Betreuerausweis: Eine einmalige Vorlage reicht meist aus

  • 3 Minuten Lesezeit

Einmalige Vorlage des Betreuerausweises

Wenn Sie eine Betreuungsperson für einen Angehörigen oder eine andere Person benötigen, stehen Sie oft vor vielen Fragen, insbesondere zur Legitimation gegenüber Banken. Wie oft muss der Betreuerausweis vorgelegt werden? Welche Rechte haben Betreuer? Dieser Artikel klärt auf.


Der Betreuerausweis – Ihr wichtigstes Werkzeug

Der Betreuerausweis ist der offizielle Nachweis, dass jemand berechtigt ist, im Namen einer anderen Person Rechtsgeschäfte vorzunehmen, einschließlich des Umgangs mit Bankkonten.


Muss der Betreuerausweis bei jeder Banküberweisung vorgezeigt werden?

Nein, Gerichte haben entschieden, dass die einmalige Vorlage des Betreuerausweises in der Regel ausreicht. Banken dürfen nicht verlangen, dass der Ausweis bei jeder Überweisung erneut vorgelegt wird.

  • LG Oldenburg, Urteil v. 15.09.2009, Az. 13 S 62/09
  • BGH, Beschl. v. 30.03.2010, Az. XI ZR 184/09


Warum ist eine wiederholte Vorlage nicht nötig?

  • Bürokratischer Aufwand: Das ständige Vorzeigen des Ausweises verursacht für Betreuer erheblichen bürokratischen Aufwand.
  • Keine zusätzliche Sicherheit: Das wiederholte Vorlegen schützt die Bank nicht vor Betrug. Selbst wenn jemand versucht, sich nach Beendigung der Betreuung als Betreuer auszugeben, haftet diese Person für mögliche Schäden.
  • Schnelle Information: Banken erfahren in der Regel schnell, wenn sich etwas an der Betreuungssituation ändert, sei es durch den Betroffenen selbst oder durch Erben bzw. einen neuen Betreuer.


Was passiert, wenn die Betreuung endet?

Obwohl die Betreuung endet, dauert es in der Regel einige Zeit, bis der Betreuerausweis zurückgegeben wird. Für die Bank besteht jedoch kaum ein Risiko, dass ein ehemaliger Betreuer unberechtigte Verfügungen trifft.

  • Schnelle Information: Banken werden in der Regel schnell über das Ende der Betreuung informiert.
  • Haftung: Selbst wenn ein ehemaliger Betreuer Geld abhebt, haftet er dafür, und die Bank kann das Geld zurückfordern.


Ihre Rechte als Betreuer

  • Ausweis aufbewahren: Bewahren Sie Ihren Betreuerausweis sicher auf.
  • Kopien anfertigen: Machen Sie Kopien Ihres Ausweises für wichtige Dokumente.
  • Bank informieren: Informieren Sie Ihre Bank rechtzeitig über Änderungen in der Betreuungssituation.
  • Klare Kommunikation: Sprechen Sie offen mit Ihrer Bank über Ihre Rechte als Betreuer.
  • Beleg für die einmalige Vorlage: Bewahren Sie den Stempel oder den Vermerk der Bank über die erste Vorlage auf.
  • Widerspruch: Bei Schwierigkeiten sollten Sie nicht zögern, Widerspruch einzulegen.
  • Rechte kennen: Setzen Sie sich mit Ihren Rechten als Betreuer auseinander.


Fazit

Als Betreuer haben Sie das Recht, Ihre Aufgaben effizient zu erledigen, was auch bedeutet, dass Sie Ihren Betreuerausweis nicht bei jeder Banküberweisung vorlegen müssen. Durch das Einhalten Ihrer Rechte und offene Kommunikation mit Ihrer Bank können viele Probleme vermieden werden.


Tipps:

  • Dokumentation: Führen Sie eine genaue Dokumentation aller Bankgeschäfte.
  • Vertragsunterlagen: Bewahren Sie alle wichtigen Vertragsunterlagen auf.
  • Beratung: Lassen Sie sich bei Fragen von einem Rechtsanwalt oder einem Betreuungsverein beraten.


Ausblick

Zudem muss der Beschluss über die Betreuerbestellung nicht vorgelegt werden. Der Beschluss enthält sensible Daten (z.B. über das Krankheitsbild und die soziale Situation des Betroffenen), die für die Legitimation des Betreuers nicht erforderlich sind. Die Vorlage des Beschlusses sollte nur verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit des Ausweises bestehen.


Unser Angebot: Check Ihres Anspruchs

Wir prüfen als Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht für Sie, ob wir für Sie Ihr Problem schnell und nachhaltig lösen können. Wir prüfen Ihre Ansprüche und machen diese ggf. auf Ihren Wunsch gegenüber der Gegenseite geltend.

Wir klären Sie stets über die Erfolgsaussichten Ihrer Forderung auf und sagen Ihnen, mit welchen Kosten Sie bei einer Mandatierung rechnen müssen. Im Erfolgsfall hat der Gegner die Kosten zu tragen.

Für rechtsschutzversicherte Mandanten übernehmen wir die Deckungsanfrage.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Teresa Laukel

Beiträge zum Thema