BGH: Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände bei Datenschutzverstößen abmahn- und klagebefugt!
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Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen – Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Am 27.03.2025 fällte der Bundesgerichtshof (BGH) gleich mehrere wegweisende Entscheidungen im Wettbewerbs- und Datenschutzrecht. Den Urteilen waren Vorabentscheidungen des EuGHs vorausgegangen.
Die Quintessenz: Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber sind bei (vermeintlichen) Datenschutzverstößen von Unternehmen abmahn- und klagebefugt.
Worum es in den Urteilen geht und was das für Sie und Ihr Unternehmen bedeutet, erfahren Sie im folgenden Artikel!
Die Urteile
Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17
Der BGH entschied im ersten Urteil, dass ein Verstoß des Betreibers von „Facebook“ gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass Facebook-Nutzer im App-Zentrum unzureichend über den Umfang, Zweck und die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung informiert wurden, was gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Zudem wurde der abschließende Hinweis eines Spiels, der das Posten von Statusmeldungen und Fotos im Namen der Nutzer*innen ermöglichte, als unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung eingestuft, die daher unwirksam ist.
Verbraucherschutzverbände können gegen solche Verstöße im Rahmen einer Klage vor den Zivilgerichten vorgehen. Art. 80 Abs. 2 DSGVO stellt eine geeignete Grundlage dar, damit Verbände Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung im Rahmen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und des Unterlassungsklagengesetzes verfolgen können.
Urteile vom 27. März 2025 - I ZR 222/19 und ZR 223/19
In den beiden weiteren Verfahren entschied der BGH, dass Apotheker, die Arzneimittel über Internet-Verkaufsplattformen wie Amazon vertreiben und dabei Bestelldaten wie Name, Lieferadresse und Informationen zur Individualisierung des Medikaments ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden erheben, gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der DSGVO verstoßen. Diese Bestelldaten gelten als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO, auch wenn das Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig ist. Ein solcher Verstoß kann von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich verfolgt werden, da der Schutz personenbezogener Daten eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt. Das Gericht bestätigte auch, dass die ausdrückliche Einwilligung der Kunden für die Verarbeitung dieser Daten erforderlich ist, um die Persönlichkeitsrechte der Verbraucher zu wahren.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Doch was bedeuten diese richtungsweisenden Urteile für Unternehmen? Die genauen Folgen lassen sich noch nicht vollständig absehen. Es steht aber fest das man die Entwicklungen im Auge behalten muss.
1. wettbewerbsrechtliche Sanktionsmöglichkeit für DSGVO-Verstöße
Datenschutzverstöße wurden herkömmlicherweise primär mit Mitteln des Datenschutzrechts sanktioniert. Dabei sind besonders Maßnahmen der Aufsichtsbehörden nach Art. 53 DSGVO und Bußgelder nach Art. 83 DSGVO von Bedeutung. Durch die Urteile rückt nun daneben auch die Möglichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Verfolgung von DSGVO-Verstößen durch Mitbewerber oder Verbände in den Fokus.
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2. Datenschutz im Unternehmen überprüfen
Für Unternehmen, insbesondere solche bei denen ein besonderer Fokus auf Datenverarbeitung liegt, besteht durch die Urteile Handlungsbedarf. Auch wenn das Thema Datenschutz ohnehin den Verantwortlichen in vielen Unternehmen Kopfschmerzen bereitet, ist dringen dazu geraten das Urteil zum Anlass zu nehmen, den Datenschutz auf den Prüfstand zu stellen.
Die Urteile sind nicht nur in Bezug auf die Möglichkeit der wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen relevant, sondern unterstreichen auch noch einmal die hohen Anforderungen an Transparenz, Verständlichkeit und Vollständigkeit von Datenschutzhinweisen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer umfassend und verständlich über die Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung und den Zweck ihrer personenbezogenen Daten informiert werden. Diese Information muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen und auch die Rechtsgrundlagen, die Empfänger sowie die Dauer der Speicherung transparent darstellen.
Gerade kleine und mittelständische Unternehmen verfügen oft nicht über ausreichend “In House”- Expertise zum Datenschutz, sodass das Hinzuziehen eines qualifizierten Rechtsanwalts bzw. einer qualifizierten Rechtsanwältin in der Regel zu empfehlen ist.
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3. Ist mit einer Abmahnwelle zu rechnen?
Besondere Bedeutung hat für Unternehmen natürlich die Frage, ob es nun zu einer Abmahnwelle kommen wird. Dafür könnte sprechen, dass es durchaus Unternehmen gibt, die bemüht sind alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihren Mitbewerbern das Leben schwer zu machen.
Jetzt in Panik zu verfallen wäre allerdings übertrieben. Gem. § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG besteht bei Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen für Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten keine Kostenersatzpflicht. Das ist ein wesentlicher Unterschied zu sonstigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und mindert die Attraktivität solcher Abmahnungen deutlich. Dementsprechend lohnen sich Abmahnungen wegen DSGVO-Verstößen in der Regel nur, wenn ein erhebliches eigenes Interesse an einer Unterlassung besteht.
4. Was ist, wenn mein Unternehmen abgemahnt wird?
Wenn Ihr Unternehmen Ziel, einer solchen Abmahnung wird, sollten Sie zunächst einmal Ruhe bewahren und keine vorschnellen Entscheidungen treffen. In dieser Situation ist dringend dazu zu raten, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein qualifizierter Rechtsanwalt oder eine qualifizierte Rechtsanwältin kann Sie insbesondere in folgenden Punkten unterstützen:
- Prüfung, ob die Abmahnung berechtigt ist
- Angemessene Reaktion auf die Abmahnung entwickeln
- Überprüfung und Überarbeitung des Datenschutzkonzeptes, um weiteren Abmahnungen vorzubeugen
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