Beschlagnahme des tschechischen (oder eines anderen) EU-Führerscheins durch deutsche Behörden - zulässig?
- 2 Minuten Lesezeit
Sie haben einen EU-Führerschein und geraten in eine Verkehrskontrolle? Oder Ihre Führerscheinstelle in Deutschland hat Sie auf dem „Kieker“ und verlangt von Ihnen die Herausgabe Ihres ausländischen EU-Führerscheins?
Das Fahren mit einem rechtlich einwandfrei erworbenen EU-Führerschein in Deutschland ist geltendes Eu-Recht und zulässig. Dies gilt auch, wenn Sie bei Ihrer deutschen Führerscheinbehörde bei der Wieder-Erteilung in Deutschland noch eine MPU absolvieren müssten. Ein deutscher Beamter darf den EU-Führerschein nicht einfach einbehalten mit der Begründung, in Deutschland sei noch eine MPU zu absolvieren.
Weder die deutsche Polizei, noch die deutsche Führerscheinbehörde darf mit einer solchen Begründung den fremden EU-Führerschein einziehen!
Der fremde EU-Führerschein ist ein Dokument, das von einem fremden EU-Staat ausgestellt wurde. Grundsätzlich gilt, dass die Ausstellung des EU-Führerscheins rechtmäßig erfolgte. Das Gegenteil ist von der Staatsanwaltschaft bzw. Deutschen Behörde nachzuweisen.
Es gilt auch: Nur die ausländische Ausstellungsbehörde darf den ausgegebenen EU-Führerschein einziehen, und auch dies nur nach Einleitung eines Führerschein-Entzugsverfahrens.
Das bedeutet: Haben Sie beispielsweise einen tschechischen Führerschein und geraten in eine deutsche Verkehrskontrolle ohne dass Sie eine Verkehrswidrigkeit begangen haben, darf die deutsche Polizei ihren tschechischen Führerschein nicht „einziehen“ oder anders zurückhalten.
1. Grund:
Die Beschlagnahme einer (ausländischen) Fahrerlaubnis gem. § 94 Abs. 3 i.V.m. § 98 StPO ist nur möglich, wenn der Führerschein der Einziehung überhaupt unterliegt. Dies ist nicht der Fall, weil „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ in § 69 StGB nicht gelistet ist. Wird ein in § 69 StGB aufgeführtes Delikt begangen (also: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), verbotenes Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), Trunkenheit im Verkehr (§ 316), unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, darf auch ein ausländischer Führerschein beschlagnahmt werden.
Ansonsten würde § 69b Abs. 2 StGB, in welchem die weitere Behandlung des sichergestellten / beschlagnahmten ausländischen Führerscheins beschrieben wird, keinen Sinn ergeben.
2. Grund:
Ausländische Führerscheindokumente gehören nicht zu den Einziehungsobjekten i.S.v. § 74 Abs. 1 StGB, weil es sich um sog. Beziehungsgegenstände handelt. Dieser Begriff bezeichnet Objekte, deren Einziehung voraussetzt, dass sie „Gegenstand“ der Tat waren oder dass sich die Tat darauf „bezieht“ (Schönke / Schröder / Eser, StGB, § 74 Rdnr. 12 a). Ähnlich wie ein Fahrzeug, benutzt ohne Fahrerlaubnis, nur ein Beziehungsgegenstand ist (BGHSt 10, 28; OLG Frankfurt NJW 1954, 652), erscheint auch die Fahrerlaubnis nur als ein solcher Beziehungsgegenstand, wenn diese den deutschen Ermittlungsbehörden vermeintlich ungültig erscheint, dies aber tatsächlich- nach geltendem Recht des Ausstellerstaates, nicht ist. Das bedeutet: Das ausländische EU-Führerscheindokument darf nicht eingezogen, also auch nicht beschlagnahmt werden.
Beachten Sie: Der Führerschein selbst ist nur ein Dokument, das nachweist, dass Sie die Erlaubnis zur Führung der Fahrzeuge entsprechend der im Führerschein vermerkten Klassen besitzen. Wird der Führerschein „weggenommen“ besteht die Fahrerlaubnis grundsätzlich weiter.
Gerne stehen wir für Nachfragen zur Verfügung. Manchmal kommt es auf den Einzelfall an. Wir können Ihnen auch helfen, wenn der Führerschein eines EU-Staates in Deutschland „weggenommen“ wird oder er sonstig verlustig gegangen ist. Sprechen Sie uns an!
Artikel teilen: