Beschuldigt als Drogenkurier ? Wass tun?

  • 4 Minuten Lesezeit

Drogenkuriere spielen eine zentrale Rolle im internationalen Drogenhandel, und die strafrechtlichen Konsequenzen für diese Tätigkeit können erheblich sein. Die Strafverfolgung in Deutschland sieht harte Sanktionen für Drogenkuriere vor, die in den Transport von Betäubungsmitteln involviert sind. 


Doch was genau erwartet jemanden, der als Drogenkurier erwischt wird, und wie sehen die rechtlichen Rahmenbedingungen aus? 


Dieser Beitrag beleuchtet die strafrechtlichen Aspekte und mögliche Verteidigungsstrategien.


 Wer gilt als Drogenkurier?


Ein Drogenkurier ist eine Person, die Betäubungsmittel – wie Kokain, Heroin oder Cannabis – transportiert, um diese in der Regel über Landesgrenzen hinweg an Dritte zu liefern. Häufig handelt es sich dabei um Menschen, die für den Transport bezahlt werden und die die Betäubungsmittel entweder in ihrem Gepäck, in Fahrzeugen oder sogar im eigenen Körper (sogenannte „Bodypacker“) verstecken.


Drogenkuriere agieren oft im Auftrag von größeren kriminellen Organisationen, die den internationalen Drogenhandel organisieren. Während die Hintermänner häufig im Verborgenen bleiben, werden Kuriere oft bei Grenzkontrollen, Zollüberprüfungen oder Polizeikontrollen festgenommen und müssen sich dann für ihre Rolle verantworten.


 Strafrechtliche Konsequenzen für Drogenkuriere


In Deutschland fällt die Tätigkeit eines Drogenkuriers unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das den Handel, Besitz und Transport von Drogen unter Strafe stellt. Die Strafen richten sich nach Art und Menge der transportierten Betäubungsmittel sowie nach der Rolle des Kurierers im Drogenhandel. Zu den zentralen Vorschriften zählen:


- § 29 BtMG: Hier wird der unerlaubte Handel, die Einfuhr, Ausfuhr und das Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln geregelt. Bereits der bloße Transport von Drogen kann nach dieser Vorschrift bestraft werden.

  

- § 30 BtMG: Diese Vorschrift verschärft die Strafen für besonders schwere Fälle, etwa wenn große Mengen Drogen transportiert werden oder der Kurier Teil einer Bande ist, die sich dem Drogenhandel verschrieben hat. In solchen Fällen drohen Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren.


- § 30a BtMG: Hier werden besonders schwere Fälle des Drogenhandels geahndet, insbesondere wenn der Kurier mit einer Waffe agiert oder eine besonders große Menge an Betäubungsmitteln (nicht geringe Menge) transportiert. Die Mindeststrafe beträgt hier fünf Jahre.


Die Strafen für Drogenkuriere sind also hart und richten sich stark nach der Menge der transportierten Drogen. Während kleinere Mengen mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen geahndet werden können, drohen bei größeren Mengen oder dem organisierten Drogenhandel deutlich längere Freiheitsstrafen.


 Die „nicht geringe Menge“


Ein entscheidender Faktor für das Strafmaß im BtMG ist die „nicht geringe Menge“ der Betäubungsmittel. Diese Grenze ist je nach Droge unterschiedlich definiert. Beispielsweise liegt die nicht geringe Menge bei Kokain bei 5 Gramm reinem Wirkstoff. Wird ein Kurier mit einer solchen oder einer größeren Menge erwischt, wird automatisch ein besonders schwerer Fall angenommen, was das Strafmaß erheblich verschärft.


 Verteidigungsmöglichkeiten für Drogenkuriere


Für Drogenkuriere gibt es verschiedene Verteidigungsansätze, die im Strafverfahren verfolgt werden können. Ein erfahrener Strafverteidiger kann je nach Sachlage prüfen, ob eine der folgenden Verteidigungsstrategien Erfolg haben könnte:


1. Fehlende Kenntnis: Eine Verteidigungsstrategie könnte darin bestehen, darzulegen, dass der Kurier nichts von den Drogen wusste. Dies ist jedoch schwer nachzuweisen und erfordert stichhaltige Beweise. Bei verdecktem Transport von Drogen (zum Beispiel in Fahrzeugen) kann dieser Ansatz jedoch relevant sein.


2. Geringfügige Mitwirkung: Der Kurier kann argumentieren, dass er lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt hat und nicht aktiv am Drogenhandel beteiligt war. Hierbei kann das Gericht eine mildere Strafe in Erwägung ziehen, wenn der Kurier nur als „Werkzeug“ der Hintermänner fungiert hat.


3. Geständnis und Kooperation: In vielen Fällen kann ein umfassendes Geständnis und die Kooperation mit den Strafverfolgungsbehörden zu einer erheblichen Strafmilderung führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kurier Informationen über die Organisation des Drogenhandels liefern kann, die zur Aufklärung der Strukturen beitragen.


4. Milieuschutz und Druck: Kuriere sind häufig Personen, die unter erheblichem Druck stehen oder aus prekären Verhältnissen stammen. Die Strafverteidigung kann versuchen darzulegen, dass der Kurier aus Zwang oder unter massiver Bedrohung gehandelt hat. Dies kann eine Rolle bei der Strafzumessung spielen.


 Mögliche Folgen über die Strafe hinaus


Neben der strafrechtlichen Verurteilung haben Drogenkuriere auch mit weiteren Konsequenzen zu rechnen, insbesondere wenn sie aus dem Ausland stammen. Oftmals droht nach der Verbüßung der Strafe eine Abschiebung, und es kann zu Einreiseverboten kommen. Zudem wird der Kurier in vielen Fällen langfristig unter Beobachtung stehen, wenn er in kriminelle Strukturen involviert war.


 Fazit


Drogenkuriere müssen mit harten Strafen rechnen, insbesondere wenn sie mit größeren Mengen Betäubungsmitteln erwischt werden. Eine wirksame Verteidigung erfordert eine gründliche Analyse des Einzelfalls und eine genaue Kenntnis der strafrechtlichen Vorschriften. Besteht der Verdacht der Kuriere-Eigenschaft,  sollte man  frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger konsultieren, um die bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln und eine Strafmilderung zu erreichen.


Für weiterführende Informationen und kompetente Unterstützung in strafrechtlichen Angelegenheiten steht Ihnen Dr. Frank Peter zur Seite. Besuchen Sie www.strafrecht-dr-peter.de um mehr über seine langjährige Erfahrung und seine umfassenden Verteidigungsleistungen zu erfahren. Vertrauen Sie auf über 25 Jahre Expertise im Strafrecht und lassen Sie sich professionell beraten und verteidigen.

Foto(s): ChatGPT/DALL-E

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt/Strafverteidiger Dr. Frank K. Peter

Beiträge zum Thema