BGH: Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei grober Fahrlässigkeit

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Der BGH hatte sich jüngst mit einem Fall zu befassen, in dem ein Versicherer sich auf Leistungsfreiheit berief, weil der Versicherungsfall leicht fahrlässig verursacht wurde. 

Was war geschehen? Dem Versicherungsnehmer war bei einer Geschäftsreise auf den niederländischen Antillen eine Tasche mit 156 Schmuckstücken gestohlen worden. Er begehrte daher vom Versicherer Leistungen aus einem Transport-, Reise- und Warenlagerversicherungsvertrag in Höhe von 113464 EUR.

Nicht mit uns, so der Versicherer. Er berief sich auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherungsnehmer „bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen" habe. Diese Sorgfalt sei hier verletzt worden.

Die Sache ging vor Gericht. In letzter Instanz verurteilte der Bundesgerichtshof (BGH) den Versicherer zur Zahlung, und zwar mit folgender Begründung:

Zwar habe der Versicherungsnehmer hier die "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" verletzt und den Diebstahl fahrlässig ermöglicht. Nach der gesetzlichen Regelung bestehe jedoch nur dann keine Haftung des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl grobfahrlässig oder gar vorsätzlich ermöglicht. Durch den Hinweis in den Versicherungsbedingungen auf die einzuhaltende „Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" werde dieser Haftungsausschluss nicht auf einfache Fahrlässigkeit ausgedehnt. Da dem Versicherungsnehmer hier allenfalls einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen war, war der Versicherer zur Zahlung verpflichtet.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.12.2008, IV ZR 9/08

Dr. Finzel, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Versicherungsrecht


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