Besteuerung von Dienstleistungen bei Amazon und eBay in Bulgarien

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Spe­zi­fik der Besteuerung und der Abrechnung der über die Plattformen Amazon und eBay erbrachten Dienstleistungen gemäß dem bulgarischen UStG.

Der vorliegende Artikel behandelt näher Fälle bulgarischer Firmen, die Online-Handel über Amazon und eBay und andere ähnliche Online-Marktplätze betreiben.

Meistens wird es durch das sog. Streckengeschäft getan, bekannt auch als Dropshipping-Modell. Was ist unter Dropshipping eigentlich zu verstehen? Ein Geschäftsmodell, bei dem der Verkäufer der Handelsware das entsprechende Produkt nicht besitzt und nicht vorher einkauft, sondern für dieses Produkt auf einer bestimmten Onlineplattform wirbt. Im Fall einer Kundenbestellung erhält der Verkäufer das Geld vom Kunden, damit er seinerseits das Produkt von einem Großhändler kauft, der es direkt an den Endkunden liefert. 

Deswegen müssen die Waren bei Dropshipping nicht vorrätig gehalten werden. Der Dropshipping-Anbieter, z. B. Amazon, setzt sich mit einem Großhändler in Verbindung, indem er ihm Auskunft über die Lieferung einer bestimmten Warenmenge gibt. Das Produkt wird vom Großhändler per Kurier direkt an den Kunden geliefert. In diesem Sinne kann der Dropshipping-Anbieter als Vermittler beim Verkauf von Handelswaren an den Kunden über den Online-Shop betrachtet werden. Zu diesem Zweck schließt der Dropshipping-Anbieter einen Vermittlungsvertrag mit dem Großhändler ab. Die Tätigkeit des Vermittlers besteht in der Kundengewinnung, Kundenwerbung und Bestellungsaufnahme gegen Vorauszahlung. Sobald der Kunde den gesamten Betrag bezahlt hat, überweist der Vermittler diesen Betrag an den Großhändler, abzüglich der Vermittlungsprovision. Die Bestellung wird an den Lieferer übermittelt, damit dieser den Versand der Ware an den Kunden organisieren kann. So erhält der Kunde das von ihm bestellte Produkt vom Lieferer und nicht von ihm. Soweit vertraglich vereinbart, kann das Produkt auch im Namen des Vermittlers versendet werden.

Was die Besteuerung betrifft, werden solche Geschäfte unterschiedlich steuerlich behandelt, abhängig davon, ob Lieferungen innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Nicht-EU-Länder erfolgen.

Im ersten Teil unseres Artikels möchten wir Fälle näher erörtern, bei denen ein bulgarisches Unternehmen über die Amazon-Plattform Handel treibt, indem es Waren von einem Drittland der EU zum Amazon-Lager in den USA und in andere Drittländer transportiert und die damit verbundene Besteuerung nach dem bulgarischen UstG betrachten. Es sind drei Arten von Lieferungen, die der Verkäufer der Ware anmelden soll – Lieferungen von Waren von einem bulgarischen Unternehmen an den Endkunden, Beförderungsdienstleistungen an den Kunden und Dienstleistungserbringungen von Amazon an eine bulgarische Firma – einem Online-Händler zur Nutzung der Onlineplattform. Nachfolgend werden wir die Anmeldung jeder einzelnen Lieferung näher erklären. 

I. Lieferung von Waren in Drittländer der EU

Die erste Lieferungsart stellt der Verkauf eines Produkts an den Endkunden über die Amazon-Plattform dar. Gewöhnlich sind die Endkunden im Online-Handel natürliche Personen, die die Produkte direkt von Amazon erhalten. Es können Schwierigkeiten bei der Feststellung des Kunden der bulgarischen Firma auftreten, und zwar: ob der Empfänger der Lieferung im Sinne des Art. 11 Abs. 2 UStG das amerikanische Unternehmen Amazon ist, das im Namen und auf Rechnung der bulgarischen Firma handelt, oder die Endkunden, meistens natürliche Personen, für die die Produkte bestimmt sind. Wie bereits erwähnt, ist das abhängig vom tatsächlichen Lieferer des Produkts an den Endkunden – entweder Amazon fungiert als Vermittler oder das Unternehmen des Lieferanten. 

