BGH zu Riester-Verträgen – unwirksame Klausel bzgl. Abschluss- u. Vermittlungskosten – weitere Verträge betroffen?

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Mit seinem Urteil vom 21.11.2023 – Az. XI ZR 290/22 stärkte der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Kundinnen und Kunden von Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbaken.


Der Bundesgerichtshof erklärte, dass bei Riester-Verträgen, insbesondere bei der Riester-Altersvorsorge eine Klausel zu den Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam sei, weil sie AGB-Kontrolle nicht standhält und die Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligt.


Kurz und knapp

  • Kostenklausel in Riester-Sparplänen sind AGB
  • Unzulässige Klausel bei Riester-Altersvorsorge-Sparverträge
  • Unangemessene Benachteiligung durch Abschluss- u. Vermittlungskosten
  • Klausel in Riester-Sparplänen hält AGB-Kontrolle nicht statt
  • Folgende Klausel ist betroffen:
  • „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“


Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen?


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder auch „das Kleingedruckte“ genannt sind nach § 305 ff. BGB,

alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.

Das bedeutet, dass vertragliche Regelungen / Klauseln als AGB im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuch – kurz BGB - gelten, wenn sie für „eine Vielzahl von Verträgen“ vorformuliert sind. Eine Vielzahl liegt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) bereits ab einer Zahl von 3 Verträgen vor.

Selbst ein „normaler“ Vertragstext – Beispiel Muster Arbeitsvertrag – kann als AGB gelten.

Auch der Versuch, die Eigenschaft vorformuliert zu umgehen, indem erklärt wird, dass jedes „Papier“ und die darauf vereinbarten Klauseln einzeln ausgehandelt wurden, funktioniert nach Ansicht des BGH nicht, denn im Zweifel sieht der Bundesgerichtshof in einseitig begünstigenden AGB ein Indiz dafür, das gerade kein Aushandeln vorliegt.

Hierzu der BGH in seiner Entscheidung vom 26.03.2015 – Az. VII ZR 92/14

Von einem Aushandeln in diesem Sinne kann nur dann gesprochen werden, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen, inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären…


Wann sind AGB unwirksam?


Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  • Nr. 1 - mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (Nr. 1) oder
  • Nr. 2 - wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Zunächst muss eine Benachteiligung des Vertragspartners von einigem Gewicht vorliegen. Unangemessen ist eine Bestimmung in AGB, wenn eine Vertragspartei seine Interessen zu Lasten der anderen Vertragspartei durchzusetzen versucht.

Die Prüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, erfolgt anhand einer Gesamtwürdigung des Vertragsinhalts, seiner Ausgestaltung, der jeweiligen Interessen der einzelnen Vertragsparteien und des Zusammenhangs.


Was ist der Anlass für die BGH-Entscheidung?


Wie viel Kosten/Geld kann ich zurückfordern bzw. ist angefallen?

Die Kosten, mit denen die Verbraucher belastet werden, hängt grds. von der Höhe des einbezahlten Geldes ab.


Entscheidend ist jeweils der Einzelfall, weil die Höhe der Kosten und die Rechtslage der jeweiligen Vertragsklausel bei Volksbanken sowie der Sparkassen unterschiedlich sind.


Kunden, die bei ihren Sparkassen den Riester-Sparplan „Vorsorge Plus“ abgeschlossen haben, erhielten zum Ende der Ansparphase ein Angebot der Bank: bis zum 85. Lebensjahr würde das angesparte Guthaben ausgezahlt werden, danach würde die Rente aus einer Rentenversicherung bezahlt werden, die als Bestandteil des Riester-Vertrags extra abgeschlossen werden sollte.


Der Beitrag für die Rentenversicherung würde vom aktuellen Guthaben abgezogen werden.


Obwohl der Riester-Banksparplan schon vor Jahren abgeschlossen wurde, sollten die Verbraucher für die Auszahlung und Verwaltung nun „Abschluss- und Vermittlungskosten“ zahlen.


Ein Kunde einer Volksbank sollte für die angebotene Sofortrentenversicherung der R+V Versicherung „Abschluss- und Vertriebskosten“ von rund 1.200 Euro bezahlen sowie „übrige einkalkulierte Kosten von rund 600 Euro“. Nach Beschwerde und unter Bezugnahme auf die Klausel des Vertrages, wonach „Abschluss- und Vertriebskosten“ für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet würden, erstattete die Bank die Kosten.


Wie ist die Rechtslage – Entscheidung des BGH?


Der BGH hat im Urteil vom 21.11.2023 hinsichtlich des Falles der Sparkasse Günzburg-Krumbach entschieden, dass die beanstandete Klausel rechtswidrig ist (BGH, Az. XI ZR 290/22). Die für rechtswidrig erklärte Klausel war im Vertrag unter dem Punkt B. – Ansparphase aufgeführt.



