BGH entscheidet zur Haftung von Waschanlagenbetreibern
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Der BGH hat mit Urteil vom 21. November 2024 - VII ZR 39/24 entschieden, dass eine Haftung des Waschanlagenbetreibers für Schäden, die an Fahrzeugen beim Waschen entstehen, grundsätzlich besteht, wenn sich das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen und serienmäßigen Zustand befindet, also nicht vorher beschädigt oder getunt ist.
Damit hat der BGH die Haftung des Waschanlagenbetreibers deutlich verschärft. Bisher musste der Geschädigte beweisen, dass der Waschanlagenbetreiber eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat.
Der BGH hat nun entschieden, dass abweichend davon der Tankstellenbetreiber sich nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens entlasten muss, sondern er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen muss, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.
Im verhandelten Fall fuhr ein Fahrzeug in die Waschstraße ein, dass ihn einem ordnungsgemäßen und serienmäßigen Zustand war. Während des Waschvorgangs fiel plötzlich der Heckspoiler vom Fahrzeug. Dieser gehörte zum serienmäßigen Ausstattung des Fahrzeugs. Durch das Abreißen wurde das Fahrzeugheck beschädigt. Zwar war die Waschanlage in einem ordnungsgemäßen Zustand, allerdings nicht für das Fahrzeug des Geschädigten geeignet.
Dafür muss nach Ansicht des BGH der Waschanlagenbetreiber haften. Denn dieser muss seiner Schutzpflicht nachkommen, Fahrzeuge beim Waschvorgang vor Schäden zu bewahren. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers. Der Anlagenbetreiber kann im Gegensatz zum Kunden regelmäßig Fahrzeugmodelle, die für seine Anlage nicht geeignet sind, vom Waschvorgang ausschließen. Ein Kunde kann hingegen eine Waschanlage nicht danach aussuchen, ob sein Fahrzeug für diese Anlage geeignet ist, da ein Kunde dies schlicht nicht wissen kann. Deswegen streitet bei einem Schaden eines ordnungsgemäßen und serienmäßigen Fahrzeug die Vermutung der Pflichtverletzung zu Lasten des Waschanlagenbetreibers.
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