Beschleunigtes Fachkräfteverfahren §81a AufenthG – Fachkräfte schneller nach Deutschland holen

  • 4 Minuten Lesezeit

Die Einreise aus einem Drittstaat zum Zweck der Arbeitsaufnahme setzt in den meisten Fällen die Einholung eines nationalen Visums voraus. Dieses Visum ist bei den deutschen Auslandsvertretungen zu beantragen. Im Verfahren ist zunächst nur die potenzielle Fachkraft involviert, während der künftige Arbeitgeber nicht beteiligt ist. Dabei kann das Verfahren bei den Auslandsvertretungen erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, was dazu führt, dass die Einreise der Fachkraft sich verzögert und oftmals nicht planbar ist. Dies stellt Fachkräfte und Arbeitgeber gleichermaßen vor große Herausforderungen, wenn es darum geht, den Arbeitsbeginn festzulegen und die Lebensumstände der Fachkraft (Wohnraum, Versicherung etc.) zu organisieren.


Beschleunigtes Verfahren als Lösung für die langen Bearbeitungszeiten bei der Botschaft

Dem Problem soll das 2020 eingeführte (und verhältnismäßig bislang noch wenig genutzte) beschleunigte Fachkräfteverfahren entgegentreten. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beginnt – anders als das oben-beschriebene „normale Verfahren“- bei der Ausländerbehörde am Ort der geplanten Arbeitsaufnahme. Die Ausländerbehörde nimmt eine Prüfung der Voraussetzungen vor und übermittelt nach Abschluss der Prüfung eine Vorabzustimmung an die Botschaft. Sowohl die Ausländerbehörde als auch die Botschaft sind dabei an enge gesetzliche Fristen gebunden, welche das Verfahren beschleunigen. Zudem bedarf es für die Abgabe des Antrages keiner Hinnahme von langen Wartezeiten auf Termine bei der Botschaft.  

Zu beachten ist, dass dieses Verfahren immer nur Anwendung findet, wenn sich die Fachkraft tatsächlich noch im Ausland befindet. Befindet sich eine Fachkraft rechtmäßig im Inland, so ist eine Beteiligung der Auslandsvertretungen generell nicht notwendig. Das beschleunigte Fachkräfteverfahren erlaubt auch eine Familienzusammenführung; sprich es besteht die grundsätzliche Möglichkeit, Mitglieder der Kernfamilie mit der Fachkraft zusammen einreisen zu lassen.


Einzelheiten zum Verfahren 

Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens kommt dem Arbeitgeber eine größere Bedeutung zu als im „normalen Verfahren“. Denn das beschleunigte Fachkräfteverfahren wird vom Arbeitgeber (dieser wiederum bevollmächtigt durch die Fachkraft) angestoßen. Der Arbeitgeber schließt eine sogenannte Rahmenvereinbarung mit der zuständigen Ausländerbehörde und stellt Teile der notwendigen Unterlagen (hier vor allem Arbeitsvertrag und Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis) zur Verfügung. Für die Durchführung des Verfahrens fällt gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde eine Gebühr von 411€ an. Sobald die notwendigen Unterlagen eingereicht wurden und die Gebühr entrichtet ist, hat die Ausländerbehörde zwei Monate Zeit, um den Vorgang zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden. Auch die Bundesagentur für Arbeit soll innerhalb von einer Woche über die Arbeitserlaubnis entscheiden. Nach Weiterleitung an die Botschaft und Terminwahrnehmung durch die Fachkraft, hat die Botschaft wiederum drei Wochen Zeit, um den Antrag zu bescheiden.  


In welchen Fällen eignet sich die Nutzung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens und worauf sollte man achten? 

Die Nutzung des Verfahrens lohnt sich vor allem dann, wenn auch der Arbeitgeber ein gesteigertes Interesse an der schnellen Einwanderung der Fachkraft und Arbeitsaufnahme durch diese hat. Bevor das beschleunigte Fachkräfteverfahren eingeleitet wird, sollte man folgendes prüfen oder durch rechtsanwaltlichen Beistand prüfen lassen:  

  • Handelt es sich um einen Aufenthaltstitel, der im Rahmen des beschleunigten Verfahrens beantragt werden kann?
  • Ist der Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels auch inhaltlich erfüllt?
  • Liegen alle Unterlagen vollständig vor und kann die entsprechende Gebühr entrichtet werden?
  • Handelt es sich bei der beabsichtigten Arbeitsaufnahme um eine Tätigkeit im Gesundheitsberuf oder eine reglementierte Tätigkeit?

Bei Fragen um die Erfüllung der inhaltlichen Voraussetzungen, kann ein Rechtsbeistand Sie vor allem darin unterstützen zu prüfen, ob die Tätigkeit die Erteilung eines Aufenthaltstitels erlaubt, sie also in etwa eine qualifizierte Beschäftigung darstellt und die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sind. Insofern die Aufnahme eines Gesundheitsberufs geplant ist, wäre zu prüfen, ob die Fachkraft aus einem Land kommt, in welchem das Anwerbungs- und Vermittlungsverbot gilt, da dies die Einreichung weiterer (in der Regel nicht durch die Behörde aufgelistete) Unterlagen erfordert. Andererseits ist vor allem bei bereits ausgebildeten Fachkräften zu prüfen, ob die Aufnahme eines reglementierten Berufs vorgesehen ist, welche wiederum weitere Anerkennungsmaßnahmen voraussetzt.


Wie wir Sie unterstützen können! 

Gerne unterstützen wir Sie darin, das Verfahren für Ihre Fachkraftbewerber*innen durchzuführen. Wir können Sie nicht nur zu den Voraussetzungen und dem Verfahren im Allgemeinen beraten, sondern auch für Sie als Arbeitgeber/Fachkraft tätig werden und das Verfahren bei den Behörden übernehmen. Hierzu zählt nicht nur die Kommunikation mit den zuständigen Ausländerbehörden, sondern auch die Kommunikation mit den Auslandsvertretungen, da Anträge erfahrungsgemäß hier nochmal Schwierigkeiten begegnen können. Zudem ist es wichtig, die Antragsunterlagen vollständig und ordnungsgemäß vorzubereiten, um die tatsächliche Beschleunigung bzw. Effektivität des Verfahrens zu sichern. Auch hierbei unterstützen wir Sie gerne.







Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema