BGH zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

  • 3 Minuten Lesezeit

BGH zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe

Die Frage nach der Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ist ein klassisches Problem im Strafrecht, das häufig in Klausuren und Examina geprüft wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2023 wichtige Leitlinien zur Differenzierung dieser beiden Beteiligungsformen formuliert. In der Entscheidung ging es um mehrere ineinandergreifende Delikte und die Frage, wann eine Person als Mittäter und wann als Gehilfe einer Straftat einzustufen ist.

Mittäterschaft
Die Mittäterschaft wird in § 25 Abs. 2 StGB geregelt. Nach der Rechtsprechung des BGH zeichnet sich Mittäterschaft vor allem durch das gemeinsame Interesse am Erfolg der Tat sowie die Tatherrschaft aus. Wer also die Tat als „eigene“ ansieht und wesentlich zur Planung oder Durchführung beiträgt, kann als Mittäter verurteilt werden. Ein hoher Grad an Tatbeteiligung, die aktive Einflussnahme auf den Tathergang oder die Übernahme zentraler Aufgaben deutet stark auf Mittäterschaft hin.

Beihilfe
Die Beihilfe hingegen ist in § 27 StGB normiert. Ein Gehilfe unterstützt den Täter lediglich bei der Begehung der Straftat, ohne selbst Tatherrschaft auszuüben. Der Gehilfe verfolgt typischerweise nicht das gleiche Interesse an der Tat wie der Haupttäter, sondern beschränkt sich auf eine untergeordnete Rolle. Der BGH betont hier, dass die Abgrenzung zur Mittäterschaft vor allem anhand der Intensität der Beteiligung und des Interesses am Erfolg der Tat zu beurteilen ist.

Leitlinien des BGH
In der besprochenen Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass der Grad des eigenen Interesses am Tatgeschehen, die konkrete Tatbeteiligung sowie die Tatherrschaft oder zumindest der Wille dazu wesentliche Kriterien sind, um die Grenze zwischen Mittäterschaft und Beihilfe zu ziehen. In Fällen, in denen diese Beteiligungsformen ineinander übergehen, ist eine genaue Subsumtion unter die rechtlichen Voraussetzungen erforderlich.

Diese Entscheidung ist besonders prüfungsrelevant, da sie die bisherige Rechtsprechung konsequent fortsetzt und klare Kriterien für die Abgrenzung bietet.

#### Fazit
Für eine erfolgreiche Verteidigung in Ermittlungsverfahren ist es entscheidend, genau zu analysieren, ob eine Beteiligung an der Tat als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist. Diese Unterscheidung kann maßgeblich über die Schwere der Strafe entscheiden. Wenn Sie sich in einem Ermittlungsverfahren befinden und Fragen zur Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe haben, stehe ich Ihnen als erfahrener Strafverteidiger zur Seite.

Warum Sie sich für mich entscheiden sollten:

1. **Verständliche Erklärungen**: Ich lege Wert auf klare Kommunikation und erkläre Ihnen den Prozess ohne Fachjargon, damit Sie genau wissen, was auf Sie zukommt.
2. **Individuelle Beratung**: Jeder Fall ist einzigartig. Ich nehme mir die Zeit, Ihre Situation zu verstehen und entwickle eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie.
3. **Schutz Ihrer Rechte**: Ihre Rechte stehen im Mittelpunkt meiner Verteidigung. Ich setze mich entschlossen dafür ein, dass sie in jeder Phase des Verfahrens gewahrt bleiben.
4. **Verhandlungsgeschick**: Mit umfassendem Fachwissen und taktischem Verhandlungsgeschick arbeite ich daran, das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.
5. **Diskretion und Zuverlässigkeit**: Sie können sich darauf verlassen, dass Ihre Angelegenheit mit höchster Vertraulichkeit behandelt wird und ich Ihre Interessen mit vollem Engagement vertrete.

Ich bin Ihr verlässlicher Partner in der Strafverteidigung. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei noch heute, um Ihre rechtliche Situation in professionelle Hände zu legen.

**Mustafa Ertunc – Ihr Anwalt für Strafrecht in Bremen**  
Faulenstr. 44, 28195 Bremen  
E-Mail: info@rechtsanwalt-ertunc.de  
Telefon: 0421 16108826


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mustafa Ertunc

Beiträge zum Thema