BGH kippt Bearbeitungsgebühren bei Gewerbedarlehen
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Mit aktuellen Urteilen vom 4. Juli 2017 (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) hat der Bundesgerichtshof quasi Verbraucher- und Unternehmerrechte gleichgestellt, wenn es um die Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehen geht. Was für Verbraucher schon seit 2014 gilt, ist nun auch für Gewerbetreibende gültig: Bearbeitungsgebühren können zurückgefordert werden.
Vorformulierte Klauseln dürfen nicht zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren verwendet werden. Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Herausgeber von www.gewerbedarlehen.de: „Derartige Klauseln sind unwirksam, Gewerbetreibende haben einen Rechtsanspruch auf Erstattung.“
Der BGH hatte sich konkret mit zwei Kreditverträgen befasst und die Unzulässigkeit der Klausel festgestellt. Buerger: „Verbraucher und Gewerbetreibende sind so gleichgestellt, die Ungleichbehandlung hat niemals Sinn gemacht!“
Für den XI. Zivilsenat sind Klauseln eindeutig Preisnebenabreden. Da diese der Inhaltskontrolle unterliegen und ihr nicht standhalten, sind sie zwangsläufig unzulässig und stellen eine unangemessene Benachteiligung des Kreditnehmers zugunsten der Bank dar. Banken hatten zum Schluss mit der steuerlichen Absetzbarkeit argumentiert und Gewerbetreibenden unterstellt, diese Gebühren sowieso in ihre Kalkulationen einzuplanen. Ein dadurch zu teuer werdender Kredit müsse ja nicht in Anspruch genommen werden. „Völlig an der Realität vorbei,“ so Anwalt Buerger. Er empfiehlt „Unternehmer sollten die unrechtmäßig erhobenen Bearbeitungsgebühren zurückfordern!“
Wichtig dabei: Für Darlehen, die älter als drei Jahre sind, können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden. Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Die Klage auf Rückforderung der Bearbeitungsgebühren für Darlehen von 2011 bis Ende 2013 sei zumutbar gewesen. Buerger: „Verträge, die 2014 oder später mit Bearbeitungsgebühren abgeschlossen wurden, sollten zeitnah mit Hilfe eines Fachanwaltes für Bank- und Kapitalmarktrecht auf die Zulässigkeit der Gebührenberechnungen geprüft werden!“
Rechtsanwalt Buerger steht für eine kostenlose Unterlagenprüfung zur Verfügung
Mehr Informationen: http://www.gewerbedarlehen.de/bearbeitungsgebuehren-gewerbedarlehen
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