BGH: Mehrheitsgesellschafter-GF ohne BetrAVG Schutz – Vorsicht im Versorgungsausgleich!

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Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 17 I 2 BetrAVG.

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 01.10.2019 – II ZR 386/17 entschieden, dass der Versorgungsbezug eines Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers nicht dem BetrAVG unterliegt. 

Während das Anrecht eines Minderheitsgesellschafters noch den Schutzwirkungen des BetrAVG – insbesondere hinsichtlich der Insolvenzsicherung – unterstellt wird, soll dies für Mehrheitsgesellschafter nicht gelten. Dort überwiege der Charakter der Versorgungsbezüge als Unternehmerlohn die Eigenschaften einer Betriebsrente so deutlich, dass keine Zuordnung zum BetrAVG mehr in Betracht komme. 

Der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer ist auch dann nicht mehr als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, wenn er seine Mehrheitsbeteiligung zusammen mit weiteren Gesellschafter-Geschäftsführern hält, die jeweils einzeln Beteiligungen unter 50 % halten. Es reicht aus, wenn diese zusammen die Geschicke des Unternehmens lenken und das Gewinn- und Verlustrisiko überwiegend tragen. Liegt eine solche hinreichende Leitungsmacht vor, hat der Gesellschafter-Geschäftsführer Einfluss auf die Ausgestaltung der Versorgungszusage und bedarf des Schutzes des BetrAVG nicht.

Diese im Ergebnis überzeugende Bewertung hat jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Behandlung des Anrechts im Versorgungsausgleich:

- Wird die interne Teilung des Anrechts gem. § 11 I 2 Nr. 1 VersAusglG durchgeführt, muss das neu begründete Anrecht keinen Insolvenzschutz gewährleisten, da auch das zu teilende Anrecht diesen Schutz aus dem BetrAVG nicht hat.

- Besteht jedoch eine Rückdeckungsversicherung, ist diese anlässlich der Teilung anteilig zuzuordnen, um zu gewährleisten, dass diese das neu begründete Anrecht „mitschützt“. 

- Wichtiger ist ein weiterer Aspekt: Wird das Anrecht – was der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer in Ausübung seiner Leitungsmacht wesentlich leichter durchsetzen kann, als ein angestellter Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer – vor oder während (!) des Versorgungsausgleichsverfahrens durch Kapitalzahlung abgefunden, wird diese Kapitalzahlung nicht mehr vom Versorgungsausgleich erfasst, da dies ausschließlich für Anrechte gilt, die dem BetrAVG unterfallen. Hat der Gesellschafter – wie häufig – sein Betriebsvermögen durch modifizierte Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung dem Zugewinnausgleich entzogen, kann der andere Ehegatte keine Ansprüche mehr hinsichtlich der Pensionszusage, die oft einen beträchtlichen Wert verkörpert, geltend machen.

Es ist deshalb besondere Aufmerksamkeit auf die richtige Zuordnung des Anrechts schon anlässlich der Auskunftserteilung zu richten und die sich daraus ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten und -risiken im Blick zu behalten. Das Bemühen um eine rechtzeitige Vereinbarung zum Versorgungsausgleich gem. § 6 VersAusglG lohnt sich also auch gerade für den Ausgleichsberechtigten.         


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