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Besseren Schallschutz verlangen: DIN 4109 durch Technik überholt

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Nach Rechtsprechung des Landesgerichts München (Az.: 18 O 2325/08) ist die Schalldämmung nach DIN 4109 durch das Voranschreiten der Technik überholt und Mieter und Eigentümer können einen besseren Schutz vor dem nervenden Lärm ihrer Nachbarn verlangen.

Bessere Technik führt zu höheren Ansprüchen der Bewohner

Die Voraussetzungen, die den Bauherren durch die moderne Technik gegeben sind, verbessern sich stetig und somit steigen auch die Anforderungen an den Komfort, der den Bewohnern geboten werden kann. Die Werte der DIN 4109 haben einen bloßen Empfehlungscharakter und seien keinesfalls als zeitgerecht anzusehen, sondern zeigen lediglich die Grenze zur Unzumutbarkeit der Lärmbelästigung auf. Auch die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE) hält die DIN 4109 für überholt und fordert eine genauere Festlegung der Werte.

Üblicher Standard geht über DIN 4109 hinaus

Ausschlaggebend für die Bestimmung der Anfordernisse an den Schallschutz sollen die Vereinbarungen der beiden Parteien aus dem Vertrag sein und nicht mehr, wie vor einiger Zeit üblich, die Tabelle der DIN 4109. Bemisst sich beispielsweise nach Absprache der Parteien der Zustand der Wohnung nach dem üblichen Standard, so sei dieser auch für den Schallschutz heranzuziehen. Jedoch sind dafür nicht etwa schriftlich fixierte Normen ausschlaggebend, sondern vielmehr die Werte, die bei Einhaltung der üblichen Technik erzielt werden können. Maßgeblich für diese Messung ist der Zeitpunkt der Bauausführung.

Warum auf möglichen Komfort verzichten?

Heutzutage wachsen die Erkenntnisse der Technik von Tag zu Tag stark an, sodass schriftlich fixierte Regeln sehr schnell nicht mehr den Erfordernissen der Bewohner gerecht werden. Es stellt sich die Frage, warum ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf eine angenehmere Lebensweise, die durch weniger Geräuschbelästigung von fremden Nebenräumen sicherlich gegeben ist, verzichten soll, wenn diese aufgrund des hohen Standards der heutigen Technik ohne großen Aufwand leicht erzielt werden kann.

Bei Lärmbelästigung durch Nachbarn (Autobahn, Zugstrecken etc.) lohnt es sich zu überprüfen, ob der Schallschutz noch den zeitgemäßen Anforderungen entspricht. Es empfiehlt sich, dafür einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der sich mit der Rechtsprechung zu diesem Thema auskennt.


Oliver Schöning
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht,
Fachanwalt für Familienrecht


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