Gemäß der Regelung des Art. 12 UStG ist jede Lieferung von Produkten steuerpflichtig im Sinne des Art. 6 UStG, wenn diese von einer nach diesem Gesetz steuerpflichtigen Person mit Ort der Leistung im Land ausgeführt ist, wie auch die dem Nullsteuersatz unterliegende Lieferung, ausgeführt von einer steuerpflichtigen Person, außer in Fällen, in denen dieses Gesetz etwas anderes vorsieht. Nach den Vorschriften des UStG ist die steuerliche Behandlung der durch die Firma realisierten Lieferungen von Produkten nach dem Ort der Leistung zu bestimmen.

Unter Art. 17 des Gesetzes ist der Ort der Leistung für Lieferungen von Produkten geregelt. Unter Art. 17 Abs. 2 des Gesetzes ist festgelegt, dass der Ort der Leistung für Lieferungen von Waren, die vom Lieferer, Empfänger oder eines Dritten versendet oder befördert werden, der Ort ist, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Versendung oder zu Beginn der Beförderung an den Empfänger befindet. 

Aus den oben zitierten Bestimmungen kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Bestimmung des Ortes der Leistung für eine Lieferung von Produkten davon abhängt, ob diese Produkte befördert oder nicht befördert werden. Im Falle, dass sich dieser Gegenstand zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung oder des Versands des Gegenstands an den Empfänger außerhalb des Landes befindet, ist der Ort der Leistung ebenfalls dort, wo sich der Gegenstand befindet – außerhalb des Landes.

Unter Berücksichtigung des oben Dargestellten existieren folgende Varianten für Lieferungen, ausgeführt von der Firma:

A) Lieferung von Gegenständen, die von Bulgarien in ein Drittland transportiert werden

In diesem Fall handelt es sich um eine zum Nullsteuersatz unterliegende Lieferung, wie es unter Art. 28 UStG für folgende zwei Fälle vom Gesetzgeber vorgesehen ist:

  • für Lieferungen von Gegenständen, die von einem Ort im Land in ein Drittland oder Gebiet von oder auf Rechnung des Lieferanten versendet oder befördert werden;
  • für Lieferungen von Gegenständen, die von einem Ort im Land in ein Drittland oder Gebiet von oder auf Rechnung des Empfängers versendet oder befördert werden, sofern der Empfänger keine ortsansässige Person ist.

Die notwendigen Unterlagen zum Nachweis von Lieferungen nach Art. 28 Nr. 1 und 2 sind gesetzlich unter Art. 21 UStGDV geregelt, und zwar:

  • Zollpapier, wo der Lieferant als Exporteur von Waren eingetragen ist, durch die Ausgangszollstelle beglaubigte Ausfuhranmeldung des Abgangs der Waren oder ein anderes Dokument zum Nachweis der Ausfuhr, wenn die Möglichkeit besteht, kein Zolldokument vorzulegen, gemäß den Zollvorschriften;
  • Handelsrechnung für Lieferung;
  • Begleitdokument für Beförderungen für diese Waren;

Bei Versand oder Beförderung von Waren in ein Drittland soll der Lieferant über folgende Unterlagen zum Nachweis dieser Lieferung nach Art. 28 Nr. 1 und 2 vom Gesetz verfügen:

  • Handelsrechnung für die Lieferung;
  • Begleitdokument für Beförderungen für diese Waren;
  • schriftliche Bestätigung des Empfängers für die Anlieferung der betreffenden Waren in das Drittland.

Allerdings sollen die Bestimmungen des Art. 37 Abs. 2 UStG berücksichtigt werden, denen zufolge die Bestimmungen des dritten Kapitels nicht anwendbar sind, sofern der Lieferant die notwendigen Unterlagen nach Art. 21 UStGDV bis zum Ende des Kalendermonats, folgend dem Monat, wo der Steueranspruch entstanden ist, nicht beschafft hat. Wenn anschließend die oben aufgeführten Unterlagen vom Lieferanten beschafft werden, kann er das Ergebnis aus der Ausführung dieses Absatzes gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zum Gesetz anpassen. Der Art. 37 Abs. 2 findet keine Anwendung für bereits erhaltene Vorauszahlungen.

