BGH: Was Unternehmer zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken wissen müssen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich eine bedeutende Entscheidung zur rechtserhaltenden Benutzung von Marken getroffen. Für Unternehmer und Gewerbetreibende ist es jetzt wichtiger denn je, ihre Marken aktiv zu nutzen, um den Markenschutz aufrechtzuerhalten. In diesem Beitrag erfahren Sie, worauf es ankommt und welche Risiken bestehen, wenn Ihre Marke nicht ordnungsgemäß genutzt wird.

Markenschutz nur bei aktiver Nutzung


Wenn Sie als Unternehmer eine Marke angemeldet haben, erhalten Sie damit nicht automatisch dauerhaften Schutz. Eine Marke genießt nur dann rechtlichen Schutz, wenn sie auch tatsächlich genutzt wird. Andernfalls kann jeder Dritte die Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung beantragen. Wird der Antrag erfolgreich durchgesetzt, erlischt der Markenschutz, und Ihre Marke verliert ihren Wert.

Die Fünfjahresfrist: Nutzung ist entscheidend


Laut deutschem und europäischem Markenrecht (§ 49 MarkenG und Art. 12 der EU-Verordnung Nr. 2008/95) wird eine Marke gelöscht, wenn sie über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht genutzt wurde. Entscheidend ist dabei nicht irgendein Zeitpunkt nach der Eintragung der Marke, sondern der Zeitpunkt, an dem die Klage auf Löschung erhoben wird. Der BGH hat kürzlich klargestellt, dass die Fünfjahresfrist bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung zu betrachten ist (Urteil vom 14. Januar 2021, Az.: I ZR 40/20).


Bisher hatten Markeninhaber mehr Zeit, um ihre Marke ernsthaft zu nutzen, da die Frist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung lief. Mit der neuen Rechtsprechung wird es für Unternehmer nun jedoch kritischer, die Marke frühzeitig und kontinuierlich zu verwenden, um den Schutz aufrechtzuerhalten.

Beweislast für die Benutzung liegt nun beim Markeninhaber


Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Beweislast für die ernsthafte Nutzung der Marke. Während bisher der Antragsteller, also derjenige, der die Löschung der Marke begehrte, den Nachweis der Nichtbenutzung erbringen musste, hat der BGH diese Beweislast nun auf den Markeninhaber verlagert.


Das bedeutet für Unternehmer: Wenn gegen Ihre Marke eine Löschungsklage erhoben wird, müssen Sie nachweisen, dass die Marke innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums tatsächlich genutzt wurde. Dieser Nachweis kann beispielsweise durch Verkaufszahlen, Marketingmaßnahmen oder die Nutzung der Marke in der Geschäftskorrespondenz erfolgen.


Was bedeutet das für Unternehmer?


Die Entscheidung des BGH stellt erneut die hohen Anforderungen an die Nutzung von Marken dar. Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie ihre Markenstrategie von Beginn an sorgfältig planen sollten. Eine Marke sollte nicht nur angemeldet, sondern auch aktiv im Geschäftsverkehr eingesetzt werden. Dies ist der einzige Weg, um den Markenschutz langfristig zu sichern und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Es bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung in der Praxis umgesetzt wird, aber eines ist klar: Die Anforderungen auch an die Dokumentation der Markennutzung sind hoch.


Unternehmer sollten daher dringend ihre Markenüberwachungs- und Nutzungsstrategien überprüfen, um weiterhin von einem umfassenden Markenschutz profitieren zu können.

Foto(s): Bild von Jan Vašek auf Pixabay

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