Wichtig – 1:


Die vom Bundesgerichtshof für rechtswidrig erklärte Klausel ist auch bei anderen Sparkassen und Banken in abgewandelter Form sehr verbreitet und in den Verträgen enthalten.


Die Klausel lautet meist wie folgt:


 „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“


Gerichtsentscheidungen zur Kostenklausel wie folgt:


Mehrere Gerichte, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm und das OLG München haben die Klausel für rechtswidrig befunden. Das OLG Zweibrücken hingegen nicht.


Das OLG Zweibrücken vertrat in seinem Urteil vom 29.06.2022 – Az. 7 U 106/20 die Ansicht, dass es sich bei der zitierten Textpassage nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele, sondern nur um einen Hinweis, der der gerichtlichen AGB-Kontrolle entzogen ist.


Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKIaG nicht zu, weil es sich bei der im Streit stehenden Passage in den „Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag“ schon nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.v. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt und es zudem - die Eigenschaft als Allgemeine Geschäftsbedingung und deren Unwirksamkeit unterstellt - an der für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 UKIaG erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt.


Das OLG Hamm dagegen deutete in der mündlichen Verhandlung am 24.08.2022 an, abweichend vom OLG Zweibrücken, der Auffassung der Verbraucherzentrale folgen zu wollen. Daraufhin nahm die beklagte Sparkasse die Berufung zurück und verhinderte so ein für sie negatives Urteil eines Oberlandesgerichts.


Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Urteil vom 20.10.2022 – Az. 29 U 2022/21 gegen die Sparkasse Günzburg-Krumbach am 20.10.2022 geurteilt, dass es sich bei der betreffenden Klausel um AGB handelt und diese, entgegen der Meinung des OLG Zweibrücken, für unzulässig erklärt.


Im Urteil wurde wie folgt ausgeführt:


Weiter richtet sich die Klage gegen Ziffer 4.2 der „Sonderbedingungen Altersvorsorgevertrag (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ (kurz: Sonderbedingungen) unter „B. Ansparphase", „4. Übergang in die Auszahlungsphase“ (K2, S. 4 f.). Diese Sonderbedingungen sind nach Ziffer 5 Sparvertrag-AGB in den Sparvertrag einbezogen.


Die Klausel (kurz: Kostenklausel) lautete wie folgt:


„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet."


Die Begründung des Urteils war klar formuliert – hier der wichtigste Auszug:


Bei den streitgegenständlichen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, nachdem sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen darstellen, die die Beklagte als Verwenderin der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt.


Auch handelt es sich bei der Kostenklausel nicht, wie die Beklagte meint, lediglich um einen tatsächlichen Hinweis, sie unterliegt vielmehr der Inhaltskontrolle. Der Senat folgt damit nicht der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Urteil vom 06.07.2022 - 7 U 106/20, BIO).


Das Landgericht (LG) Dortmund hat bereits mit Urteil v. 01.09.2020 – Az. 25 O 8/20 – entschieden, dass die von der Sparkasse Westmünsterland in VorsorgePlus-Verträgen verwendete Klausel, wie die Klausel der BGH-Entscheidung,


„Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“


unzulässig sei.



Entscheidung des Bundesgerichtshofes


Der Bundesgerichtshof schließlich hat entschieden, dass es sich um eine Klausel handelt, nicht um einen bloßen Hinweis, und hat diese Klausel am 21.11.2023 wegen Intransparenz für unwirksam erklärt, weil sie nicht klar, nicht eindeutig formuliert und somit nicht verständlich ist.


Die Beklagte Bank argumentierte, dass die besagte Klausel weder AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) noch eine Vertragsbedingung an sich darstelle, weil die Formulierung offen und weit gehalten ist, sodass es sich hierbei lediglich um einen Hinweis handle, der keinerlei Rechtsfolgen begründet.


Der Deutsche Sparkassenverband wiederum teilte mit, dass die Bankkunden, welche derartige Verträge abgeschlossen haben, sprich mit dem Anschluss einer Sofort-Rente oder Leibrente (Auszahlungsplan) die Bank auch damit beauftragt, nach der Ansparphase einen Dritten, vormalig ein Versicherungsunternehmen zu beauftragen.


Erst in diesem Zusammenhang fallen Kosten an. Die Klausel solle die Kundinnen und Kunden bei Abschluss des Riester-Sparplanes nur darauf hinweisen.


