BFH: Grunderwerbsteuer bei Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts durch einen Miterben

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In seinem Urteil vom 09.07.2014 – Az. II R 50/12 – hatte sich der Bundesfinanzhof einmal mehr mit Fragen der Grunderwerbsteuer zu befassen.

Was war geschehen?

Im Jahr 2006 erwarb der Kläger 337/384 Anteile an einer Erbengemeinschaft mit mehreren notariell beurkundeten Kaufverträgen. Zum Nachlass zählten mehrere Grundstücke, so dass das Finanzamt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG eine gesonderte Grunderwerbssteuer festsetzte.

Eine Miterbin übte im Jahr 2007 ihr Vorkaufsrecht gemäß § 2035 BGB aus und begehrte vor dem Landgericht die Abtretung der Erbanteile. Daraufhin wurde mit dem Kläger ein Vergleich geschlossen, bei dem der Kläger das wirksam ausgeübte Vorkaufsrecht anerkannte und die Erbanteile gegen Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises auf die Miterbin übertrug.

Der Kläger begehrte danach die Aufhebung der Feststellungsbescheide zur Grunderwerbssteuer aus den Erbanteilskaufverträgen gemäß § 16 GrEStG. Dem gab das Finanzamt nicht statt, weil es (formal) keine Aufhebung oder Rückabwicklung der Erbanteilskaufverträge gibt. Der danach eingelegte Einspruch blieb genau wie die darauffolgende Klage ohne Erfolg. Denn das FG ist der Ansicht, dass die Übertragung der Anteile an die Erbengemeinschaft aufgrund des ausgeübten Vorkaufsrechts einer Miterbin für die Anwendung des § 16 GrEStG nicht genügt.

Wie hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Die Revision zum BFH war begründet - der Kläger hat einen Anspruch entsprechend § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG, sodass die Feststellungsbescheide aufgehoben werden müssen.

Es besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Miterben und dem Erbanteilserwerber aufgrund der Ausübung des Vorkaufsrechts. Schließlich erhält der Miterbe, wenn er sein Vorkaufsrecht geltend macht, einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abtretung der Erbteile. Der vorkaufsverpflichtete Anteilsverkäufer wird lediglich so gestellt, dass der Erbanteilskaufvertrag zwischen den Anteilsverkäufern und dem vorkaufsberechtigten Miterben zustande gekommen ist. Dadurch ist die Übertragung der Erbteile an den Vorkaufsberechtigten mit der Aufhebung der Erbanteilskaufverträge gleichzustellen. Dies führt entsprechend § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zu einem Rückerwerb wegen der Rückgängigmachung eines Rechtsanspruchs. Daraufhin ist die Feststellung für die Grunderwerbssteuer aufzuheben.

Praxistipp vom Fachanwalt

Im Gegensatz zum FG sieht der BFH die Tatbestandvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 3 GrEStG nicht so eng, wodurch eine formale Rückgängigmachung des die Übereignung begründeten Rechtsgeschäfts nicht erforderlich ist. Es spielt vielmehr eine Rolle, ob der Erwerb von Anfang an belastet ist, sodass der Erwerber seine Rechtsposition ohne seinen Einfluss wieder verliert. Ist der Kläger derartig zur Herausgabe verpflichtet, ist § 16 GrEStG anzuwenden, unabhängig ob eine auflösende Bedingung bei Vertragsschluss vereinbart wurde oder aufgrund eines ausgeübten Vorkaufsrechts ein gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrechts besteht.

Die Grunderwerbsteuer enthält viele Fallstricke. Transaktionen mit Immobilienbeteiligung sollten daher regelmäßig mit einem versierten Steuerrechtsanwalt besprochen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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