Veröffentlicht von:

BGH-Urteil: Panoramafreiheit und Drohnenaufnahmen – Ein wegweisender Rechtsstreit

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Panoramafreiheit, geregelt in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG, erlaubt die Nutzung von Kunstwerken im öffentlichen Raum unter bestimmten Bedingungen. Doch wo liegen die Grenzen, insbesondere bei modernen Technologien wie Drohnen? Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 67/23) hat hierzu klare Leitlinien aufgestellt.


Panoramafreiheit: Was ist erlaubt?

Die Panoramafreiheit erlaubt es, Werke der Baukunst oder bildenden Kunst, die sich dauerhaft an öffentlichen Plätzen befinden, ohne Zustimmung des Urhebers zu fotografieren, zu vervielfältigen und zu verbreiten. Ziel ist es, die öffentliche Wahrnehmung von Kunst im Straßenbild zu fördern. Allerdings greift diese Regelung nur, wenn die Aufnahmen von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht werden. Perspektiven, die nur durch Hilfsmittel wie Leitern oder Drohnen zugänglich sind, fallen nicht darunter.


Der Fall: Luftaufnahmen von Kunstinstallationen

Im konkreten Fall veröffentlichte ein Verlag mehrere Bücher, die Drohnenaufnahmen von Installationen bekannter Künstler enthielten, darunter Werke wie die „Himmelstreppe“ oder das „Tetraeder“. Die Klägerin, eine Verwertungsgesellschaft, machte geltend, dass diese Nutzungen urheberrechtswidrig seien, da sie ohne Zustimmung der Urheber erfolgt seien. Sie forderte Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten.


Das Urteil: Kein Schutz durch Panoramafreiheit

Der BGH entschied, dass Drohnenaufnahmen nicht unter die Panoramafreiheit fallen. Begründet wurde dies wie folgt:

  • Öffentliche Perspektive: Nur Ansichten, die vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sind, genießen den Schutz der Panoramafreiheit. Drohnen eröffnen hingegen Perspektiven, die für die Allgemeinheit nicht zugänglich sind.

  • Technische Hilfsmittel: Der Einsatz von Drohnen überschreitet die Schranken der Panoramafreiheit. Ähnlich wie bei Leitern oder dem Überwinden von Sichtschutzmaßnahmen wird hier eine Perspektive erzwungen, die nicht dem natürlichen Blickwinkel entspricht.

  • Urheberrechtlicher Schutz: Die Veröffentlichung der Drohnenaufnahmen stellt eine Verletzung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (§§ 16 und 17 UrhG) dar. Zudem wurde die wirtschaftliche Nutzung der Werke ohne Zustimmung der Urheber durchgeführt.


Konsequenzen für die Praxis

Dieses Urteil hat weitreichende Folgen für die Nutzung von Drohnenaufnahmen und die Anwendung der Panoramafreiheit:

  1. Drohnenbilder im öffentlichen Raum: Fotografen und Verlage müssen sicherstellen, dass Luftaufnahmen keine urheberrechtlich geschützten Werke aus einer nichtöffentlichen Perspektive zeigen.

  2. Rechte der Urheber: Künstler können sich auf das Urteil berufen, um unautorisierte Nutzungen ihrer Werke, insbesondere aus ungewöhnlichen Perspektiven, zu verhindern.

  3. Schutz des öffentlichen Raums: Während die Panoramafreiheit darauf abzielt, Kunst für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, bleibt der wirtschaftliche Schutz der Urheber ein zentraler Aspekt.


Fazit: Grenzen der Panoramafreiheit

Das Urteil verdeutlicht, dass die Panoramafreiheit zwar weit gefasst ist, jedoch klare Grenzen hat. Drohnenaufnahmen, die Perspektiven zeigen, die nicht für die Allgemeinheit zugänglich sind, fallen nicht unter den Schutz des § 59 UrhG. Für Verlage, Fotografen und Content-Ersteller bedeutet dies, dass sie verstärkt auf die Einhaltung urheberrechtlicher Vorgaben achten müssen.

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Urhebern und setzt ein klares Signal: Technologische Innovation darf nicht zur Umgehung urheberrechtlicher Schutzbestimmungen führen.

Fragen zu Drohnen und Urheberrecht? Vertrauen Sie auf die Erfahrung von Rechtsanwalt Lars Rieck, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht!

Foto(s): Titelbild: Midjourney (Prompt: Lars Rieck), Portrait: Aragon.ai (Vorlagen: Lars Rieck)


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Lars Rieck

Beiträge zum Thema