Die Vertreter des Klägers trugen vor, dass der Wortlaut der Klausel, insbesondere mit der Formulierung „gegebenenfalls“ die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht vor weiteren Kosten schützt. Die Klausel sei als AGB nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB einzustufen.


§ 305 BGB lautet:


Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.



Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt:


Die Klausel stellt AGB im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und nicht lediglich einen unverbindlichen Hinweis.


Denn der durchschnittliche Sparer versteht die Klausel dahin, dass sie der Beklagten (der Bank) das Recht einräumen soll, von ihm im Fall der Vereinbarung einer Leibrente Abschluss- und/oder Vermittlungskosten zu verlangen.


Die fehlende Benennung von Voraussetzungen, von denen die Erhebung von Abschluss- und/oder Vermittlungskosten durch die Bank abhängen soll, sowie die fehlende Bestimmung der Höhe der Kosten stellen den Regelungsgehalt der Klausel nicht in Frage.


Die Bezeichnung des Textes der Klausel als Sonderbedingungen spricht ebenfalls dafür, dass die Klausel den Vertragsinhalt regelt.


Die Klausel ist nicht klar und verständlich im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt dadurch die Vertragspartner der Beklagten unangemessen.


Diese können die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen.


Die Klausel benennt für die Abschluss- und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht. Sie lässt den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen. Danach kann der Verbraucher die Größenordnung der Abschluss- und Vermittlungskosten nicht absehen, mit denen er bei Vereinbarung einer Leibrente von der Beklagten belastet werden soll.


Der Beklagten wäre die gebotene Eingrenzung der Kosten der Höhe nach möglich gewesen.



Sind auch andere Banken betroffen?


Zwar sind die Klauseln bei Verträgen der Volks- und Raiffeisenbanken anders ausgestaltet, wie bspw. den Riester-Banksparplänen der Volks- und Raiffeisenbanken mit der Bezeichnung „VR-RentePlus“ Verträge oder ähnlich und die dabei die Abschluss- und Vertriebskosten im Vertragstext explizit ausgeschlossen, jedoch wurden diese Kosten dennoch in Rechnung gestellt.


In diesen Verträgen heißt es dann beispielsweise, dass


„Abschluss- und Vertriebskosten werden für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet.“


ABER - weiter im Vertragstext wird wie folgt ausgeführt:


"Darüber hinaus können einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase erhoben werden."


Die erstgenannte Klausel, wonach keine Abschluss- und Vertriebskosten berechnet werden, ist natürlich klar und verständlich und daher nicht zu beanstanden.


Nach der BGH-Entscheidung vom 21.11.2023 ist jedoch davon auszugehen, dass auch die Kostenklausel bezüglich „einmaliger Verwaltungskosten“ der Volksbank unwirksam.


  • Dazu liegt allerdings noch keine gerichtliche Entscheidung vor.
  • Lassen Sie Ihren Vertrag prüfen.
  • Die Banken und Kreditinstitute dürfen auch nicht „einmalig übrige einkalkulierte Kosten“ als „Verwaltungskosten“ erheben, weil auch diese Klauseln rechtswidrig sein dürften.


Was kann ich als Verbraucherin/Verbraucher tun?


Als Riester-Sparern sollten Sie Ihre Verträge bereits jetzt und insbesondere vor Beginn der Rente überprüfen lassen.


Nur wenn bei den Riester-Verträgen im ursprünglich abgeschlossenen Spar-Vertrag auf Kosten konkret hingewiesen wurde, dürfen diese auf verlangt werden.


Lassen Sie prüfen zwischen welchen Vertragsparteien welche Verträge geschlossen werden sollen.


Prüfen Sie ferner, zwischen wem welcher Vertrag abgeschlossen werden soll.



Wichtig – 2:


Prüfen Sie Ihren vertrag, bevor Sie ein Verrentungsangebot annehmen!


Sollten Sie einen Riester Fondssparplan oder einen Riester Bausparvertrag abgeschlossen haben und nunmehr Kosten für einen Vertrag zur Gestaltung der Verrentungsphase bezahlen sollen, ist vorsichtig geboten und das Vertrags Konstrukt sollte geprüft werden.


Beachten:


Sie können ein Verrentungsangebot unter Vorbehalt annehmen!


Sie können das Verrentungsangebot nicht annehmen und vorab von einem Anwalt prüfen lassen.



Fazit:


Der Bundesgerichtshof hat die beanstandete Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach, die in gleichen Formularen auch von anderen Sparkassen und Banken verwendet wurde, für rechtswidrig erklärt - Az. XI ZR 290/22.

Verbraucherinnen sollten ihre Handlungsoptionen prüfen bevor sie ein Angebot zur Zahlung einer Rente annehmen. Holen Sie sich anwaltlichen Rat!


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