Berufsunfähigkeitsversicherung: Arglist-Anfechtung bei Bagatellerkrankungen und erschlichener Krankschreibung
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Auch erschlichene Krankschreibungen müssen bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung angegeben werden, wie Urteile des OLG Dresden (10.10.23, 4 U 789/23) und OLG Hamm (29.5.20, 20 U 59/20) bestätigen. Verschweigt der Antragsteller solche Krankschreibungen, auch wenn sie aufgrund von Bagatellerkrankungen erfolgten und nur zur Umgehung von Arbeitsbelastungen dienten, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden. Dabei wird bereits das Vorstellen bei einem Arzt mit Schilderung der Beschwerden als Untersuchung angesehen, und eine darauf folgende Krankschreibung sowie weiterführende Überweisungen als Behandlungen.
1. Die Entscheidung Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 10.10.2023 – 4 U 789/23
Ein Grundschullehrer verklagt eine Versicherungsgesellschaft auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, die er 2012 abgeschlossen hatte. Er hatte damals im Antragsformular mehrere Gesundheitsfragen verneint, darunter auch solche zu psychischen Störungen und Behandlungen. Im Jahr 2020 stellte er erstmals einen Leistungsantrag, da er seit 2018 wegen psychischer Erkrankungen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten konnte. Die Versicherung verweigerte die Leistungen und trat vom Vertrag zurück, da der Kläger frühere gesundheitliche Probleme verschwiegen habe, die er bei Antragstellung hätte angeben müssen.
Das Landgericht wies die Klage ab, da es davon ausging, dass der Kläger seine vorvertraglichen Anzeigepflichten arglistig verletzt habe. Der Kläger legte Berufung ein und argumentierte, dass das Landgericht nicht richtig festgestellt habe, welche Gesundheitsfragen er falsch beantwortet haben soll und dass diese Fragen missverständlich formuliert seien.
Das Berufungsgericht bestätigte jedoch die Entscheidung des Landgerichts und stellte fest, dass der Kläger die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet habe und dass dies arglistig geschehen sei. Der Kläger habe relevante gesundheitliche Probleme, die er vor Antragstellung hatte, bewusst verschwiegen, um den Versicherungsvertrag zu seinen Gunsten abzuschließen.
2. Die Entscheidung des OLG Hamm vom 29.5.20, 20 U 59/20
Das Oberlandesgericht Hamm beabsichtigt, die Berufung des Klägers (Az. 20 U 59/20) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger vor Vertragsschluss angefochten hat, wodurch der Vertrag von Anfang an nichtig ist (§ 142 Abs. 1 BGB, § 39 Abs. 1 Satz 2 VVG).
Der Kläger hatte im Antrag auf Gesundheitsfragen falsche Angaben gemacht, indem er frühere Arztbesuche wegen psychischer Beschwerden verschwiegen hatte. Das Gericht befant, selbst wenn der der VN anzeigepflichtige Beschwerden mehrfach gegenüber einem Arzt nur vortäuscht, um sich Leistungen des Job-Centers zu erhalten und es deshalb zu Krankschreibungen kommt und diese Beschwerden und die Krankschreibungen werden bei Antragstellung nicht angegeben, liegt eine arglistige Täuschung vor.
Achten Sie daher beim Ausfüllen der Gesundheitsfragen immer auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit!
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Sprechen Sie mich gerne an!
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