💥Betriebsbedingte Kündigung: Voraussetzungen und Anforderungen für Arbeitgeber💥

  • 2 Minuten Lesezeit

Welche Voraussetzungen müssen für eine betriebsbedingte Kündigung erfüllt sein?

a) Dringende betriebliche Erfordernisse

Der Arbeitgeber muss darlegen, dass betriebliche Gründe vorliegen, die den Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze zur Folge haben. Solche Gründe können sein:

  • Externe Ursachen: Umsatzrückgänge, Auftragsmangel, Konjunkturkrisen

  • Interne Maßnahmen: Rationalisierungen, Outsourcing, Schließung von Abteilungen, Umstrukturierungen

Entscheidend ist, dass die betrieblichen Gründe nachvollziehbar und objektiv belegbar sind. Eine rein wirtschaftliche Optimierung reicht nicht aus; es muss eine zwingende Notwendigkeit zur Reduzierung von Arbeitsplätzen bestehen.

b) Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Eine Kündigung darf nur dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber keine Möglichkeit hat, den betroffenen Arbeitnehmer auf einem anderen gleichwertigen oder zumutbaren Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Dies gilt auch für freie oder bald frei werdende Stellen im Unternehmen.

c) Richtige Sozialauswahl

Falls mehrere Arbeitnehmer für eine Kündigung in Betracht kommen, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG durchführen. Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Betriebszugehörigkeit

  • Lebensalter

  • Unterhaltspflichten (z. B. Kinder oder Ehepartner)

  • Schwerbehinderung

Der Arbeitgeber muss denjenigen Arbeitnehmer kündigen, der sozial am wenigsten schutzwürdig ist. Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

❓ Welche Anforderungen und Wirksamkeitsvoraussetzungen sind für den Arbeitgeber zu beachten?

a) Schriftform und Zugang

Die Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen – eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Sie wird erst mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam.

b) Anhörung des Betriebsrats

Falls im Betrieb ein Betriebsrat existiert, muss dieser gemäß § 102 BetrVG vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört werden. Ohne eine Anhörung ist die Kündigung unwirksam.

c) Kündigungsfrist einhalten

Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 BGB, sofern keine abweichenden Regelungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag bestehen. Die Frist hängt von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab.

d) Sonderkündigungsschutz beachten

Bestimmte Arbeitnehmergruppen genießen besonderen Kündigungsschutz, z. B.:

  • Schwangere und Mütter (MuSchG)
  • Schwerbehinderte (SGB IX, Zustimmung des Integrationsamts erforderlich)
  • Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)

Eine betriebsbedingte Kündigung dieser Arbeitnehmer ist nur in Ausnahmefällen möglich.

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„Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muss auch mit der Justiz rechnen." (Dieter Hildebrandt)

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