Bezeichnung als „Mörderin“ von Meinungsfreiheit gedeckt
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Das Landgericht Hamburg hatte jüngst in einem Streit zwischen einer Influencerin und einer Designerin zu entscheiden (Beschl. v. 12.4.2023, Az. 324 O 96/23). Im Ergebnis stellte das Gericht klar, dass die Influencerin Tessa Bergmeier die Designerin wegen ihres Unmuts über die Kleidungsstücke der Designerin auf Instagram zulässigerweise als „Mörderin“ bezeichnen durfte.
Mode aus Leder sorgt für Streit
Was ist noch erlaubte Meinungsäußerung und wann ist die Grenze zu verbotener Schmähkritik überschritten? Diese Frage hatte das Landgericht Hamburg in einem Fall, in dem es um Äußerungen auf Instagram ging, zu entscheiden.
Die Influencerin und Medienbekanntheit Tessa Bergmeier hat auf der Social Media Plattform Instagram rund 26.000 Follower:innen. Ihre Reichweite nutzt die bekennende Veganerin auch vielfach, um auf das Thema Tierschutz aufmerksam zu machen. Dabei macht sie aber auch vor grenzwertigen Meinungskundgaben nicht halt. So machte die Influencerin ihre Follower:innen auf die Hamburger Designerin Liz Malraux aufmerksam, in deren Angebot sich auch Mode aus "Krokoleder, Kobraleder und Babysalamanderleder" finde. Auf Instagram bezeichnete die Influencerin die Designerin als "Mörderin" und deren Shows als "Mordschauen", "Leichenschauen" oder "Kadaverschauen". Dies erweckte nicht nur die Aufmerksamkeit der Follower:innen, sondern auch die der angegriffenen Designerin. Diese ging gerichtlich gegen die Äußerungen der Influencerin vor.
Designerin muss scharfe Kritik dulden
Nachdem zunächst eine Abmahnung der Designerin keine Wirkung zeigte, die Influencerin vielmehr daraufhin weitere Instagramstorys postete, in denen sie über die Designerin sprach, landete der Streit vor Gericht. Dort sollte die Influencerin Recht bekommen. Die Hamburger Richter stuften die Äußerungen als zulässige Meinungskundgabe ein.
Dass die Designerin von der Influencerin öffentlich als „Mörderin“ bezeichnet worden war, sei zwar scharfe Kritik, dabei aber noch von der Meinungsäußerungsfreiheit der Influencerin gedeckt. Die Grenze zur Schmähkritik sah das Gericht noch nicht überschritten. Mit ihrem Unterlassungsanspruch sollte die Designerin damit keinen Erfolg haben.
Weitere Informationen finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/influencer-werbung-abmahnung.html
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