Betriebsprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen

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Urteil des BFH vom 20.12.2023, Az.: I R 21/21


Eine Außenprüfung bei beschränkt steuerpflichtigen Personen kann nur vom Finanzamt und nicht vom Bundeszentralamt für Steuern angeordnet werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. Dezember 2023 klargestellt (Az. I R 21/21).


Als beschränkt steuerpflichtig werden Personen behandelt, die in Deutschland Einkünfte erzielen, aber weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Besteuert werden nur die Einnahmen, die der beschränkt Steuerpflichtige in Deutschland erzielt, nicht aber die Einkünfte, die er in anderen Ländern generiert, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte , die auch im deutschen und internationalen Steuerrecht berät.


Die Steuer bei beschränkt Steuerpflichtigen wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhoben. Das BZSt ist aber nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen, zu denen bspw. im Ausland lebende Künstler zählen, anzuordnen, um die ordnungsgemäße Abführung der Steuern zu kontrollieren. Dies falle in den Aufgabenbereich des Finanzamts, klärte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.12.2023 die Zuständigkeiten der Behörden.


Betriebsprüfung bei Konzertdirektion


Anlass für die Entscheidung des BFH war eine Betriebsprüfung bei einer Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in Deutschland betreibt und ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Bei dem Festival treten regelmäßig ausländische Künstler auf. Das Honorar, das die ausländischen Künstler für ihren Auftritt erhalten, unterliegt in Deutschland der Besteuerung.


Die Einkommensteuer auf die Honorare wird gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben. Das bedeutet in der Praxis, dass die Konzertdirektion einen bestimmten Prozentsatz des Honorars einbehält und diesen Betrag unmittelbar an den deutschen Fiskus abführt. Auf diese Weise ging auch die Konzertdirektion vor und schickte entsprechende Meldungen an das für den Steuereinzug zuständige BZSt.


Einkommensteuer auf Honorare ausländischer Künstler


Im Februar 2020 ordnete das für die Konzertdirektion zuständige Finanzamt eine Betriebsprüfung bei der Gesellschaft an. Im Kern ging es dabei um die Abführung der Einkommensteuer auf die Honorare der ausländischen Künstler. Gegen die Prüfungsanordnung wehrte sich die Konzertdirektion. Das Finanzgericht Niedersachen gab der Klage in erster Instanz statt. Die Entscheidung begründete es damit, dass nicht das örtliche Finanzamt, sondern das BZSt für die Prüfung der ordnungsgemäßen Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung zuständig sei.


Der Bundesfinanzhof kippte das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen im Berufungsverfahren. Die Richter in München bestätigten zunächst, dass es Aufgabe des BZSt sei, das Steuerabzugsverfahren gemäß § 50a Abs. 1 EStG durchzuführen. Dies schließe auch den Erlass von Haftungsbescheiden, Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung ein. Jedoch sei es nicht die Aufgabe des BZSt eine Außenprüfung durchzuführen.


Außenprüfung fällt in Zuständigkeit des Finanzamts


Bei der Außenprüfung handele es sich um eine besondere Sachaufklärungsmaßnahme, die streng nach einem formalisierten Verfahren durchgeführt werden  muss und gerade nicht Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs sei. Die Außenprüfung falle daher in den Aufgabenbereich des zuständigen Finanzamts, führte der BFH aus und wies die Klage der Konzertdirektion ab. Dem BZSt sei es allerdings grundsätzlich unbenommen, an einer vom Finanzamt angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.


Bei einer Betriebsprüfung oder Außenprüfung können sämtliche Steuerarten überprüft werden. Wann eine Betriebsprüfung vorgenommen wird, liegt dabei ausschließlich im Ermessen der Behörde, also des zuständigen Finanzamts. Die Ergebnisse einer Betriebsprüfung können zu geänderten Steuerbescheiden und erheblichen Steuernachzahlungen führen. Steuerpflichtige haben aber auch die Möglichkeit, sich gegen Steuernachzahlungen zu wehren.


Hinzuschätzung und Steuernachzahlung


Zu Steuernachzahlungen kann es u.a. wegen einer unklaren oder lückenhaften Buchführung kommen, denn dadurch kann das Finanzamt zu Hinzuschätzungen berechtigt sein, die wiederum zu erheblichen Steuernachzahlungen führen können. Für solche Hinzuschätzungen gibt es allerdings auch Grenzen. Sie müssen vor allem schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein. Sind sie übertrieben, haben Betroffene gute Chancen, sich dagegen zu wehren.


MTR Legal Rechtsanwälte berät im Steuerrecht und vertritt Ihre Interessen auch bei einer Betriebsprüfung.

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