versicherung leistet, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Unter Umständen kann sich aus diesen auch ergeben, dass bei einem geringeren Grad trotzdem ein Anspruch gegen den Versicherer besteht.

Mitwirkungspflichten

Den Versicherungsnehmer treffen bei Antragstellung Mitwirkungspflichten. Der Umfang der Mitwirkungspflichten ergibt sich ebenfalls aus den Versicherungsbedingungen. Bei den meisten Berufsunfähigkeitsversicherung soll der Versicherungsnehmer beispielsweise einen Fragebogen ausfüllen, ärztliche Berichte an die Versicherung übersenden und eine typische Arbeitswoche – vor Eintritt der Berufsunfähigkeit – darstellen. Diese Angaben sollen der Versicherung als Grundlage für eine Einschätzung ihrer Leistungspflicht dienen.

Vor-Ort-Termin

Unter Umständen möchte der Versicherer auch ein mündliches Gespräch und - insbesondere bei Selbständigen - die Besichtigung des Arbeitsplatzes, an dem der Versicherte vor Eintritt der Berufsunfähigkeit gearbeitet hat. Solche persönlichen Gespräche oder Besichtigungen sollen oftmals auch durch Drittfirmen (beispielsweise Pro Claim Solutions GmbH) durchgeführt werden.

Soweit ein persönliches, mündliches Gespräch oder ein Vor-Ort-Termin sich nicht explizit als Mitwirkungspflicht aus den Versicherungsbedingungen des konkreten Vertrages ergibt, sollte dies vom Versicherten unbedingt abgelehnt werden. Im persönlichen Gespräch besteht die Gefahr von Missverständnissen, die zu einer Ablehnung der Leistungspflicht durch die Versicherung führen können. 

Auch in einem eventuellen Prozess können solche Missverständnisse möglicherweise noch Auswirkungen haben. Personen von Drittfirmen, die im Auftrag der Versicherung persönliche Gespräche mit dem Versicherten geführt haben, können im Prozess als Zeuge gehört werden.

Mündliches Gespräch mit dem Versicherer oder einer Drittfirma

Auch während eines mündlichen Gespräches direkt mit der Versicherung oder einer Drittfirma, wie z.B. der Pro Claim Solutions, die Beratung durch einen Rechtsanwalt schwierig. Im Gegensatz zu einem schriftlichen Fragebogen besteht bei einem direkten Gespräch mit der Versicherung oder einer Drittfirma – selbst bei Anwesenheit eines Rechtsanwalts – oftmals das Risiko dass Fragen vom Versicherten zunächst übereilt oder unvollständig beantwortet werden, nachdem diese missverstanden wurde. Es ist wichtig den Fragebogen mit großer Sorgfalt und Ruhe zu beantworten. Insbesondere die zuletzt konkret ausgeübte Berufstätigkeit sollte mit großer Sorgfalt und ausführlich beantwortet werden. Oftmals schildern Versicherte im mündlichen Gespräch ihre konkret ausgeübte Berufstätigkeit – vor Eintritt derselben – nicht ausführlich genug. Dies kann zu Ablehnung des Antrags auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung führen, wenn der Sachverständige die nötigen Anknüpfungspunkte nicht kennt.

Die Gefahr von Missverständnissen von Fragestellungen besteht gleichermaßen bei telefonischen Gesprächen. Es ist daher anzuraten, den mündlichen Kontakt mit der Versicherung möglichst gering zu halten und stattdessen schriftlich mit der Versicherung zu kommunizieren, wo immer dies möglich ist.

Niemals einen Antrag auf Berufsunfähigkeit ohne Rechtsanwalt stellen

Bei Ansprüchen aus Berufsunfähigkeitsversicherung ist es sehr ratsam, bereits vor und bei der  Antragstellung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

Gefahr Fragen des Versicherers misszuverstehen oder unbeabsichtigt  unvollständig zu beantworten

Es besteht die Gefahr, dass Fragen vom Versicherten missverstanden werden und dies zu einer Ablehnung des Antrages auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung führen.

Auch besteht die Gefahr, dass die zu die zuletzt konkret ausgeübte Berufstätigkeit nicht ausführlich genug dargestellt wird,  was  zu Nachteilen im Hinblick auf ein von der Versicherung beauftragtes Sachverständigengutachten und in Folge zur Ablehnung des Antrages führen kann. Ein Rechtsanwalt kann sowohl bei der Beantwortung von Fragen des Versicherers helfen, als auch bei der Auflistung der benötigten Unterlagen.

Ein Rechtsanwalt kann nicht nur bei der Erstellung der Tätigkeitsbeschreibung helfen, er kann insbesondere auch einschätzen, ob diese im Umfang und Informationsgehalt den Anforderungen im konkreten Fall entspricht.

Auch nach einer Ablehnung der Leistungspflicht durch den Versicherer, sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dieser kann die Ablehnung überprüfen und eruieren, ob die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche sinnvoll sein könnte.

Ein Rechtsanwalt kann auch bei der Klärung der Frage helfen, ob im Einzelfall auch eine außergerichtliche Einigung infrage kommen könnte. In meisten Fällen kann auch ein Rechtsanwalt, wenn die Versicherung den Antrag erst einmal abgelehnt hat, nicht mehr umstimmen. Dann kann nur noch eine Klage helfen, wenn ein Anspruch besteht. Auch aus diesem Grund sollte der Antrag immer und ohne jede Ausnahme mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gestellt werden.

Es gibt eine spezielle Unterseite der Kanzlei Fathieh zum Thema Antrag auf Berufsunfähigkeit:

https://www.kanzlei-fathieh.de/berufsunfaehigkeitsrente-beantragen.html

Weitere Informationen zum Thema Berufsunfähigkeitsversicherung finden Sie unter folgenden Links:

https://www.kanzlei-fathieh.de/berufsunfaehigkeitsversicherung.html

https://www.kanzlei-fathieh.de/betriebliche-umorganisation-selbststaendige.html

Auch auf der allgemeinen Seite der Kanzlei Fathieh zum Versicherungsrecht finden Sie Informationen zur Berufsunfähigkeitsversicherung:

https://www.kanzlei-fathieh.de/Versicherungsrecht.html

Rechtsanwalt Kian Fathieh aus Heidelberg

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Foto(s): Kanzlei Fathieh

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