Diese Lieferungen sollen in der Spalte 19 des Verkaufsbuchs (Anhang Nr. 10 zum Art. 113 Abs. 2 UStGDV) aufgeführt werden.

B) Lieferung vonerworbenen in einem EU-Land Waren, die später von diesem EU-Mitgliedstaat in ein Drittland befördert werden

Der Erwerb von Eigentumsrechten auf einen Gegenstand in einem EU-Mitgliedstand ist für das Unternehmen ein innergemeinschaftlicher Erwerb (i. g. E.) im Sinne des Gesetzes. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Bestimmung des Orts der Leistung für diese Lieferung, bei der das Unternehmen als Empfänger auftritt, nach den Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 UStG erfolgt und das ist der Ort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung befindet – im Mitgliedstaat außerhalb des Landes. Diese Lieferung stellt keinen i. g. E. im Sinne des Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes dar, vorausgesetzt, dass der Erwerb von Eigentumsrechten auf den Gegenstand in einem andren Mitgliedstaat stattfindet, und dieser Gegenstand vom Mitgliedstaat nicht ins Land oder in einem anderen Mitgliedstaat versendet oder befördert wird, wie im vorliegenden Fall.

Um den Ort der Leistung der darauffolgenden Lieferung des Gegenstands von einem Mitgliedstaat in einem Land außerhalb der EU an Kunden zu bestimmen, gilt die Regelung nach dem Art. 17 Abs. 2 vom Gesetz wieder, in deren Anbetracht der Ort der Leistung außerhalb des Landes liegt.

Diese Lieferung soll in der Spalte 23 des Verkaufsbuchs (Anhang Nr. 10 zum Art. 113 Abs. 2 UStGDV) aufgeführt werden.

C) Lieferung von in einem Drittland erworbenen Waren, die später an einen Kunden außerhalb der EU transportiert werden

In diesem Fall wird der Ort der Leistung für die erste Lieferung, womit das Unternehmen die Eigentumsrechte auf einen Gegenstand erwirbt, gemäß den Vorschriften des Art. 17 Abs. 1 vom Gesetz bestimmt. Im Hinblick des Dargelegten befindet sich der Ort der Leistung für diese Lieferung außerhalb des Landes. Für die darauffolgende Lieferung des Gegenstands, der vom Ort seines Eigentumserwerbs an den Kunden in ein Drittland versendet wird, liegt der Ort der Leistung nach Regelung des Art. 17 Abs. 2 UStG außerhalb des Landes.

Diese Lieferung ist in der Spalte 23 des Verkaufsbuchs (Anhang Nr. 10 zum Art. 113 Abs. 2 UStGDV) einzutragen.

Gem. Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 UStGDV und i. V. m. Art. 28 UStG soll der Lieferant eine Rechnung mit Ort der Leistung in einem Drittland/-gebiet ordnungsgemäß ausstellen, wenn keine Steuerpflicht für die Lieferung seitens der steuerpflichtigen Person besteht. In der Rechnung/Gut-/Lastschrift soll die entsprechende Rechtsvorschrift als Grundlage für die Nichterhebung von Mehrwertsteuer angegeben werden.

Beförderung der Gegenstände

Nach den Bestimmungen der UStGDV unterliegen die Beförderungsleistungen dem Nullsteuersatz, sofern der Empfänger im Land ansässige, steuerpflichtige Person ist, und die Dienstleistungen im Rahmen des internationalen Gütertransports zwischen zwei Drittländern erbracht waren. Wenn der Lieferant (das Beförderungsunternehmen oder die Spedition, die im eigenen Namen handeln) außerhalb Bulgarien ansässig ist, dann ist der bulgarische Empfänger der Gegenstände auch zur Leistung der Steuer für diese Lieferung steuerpflichtig (Art. 82 Abs. 2 Nr. 3 UStG). 

