Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Strafen und Verteidigungsstrategien
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Betäubungsmittelgesetz (BtMG): Strafen und Verteidigungsstrategien
Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist eine der zentralen Rechtsgrundlagen für den Umgang mit Drogenstraftaten in Deutschland. Dabei unterscheidet das Gesetz strikt zwischen Eigenbedarf und dem Handel mit Betäubungsmitteln – eine Unterscheidung, die erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß und die gerichtliche Beurteilung hat. Als erfahrener Strafverteidiger erkläre ich Ihnen die wichtigsten rechtlichen Aspekte und zeige Verteidigungsstrategien auf, um Ihre Rechte zu wahren.
Eigenbedarf vs. Handel: Die rechtliche Abgrenzung
Eigenbedarf
Der Besitz von Drogen für den Eigenbedarf ist strafbar, wird jedoch in einigen Fällen milder geahndet. Die sogenannte „geringe Menge“ für den Eigenverbrauch ist in den meisten Bundesländern definiert (z. B. bis 6 Gramm Cannabis in Bremen). Oft kann bei geringen Mengen das Verfahren eingestellt werden – dies ist jedoch keine Garantie, sondern hängt von den Umständen des Falls ab.
Drogenhandel
Werden Betäubungsmittel in größeren Mengen oder mit der Absicht des Verkaufs besessen, liegt der Verdacht des Handels vor. Der Handel wird wesentlich härter bestraft, da er als Gefahr für die Allgemeinheit angesehen wird. Bereits der Besitz einer sogenannten „nicht geringen Menge“ (z. B. 7,5 Gramm reines THC) führt zu einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe – auch ohne konkreten Verkaufsnachweis.
Der Grenzbereich
Der Übergang vom Eigenbedarf zum Handel ist oft fließend. Beispiel: Werden bei Ihnen Verpackungsmaterial, größere Bargeldsummen oder Chatverläufe gefunden, die auf eine Verkaufsabsicht hinweisen, können Ermittler schnell einen Handelsvorwurf konstruieren. Hier ist eine konsequente Verteidigung entscheidend.
Strafen nach dem BtMG
Die Strafen richten sich nach der Art, Menge und den Umständen des Besitzes oder Handels:
- Geringe Menge für Eigenbedarf: Geldstrafe oder Einstellung des Verfahrens.
- Besitz ohne Handelsabsicht: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
- Handel oder Besitz einer „nicht geringen Menge“: Freiheitsstrafe von 1 bis 15 Jahren.
Besonders gravierend wird es, wenn Waffen, Minderjährige oder organisierte Strukturen beteiligt sind. In solchen Fällen sind die Mindeststrafen noch höher.
Verteidigungsstrategien bei Drogenvorwürfen
Als Ihr Strafverteidiger biete ich Ihnen eine individuelle, diskrete und konsequente Verteidigung. Ziel ist es, Ihre Rechte zu schützen und das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Folgende Ansätze können je nach Fall verfolgt werden:
Prüfung der Beweise
Viele Verfahren basieren auf fehlerhaften Durchsuchungen, unzureichenden Gutachten oder unzulässigen Vernehmungsmethoden. Ich überprüfe die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen.Anfechtung des Handelsvorwurfs
Ein zentraler Ansatz ist es, den Vorwurf des Handels zu entkräften und nachzuweisen, dass die Drogen ausschließlich für den Eigenbedarf gedacht waren.Verfahrensfehler und Beweisverwertungsverbote
Wurden Beweise unter Verstoß gegen Ihre Rechte erhoben, können diese aus dem Verfahren ausgeschlossen werden. Hierbei analysiere ich akribisch die Ermittlungsakte.Einstellung des Verfahrens
Insbesondere bei geringen Mengen und Ersttätern besteht die Möglichkeit, das Verfahren gegen Auflagen einzustellen. Ich verhandle hierzu mit der Staatsanwaltschaft.Therapie statt Strafe
Für suchtkranke Mandanten kann eine erfolgreiche Therapie als Alternative zur Strafe verhandelt werden. Dies setzt eine professionelle Vorbereitung und überzeugende Argumentation voraus.
Mein Angebot: Ihre Verteidigung in Drogenstrafverfahren
Ich bin bundesweit als erfahrener Strafverteidiger tätig und unterstütze Sie in allen Phasen des Verfahrens – von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung. Vertrauen Sie auf meine langjährige Erfahrung und mein Engagement, um Ihre Rechte zu wahren und eine optimale Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
📍 Kanzleiadresse: Faulenstr. 44, 28195 Bremen
📞 Telefon: 0421 16108826
✉️ E-Mail: info@rechtsanwalt-ertunc.de
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