BGH erlaubt Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel
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Eine Dashcam ist eine im Auto installierte Kamera, die während des Betriebs das Verkehrsgeschehen aufzeichnet. Der Bundesgerichtshof hat die Verwendung von Dashcam-Aufnahmen zur Klärung von Verkehrsunfällen für zulässig erklärt.
Zunächst kein BeweisverwertungsVerbot:
Dashcam-Aufnahmen konnten schon nach dem OLG Stuttgart zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten jedoch grundsätzlich verwertet werden (Beschl. v. 04.05.2016; AZ: 4 Ss 543/15). Dabei hat das Gericht offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer Dashcam durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstoße. Denn jedenfalls enthalte § 6b, Abs. 3, Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren.
Auch das Landgericht München I (Beschl. v. 14.10.2016; AZ: 17 S 6473/16) hat die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen von einer umfangreichen Interessenabwägung abhängig gemacht.
Der Bundesgerichtshof sorgt für das Ende der uneinheitlichen Rechtsprechung:
Die insgesamt nicht einheitliche Rechtsprechung ist nun durch Urteil des BGH in die richtige Richtung gelenkt worden (BGH, Urt. v. 15.05.2018, AZ.: VI ZR 233/17). Der Kläger war erst- und zweitinstanzlich gescheitert. Der Gebrauch seiner Dashcam verstoße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und unterliege einem Beweisverwertungsverbot.
Der BGH bejahte zwar ebenfalls den Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen entschied nun jedoch für den Kläger und verlautbarte dazu in einer Pressemitteilung:
".... Dennoch ist die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrigkeit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Überwiegen der Interessen des Klägers.
Das Geschehen ereignete sich im öffentlichen Straßenraum, in den sich der Beklagte freiwillig begeben hat. Er hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. Es wurden nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet, die grundsätzlich für jedermann wahrnehmbar sind. Rechnung zu tragen ist auch der häufigen besonderen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet ist. Unfallanalytische Gutachten setzen verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehlt.
Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen. ...."
Schließlich sei im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, daß das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen habe. Danach müsse ein Unfallbeteiligter die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt sei, ermöglichen. Nach § 34 StVO seien auf Verlangen der eigene Name und die eigene Anschrift anzugeben, der Führerschein und der Fahrzeugschein vorzuweisen sowie Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen.
Es daher ist zu erwarten, daß sich eine die Verwertbarkeit bejahende Rechtsprechung erst recht bei Verkehrsstraftaten und auch bei der Ermittlung der Haftungsquote und Regulierung von Verkehrsunfällen durchsetzen wird, zumal die Verwendung von Dashcams zunimmt. Die Dashcam ist eine neue technische Entwicklung, der Datenschutz hinkt hier hinterher.
Der Datenschutz tritt zurück:
Nach Meinung des Autors treten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen hier zurück. Es liegt nämlich kein anlassloses Filmen anderer Verkehrsteilnehmer vor, da der Verkehr als gefahrgeneigte Tätigkeit der Anlass für die Aufnahmen ist (ständige Verkehrsverstöße anderer Verkehrsteilnehmer; dies beobachtet jeder von Ihnen täglich) und Verkehrsteilnehmer selbst gefilmt haben. Insbesondere Geräte, die jedes Bild sofort löschen (es sei denn das Löschen wird wegen eines drohenden Unfalls manuell unterbunden bzw. durch eine durch das Gerät festgestellte atypische Erschütterung) dürften datenschutzkonform sein.
Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München
Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.
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