BGH: Widerspruch einer Lebensversicherung in 13 Fällen erfolgreich
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Der Widerruf einer Lebensversicherung kann auch Jahre nach Abschluss der Police noch wirksam erfolgt sein. Das hat der BGH mit Urteil vom 19. Juni 2024 deutlich gemacht (Az.: IV ZR 357/21). Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Widerruf einer Lebensversicherung in gleich 13 Fällen erfolgreich erfolgt ist.
In dem zu Grunde liegenden Fall hatten 14 Versicherungsnehmer zwischen 1997 und 2006 bei einem Versicherer eine Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen. In der Widerrufsbelehrung wurden die Versicherungsnehmer zwar über den Beginn der 14- bzw. 30-tägigen Widerrufsfrist belehrt. Allerdings fehlte der Hinweis auf die Schriftform- bzw. Textformerfordernis bei einem Widerruf.
Im Jahr 2017 erfolgte der Widerspruch der Lebensversicherungen. Da der Versicherer den Widerspruch nicht anerkannte, folgte die Klage auf die Rückabwicklung der geschlossenen Policen. Die Klage landete schließlich vor dem BGH.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass der Widerspruch in 13 der 14 Fälle auch Jahre nach Abschluss der Lebensversicherung wirksam erfolgt ist. Zur Begründung führten sie aus, dass der Versicherer die Versicherungsnehmer nicht ausreichend über ihr Widerspruchsrecht belehrt habe. Denn die Widerspruchsbelehrung habe keinen Hinweis auf die erforderliche Schriftform bzw. Textform des Widerspruchs enthalten.
Dieser Belehrungsfehler sei auch geeignet, Versicherungsnehmer an der korrekten Ausübung ihres Widerspruchsrechts zu hindern, stellte der BGH weiter klar. Denn dem Hinweis auf die Widerspruchsfrist könne der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass der Widerspruch in Schriftform bzw. Textform erfolgen muss. Er könne fälschlicherweise annehmen, dass schon ein formloser Widerspruch genügt. Durch die fehlerhafte Belehrung sei die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, so dass der Widerspruch immer noch wirksam erfolgen konnte, so der BGH.
Lediglich in einen Fall sei der Widerspruch erfolglos, da der Versicherungsnehmer die Rechte aus der Police unmittelbar zur Absicherung von Darlehensforderungen unter Einschluss des Todesfalls an eine Bausparkasse abgetreten hatte. Dadurch durfte der Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrags haben, entschied der BGH.
„Beim Widerspruch einer Lebensversicherung oder Rentenversicherung werden keine Abschluss- oder Verwaltungskosten abgezogen. Dadurch ist er finanziell deutlich attraktiver als die Kündigung der Police, bei der der Versicherungsnehmer nur den in der Regel enttäuschenden Rückkaufswert erhält“, so Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte bietet Versicherungsnehmern zum Pauschalpreis von 119 Euro inkl. MwSt. gerne eine Ersteinschätzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich eines Widerrufs ihrer Lebens- oder Rentenversicherung an.
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