Für die erhaltenen Rechnungen für Beförderungsleistungen soll der Dienstleistungsempfänger Protokolle nach Art. 117 Abs. 2 des Gesetzes unter Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens für die Beförderungsleistung und unter Angabe der Begründung „Art. 82 Abs. 2 Nr. 3 UStG“ erstellen. Die Beförderungsleistung ist in der Spalte 19 des Verkaufsbuchs einzutragen.

Das Beförderungsunternehmen soll über die notwendigen Belege zum Nachweis der Rechtmäßigkeit der Anwendung des Nullsteuersatzes für die erbrachte Beförderungsleistung verfügen. Dazu gehören folgende Unterlagen obligatorisch nach der UStGDV:

  • Rechnung für die Lieferung des Gegenstands, unter Angabe des Namens des Kunden wie auch Transportkosten und Bestimmungsort;
  • Begleitdokument für die Beförderung (CMR o. Ä. je nach Beförderungsart), wo das Beförderungsunternehmen als Absender der Ware angegeben ist, und der Kunde als Empfänger;  
  • Kopien der Zollanmeldungen für Einfuhr und Ausfuhr, wo das Beförderungsunternehmen je nach Sachlage als Einführer oder Ausführer der Waren angemeldet werden kann, oder möglicherweise nur als Empfänger oder Absender der Waren

Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen seitens Amazon

Am Ende jeden Monats werden Rechnung/ Bescheinigung mit Zusammenfassung der Verkäufe und der anfallenden Gebühre für den Online-Handel wie auch Rechnungen für die jeweiligen in Rechnung gestellten Entgelte von Amazon ausgestellt. Nach Art. 82 Abs. 2 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Steuerpflichtiger ist, soweit der Lieferant im Land kein ansässiger Steuerpflichtiger ist und der Ort der Leistung für die steuerbare Lieferung im Land ist. Wenn die Firma keine USt-IdNr. hat, gilt der Sitz des Lieferanten als Ort der Leistung.  

Jeder Steuerpflichtige im Sinne des Art. 3 Abs. 1, 5 und 6, der steuerbare Dienstleistungen mit Ort der Leistung im Land erhält, unterliegt, wenn die Steuer vom Leistungsempfänger nach Art. 82 Abs. 2 zu zahlen ist, einer zwingenden Registrierung nach Art. 97 Abs. 1 UStG. Für die entsprechenden Gebühren erstellt die bulgarische Firma aufgrund der erhaltenen Abrechnung Protokolle im Sinne des Art. 117 Abs. 2 UStG, so dass der Leistungsempfänger das Reverse-Charge-Verfahren auf den Nettorechnungsbetrag anwendet und als Grundlage „Art. 82 Abs. 2 Nr. 3 UStG“ anzugeben hat.

II. Lieferung von Waren innerhalb der EU

Im zweiten Teil unseres Artikels möchten wir Fälle näher erörtern, bei denen ein bulgarisches Unternehmen über die Amazon-Plattform Online-Handel betreibt, indem die Waren innerhalb der EU transportiert oder gelagert werden.

Je nachdem, wer der Empfänger der Waren ist, Amazon oder die Endverbraucher (natürliche Personen), sind folgende zwei Varianten möglich:

1. Amazon als Empfänger der Gegenstände

In diesem Fall stellt Amazon durch das zuständige Büro im EU-Mitgliedstaat den Empfänger der Gegenstände dar. Nach Art. 7 Abs. 1 UStG erfolgt eine innergemeinschaftliche Lieferung bei einer Lieferung von Gegenständen, die von oder auf Rechnung des Lieferanten, der nach diesem Gesetz registrierter Person, oder des Empfängers vom Land in einem anderen Mitgliedstaat, wenn der Empfänger eine steuerpflichtige oder nicht steuerpflichtige juristische Person ist, die aber in einem anderen Mitgliedstaat als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist.

