BGH: Behindertentestament auch ohne konkrete Verwaltungsanweisungen nicht sittenwidrig

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Der BGH hat zuletzt mit Beschluss vom 24.7.2019 – XII ZB 560/18 erneut die Wirksamkeit eines sog. Behindertentestaments anerkannt. In der zur Prüfung anstehenden Entscheidung hat ein Erblasser in einem notariellen Testament für zwei behinderte seiner drei Kinder eine Vorerbschaft mit einer Quote geringfügig über der Pflichtteilsquote (18 % statt 16,7 %) verbunden mit einer Testamentsvollstreckung angeordnet, der Bruder der beiden sollte Nacherbe sein. 

Konkrete Anordnungen, wie der Testamentsvollstrecker in Ausübung seiner Verwaltungsrechte verfahren sollte, wurden nicht getroffen. Der Wert des Erbteils des Betroffenen betrug nach Auskunft des Testamentsvollstreckers ca. 32.456 EUR. Der Nacherbe war bereit, auf eine mündelsichere Anlage des Erbteils zu verzichten, und erlaubte dem Testamentsvollstrecker, für den behinderten Bruder aus der Vermögenssubstanz jährlich „bis zu 2.500 EUR“ zur Steigerung von dessen Lebensqualität zu entnehmen.

Fehlende konkrete Verwaltungsanweisungen könnten Sittenwidrigkeit begründen

Das Amtsgericht sah die Vergütung des für den behinderten Erben bestellten Betreuers als nicht geschuldet an und verlangte die Erstattung. Das Testament sei sittenwidrig und daher die Betreuervergütung aus dem Erbteil des Betreuten zu entrichten. Das Landgericht, das über die Beschwerde des Betreuers zu entscheiden hatte, sah das Testament ebenfalls als sittenwidrig an. Der Grund für die Sittenwidrigkeit liege im Fehlen von konkreten Verwaltungsanweisungen für den Testamentsvollstrecker.

Denn damit diene das Testament ausschließlich dazu, den Nachlass dem nicht behinderten Kind ungeschmälert zu erhalten. Erstmals hat dabei ein Gericht die Frage der Sittenwidrigkeit eines Behindertentestaments nicht aus dem Blickwinkeln einer Beeinträchtigung der Interessen des für den behinderten Erben einstehenden Sozialhilfeträgers betrachtet, sondern vielmehr die Rechte des behinderten Erben selbst zum Gegenstand der Prüfung gemacht.

BGH: fehlende Begünstigung steht nicht fest, daher keine Sittenwidrigkeit

Der BGH beurteilt jedoch das Testament des Vaters des Betroffenen nicht als sittenwidrig. Er folgt vielmehr seiner gefestigten Rechtsprechung, nach der Testamente, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft und Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig sind.

Solche Verfügungen von Todes wegen seien vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus. Die unterstellte Absicht des Erblassers, den gesamten Nachlass nur zugunsten des nicht behinderten Sohns zu sichern und einen Zugriff der Sozialhilfe- und übrigen Leistungsträger auf die Erbteile der beiden behinderten Familienangehörigen zu verhindern, begründe keine Sittenwidrigkeit. Auch die vom Landgericht bei seiner Bewertung herangezogene Annahme, mangels konkreter Verwaltungsanordnungen kämen dem behinderten Erben aus seiner (Vor-)Erbschaft keinerlei Vorteile zugute, sei nicht richtig. 

Denn mangels solcher konkreter Anordnungen des Erblassers sei auf die rechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen, die den Testamentsvollstrecker zwar berechtigen, Erträge zu thesaurieren, also einzubehalten und wieder anzulegen. Nutzungen, also Zinsen, Mieteinnahme etc., seien jedoch an den Erben herauszugeben, soweit dies zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts des Erben sowie zur Begleichung fälliger Steuerschulden erforderlich ist. Es könne daher gar nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Betroffene im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung vom Testamentsvollstrecker die Auszahlung von erzielten Erträgen zur Bestreitung seines Unterhalts verlangen kann und ihm deshalb bis zum Eintritt des Nacherbfalls Vorteile aus der Vorerbschaft zufließen. Eine Sittenwidrigkeit des Testaments iSv § 138 I BGB liege somit nicht vor.

Traditionell großzügige Würdigung des Behindertentestaments

Die Rechtsprechung betrachtet die Anerkennungsfähigkeit des Behindertentestaments traditionell großzügig. So soll die Größe des Nachlasses keine Rolle spielen – vgl. OLG Hamm Urt. v. 27.10.2016 – 10 U 13/16 = ZEV 2017, 158 – und selbst ein Anlagefehler des Testamentsvollstreckers in einem offenen Treuhandkonto nicht zum Zugriff durch den Sozialhilfeträger berechtigten – vgl. LG Heidelberg, Urt. v. 31.10.2018 – 4 O 131/18. Auch fernere Verwandtschaftsbeziehungen wie die der behinderten Nichte zur wohlhabenden Tante genießen vollen Schutz – vgl. OLG München, Beschluss vom 16.05.2017 – 31 Wx 7/17. Sogar die Ausschlagung einer Erbschaft durch den Betreuer des behinderten Erben gegen das Versprechen, ihm „sozialhilfefeste“ Zuwendungen zukommen zu lassen, gilt nicht als sittenwidrig – vgl. LG Neuruppin Beschl. v. 28.06.2017 – 5 T 21/17.

Neue Gestaltungsmöglichkeiten durch sog. Bedürftigentestament

Ebenso wenig wie das Behindertentestament soll das sog. Bedürftigentestament sittenwidrig sein, mit dem der Erblasser dafür sorgt, dass der aufgrund eines gescheiterten Lebensentwurfs dauerhaft sozialhilfebedürftige Erbe nennenswert am Nachlassvermögen Teil hat.

Erhebliche praktische Bedeutung

Für die Praxis hat die Rechtsprechung erhebliche Auswirkungen:

- Lassen sich die Ansätze für die Anerkennung des Behindertentestaments – die Problematik dürfte sich durch das mit Wirkung ab dem 1.1.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz) entschärft haben – auf das Bedürftigentestament übertragen, stehen dem Erblasser umfassende Möglichkeiten zur Verfügung, ein „Lebenstüchtigkeitsgefälle“ innerhalb der Erbengemeinschaft zugunsten des Leistungsfähigeren auszugleichen.

- Ist die Ausschlagung dergestalt anerkannt, dass ein fehlendes Behindertentestamen durch den Betreuer des behinderten Erben erst durch Vereinbarung „kreiert“ wird, wird sich auf Sicht die Frage stellen, ob der Betreuer nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist, genauso vorzugehen.

- Die detailtiefe Würdigung des Testaments durch den BGH und die Vorinstanzen lassen jedoch erkennen, dass auf die Gestaltung besondere Aufmerksamkeit zu richten und die Inanspruchnahme einer professionellen Beratung sinnvoll ist.

- Doch selbst wenn die Interessenlage des Zusammentreffens gesunder mit behinderten oder sonst bedürftigen Erben nicht testamentarisch gewürdigt wurde, bestehen noch erhebliche „Reparaturmöglichkeiten“. Diese müssen aber schon wegen der kurzen Ausschlagungsfrist von lediglich 6 Wochen bedacht und entschieden angegangen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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