Beweisverwertungsverbot von Blutprobe
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Wird dem Beschuldigten eines Alkoholdeliktes Blut abgenommen, ohne dass diese Entnahme von einem Richter oder Staatsanwalt angeordnet wurde, so kann dies dazu führen, dass die Ergebnisse dieser Entnahme in einem späteren Strafprozess nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden dürfen. (OLG Hamm, Beschluss vom 12.03.2009, 3 Ss 31/09)
In dem durch das OLG Hamm entschiedenen Fall wurde dem Beschuldigten nach einem Verkehrsunfall eine Blutprobe entnommen, welche eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 2,6 Promille erbrachte. Aufgrund einer langjährigen Praxis der beteiligten Polizeibeamten wurde hierbei zuvor - wie es an sich gesetzlich vorgesehen ist - nicht versucht, eine entsprechende richterliche Anordnung der Blutentnahme zu erlangen.
Nachdem der Beschuldigte zunächst durch das Amtsgericht wegen Vollrauschs verurteilt und ihm der Führerschein entzogen wurde, hob das Oberlandesgericht diese Entscheidung nun auf.
So kann das Ergebnis einer Blutentnahme dann nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet werden, wenn durch die ermittelnden Polizeibeamten vor der Blutentnahme nicht einmal versucht wurde, einen Richter zu erreichen.
Letztendlich empfiehlt sich daher, sofern eine Verurteilung wegen eines Trunkenheitsdeliktes droht, immer einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Dieser kann dann anhand der Ermittlungsakten abklären, ob die Blutentnahme ordnungsgemäß erfolgt und damit gerichtlich verwertbar ist.
RA Michael Vogt
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