Die innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Art. 7 unterliegen der Besteuerung zum Nullsteuersatz gemäß Art. 53 Abs. 1. Der Lieferant der Gegenstände soll dem Leistungsempfänger Amazon eine Rechnung mit Nullsteuersatz unter Angabe der Grundlage der Nichterhebung der USt. (Art. 53 Abs. 1), vermerkt mit einem Hinweis zum Reverse Charge ausstellen. Hinsichtlich der Beförderung der Gegenstände gelten die bereits im vorliegenden Artikel aufgeführten Regelungen zur Anmeldung. Diese sind gültig auch für die Vermittlungsleistung von Amazon, da das Gesetz bei außerhalb des Landes ansässigen Leistungsempfänger keine Abgrenzung zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern unterscheidet.

2. Natürliche Personen – Endverbraucher – als Empfänger der Gegenstände

Meistens werden die Verkäufe über Online-Shops von natürlichen Personen abgewickelt. Diese Lieferungen stellen im Wesentlichen Fernverkäufe dar und unterliegen den Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 UStG wie folgt:

Unter Fernverkauf ist die Lieferung von Gegenständen zu verstehen, wobei folgende Voraussetzungen zugleich vorliegen:

  • Die Beförderung oder der Versand der Gegenstände ist von oder auf Rechnung des Lieferanten von einem anderen Mitgliedstaat als dem, wo die Beförderung endet;
  • der Lieferant der Gegenstände ist als mehrwertsteuerpflichtig registriert in einem anderen Mitgliedstaat als dem, wo die Beförderung endet;
  • der Empfänger der Gegenstände ist nicht mehrwertsteuerpflichtig für den innergemeinschaftlichen Erwerb der Gegenstände im Mitgliedstaat, wo der Transport endet;
  • die Liefergegenstände: 
  1. sind keine Neufahrzeuge oder
  2. werden nicht vom oder im Auftrag des Lieferanten angebaut und /oder installiert;
  3. unterliegen keiner besonderen Differenzbesteuerung von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten;  

Damit die erbrachten Lieferungen richtig dokumentiert und angemeldet werden, soll deren Ort der Ausführung richtig bestimmt sein, nach der entsprechenden Klassifizierung dieser Lieferungen. Die Fernverkäufe unterliegen Sonderregelungen, so dass die Lieferanten nach ihrer Ansässigkeit innerhalb oder außerhalb des Landes unterschieden werden. Im vorliegenden Fall möchten wir die Regelungen behandeln, wenn der Lieferant der Gegenstände ein im Land ansässiges Unternehmen ist. Diese Regelungen sind unter Art. 20 Abs. 1 UStG festgelegt:

Der Ort der Ausführung einer Lieferung unter den Bedingungen von Fernverkäufen nach Art. 14 ist das Gebiet des Mitgliedstaats, wo die Beförderung endet, sofern folgende Bedingungen zugleich vorliegen:

  • der Lieferant ist nach diesem Gesetz registriert und zwar aus einem anderen Grund als dem für den innergemeinschaftlichen Erwerb; 
  • die erbrachten von der unter Nr. 1 genannte Person Lieferungen unter den Bedingungen von Fernverkäufen in einem Mitgliedstaat übersteigen den gesetzlich festgelegten für diesen Mitgliedstaat Betrag für das laufende Kalenderjahr oder im vorangehenden Kalenderjahr;
  • die Gegenstände werden vom oder auf Rechnung des Lieferanten vom Land versendet oder transportiert.

Gemäß Art. 20 Abs. 5, wenn die Bestimmungen des Art. 1 Nr. 2 nicht zutreffen, liegt der Ort der Ausführung im Land, außer in den Fällen, wenn der Lieferant die für ihn zuständige Bezirksdirektion darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass der der Ort der Ausführung im Gebiet des Mitgliedstaats liegen soll, wo die Beförderung endet und er als mehrwertsteuerpflichtig registriert ist.

D. h., bis die relevante für die Anmeldung im Staat Untergrenze erreicht wird, ist Bulgarien der Ort der Ausführung für Fernverkäufe, wo sich die Empfänger der Gegenstände befinden, und die Lieferung unterliegt einer Besteuerung von 20 %. Sofern Fernverkäufe ausgeführt werden und eine Mehrwertsteuer von 20 % berechnet wird, sollen die Rechnungen die erforderlichen nach Art. 114 Abs. 1 UStG Angaben enthalten. Es ist für die Steuerpflichtigen wichtig zu wissen, dass die Fernverkäufe nicht in der MIAS-Erklärung anzugeben sind.

Nachdem die Untergrenze für Fernverkäufe für den entsprechenden EU-Mitgliedstaat erreicht ist, liegt der Ort der Ausführung bereits in diesem Staat, und der Lieferant unterliegt nun der Pflichtanmeldung im Mitgliedstaat, und die Lieferungen sollen gemäß den jeweils in dem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften dokumentiert und besteuert werden (Art. 79 Abs. 3 Nr. 1 UStG).

Die Personen, die in Bulgarien als mehrwertsteuerpflichtig registriert sind, die Lieferungen im Versandgeschäft ausführen, sollen sowohl die laufenden Beträge dieser Lieferungen als auch den Gesamtwert dieser Lieferungen für jedes der zwei vorangehenden Jahre für jeden Mitgliedstaat separat für jeden Mitgliedstaat berechnen (Art. 73 Abs. 3 UStGDV). Unter Einhaltung dieser Anforderung werden die Lieferanten über die erforderliche Information verfügen, um ihren Umsatz besser verfolgen zu können, der eine Pflichtregistrierung in den Mitgliedstaaten ihrer Lieferungen voraussetzt.

III. Mieten einer Lagerfläche von Amazon

Bei der Zusammenarbeit mit Amazon wird das Mieten einer Lagerfläche häufig als Dienstleistung angeboten. Allerdings muss in Betracht gezogen werden, dass in diesem Fall die Lagerfläche von Amazon in den USA oder in einem Drittland für das bulgarische Unternehmen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbestimmungen der Online-Plattform als feste Niederlassung in diesem Staat gilt. Gemäß dem bulgarischen UStG, der Richtlinie 2006/112/EG und der USt.-Verordnung liegt der Ort der Ausführung der oben erwähnten Lieferung nicht in Bulgarien, sondern kraft Art. 21 Abs. 2 UStG und Art. 44 der USt-Verordnung liegt er in den USA (oder im Staat, wo sich die feste Niederlassung des Lieferanten befindet, wenn sie in einen anderen Staat transportiert werden). Dann ist der Lieferant derjenige, der die Steuer gemäß den jeweils geltenden im Lieferstaat Rechtsvorschriften berechnet.

Wenn der Lieferant eine Lagerfläche von Amazon innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaats mietet, handelt es sich dabei um einen Inlandsverkauf. Das gilt nicht als Ferngeschäft, sondern als eine steuerbare Lieferung mit Ort der Ausführung im entsprechenden Staat. Die Ausführung solcher Lieferungen unterliegt der USt-Registrierung im Mitgliedstaat, wo sich die Lagerfläche befindet, unabhängig vom Umsatz. Nach der Registrierung gilt der vorherige Versand von Gegenständen als Verbringung, die als i. g. L. mit der bulgarischen USt-IdNr. des Lieferanten und als i. g. E. mit der USt-IdNr. des Lieferanten im Mitgliedstaat anzumelden ist.

Die darauffolgenden Verkäufe an inländische Personen des entsprechenden Mitgliedstaats werden zum entsprechenden Steuersatz besteuert. Wenn ein bulgarisches Unternehmen z. B. eine Amazon-Lagerfläche in Deutschland mietet, unterliegt es einer Registrierung nach dem UStG in Deutschland. Eine Lieferung von Gegenständen vom bulgarischen an das deutsche Lager meldet das bulgarische Unternehmen als i. g. L. mit seiner bulgarischen USt-IdNr. an, und einen i. g. E. mit seiner deutschen USt-IdNr. beim Wareneingang der Gegenstände im Lager. Die Anmeldung des Inlandverkaufs erfolgt mittels USt-Protokolle für die i. g. L. in Bulgarien und für den i. g. E. in Deutschland. Der bulgarische Lieferant berechnet für den nächsten Verkauf an Endverbraucher die Umsatzsteuer mit seiner deutschen USt-IdNr. gemäß den vor Ort geltenden Steuervorschriften.


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