Böhmermann-Gedicht: Was darf Satire? Abwägung von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
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Wie weit darf Satire in Deutschland gehen? Wo beginnt Kunstfreiheit und wo beginnt Schmähkritik/Persönlichkeitsrechtsverletzung? Aktuelles zum Fall Böhmermann
Am 15.04.2016 um 13:00 Uhr verkündete die Bundeskanzlerin persönlich aus dem Kanzleramt, dass die Bundesregierung die bis dahin nicht erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung von Jan Böhmermann gemäß § 104a StGB erteilen wird. Danach ist die Bundesregierung dazu befugt, im Falle der Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhauptes die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung (Ermittlungen) zu ermächtigen, wenn das beleidigte Staatsoberhaupt ein förmliches Strafverlangen äußert. Erdogan sah sich durch das Schmähgedicht des Jan Böhmermann, welches dieser in seiner Satire-Sendung „Neo Magazin Royale“ vorlas, um aufzuzeigen, was Satire und Kunst in unserem Lande darf und was nicht, in seinem Ehrgefühl als Teil seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes verletzt und verlangte daraufhin eine Strafverfolgung wegen Beleidigung gemäß § 103 StGB. Nach einigen Tagen des Überlegens verkündete die Bundeskanzlerin am gestrigen Tage, dass eine Ermächtigung ausgesprochen wird.
Was sind die Gründe für die Ermächtigung der Bundesregierung, eine Strafverfolgung gegen Böhmermann zu betreiben?
Man kann nur mutmaßen, was die überwiegenden Gründe für die Entscheidung der Bundeskanzlerin waren, dem Strafverlangen des türkischen Staatsoberhauptes Erdogan nachzugeben. Es dürfte jedoch offensichtlich sein, dass die Beweggründe nicht zuletzt in der aktuellen politischen Abhängigkeit von der Türkei, welche der Flüchtlingskrise geschuldet ist, liegen. Auf der anderen Seite muss sicherlich auch berücksichtigt werden, dass die noch existente Vorschrift des § 103 StGB der Bundesregierung die rechtliche Handhabe gab, die erteilte Ermächtigung zur Strafverfolgung auszusprechen. Rein juristisch wird man an der Ermächtigung daher wohl nichts aussetzen können, da die Bundesregierung ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt hat.
Denn die rechtliche Bewertung, ob das Schmähgedicht von Jan Böhmermann auch in seinem Gesamtkontext, in welchem es zu beurteilen ist, von der Satirefreiheit/Kunstfreiheit sowie Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist oder ob eine Beleidigung/Schmähkritik, welche strafrechtlich zu ahnden wäre, darin zu sehen ist, ist unter Juristen sehr umstritten. Dies zeigt wie schwierig die Abgrenzung zwischen zulässiger Satire und unzulässiger beleidigender Schmähkritik im Einzelfall ist. Daher dürften zumindest Ermessensfehler, welche die Ermächtigung juristisch angreifbar machen, ausscheiden.
War die Ermächtigung überhaupt erforderlich, um strafrechtliche Ermittlungen auszulösen?
Unabhängig von der rein juristischen Bewertung der Ermächtigung muss man sich jedoch fragen, ob es überhaupt erforderlich war, dem Strafverlangen Erdogans nachzukommen und die höchst umstrittene Ermächtigung zur Strafverfolgung von Jan Böhmermann gemäß §§ 103, 104a StGB auszusprechen. Dies muss man vorliegend ganz klar verneinen, da Erdogan durch seinen Rechtsanwalt parallel auch Strafantrag wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB bei der Staatsanwaltschaft gestellt hat und bereits dadurch Ermittlungen ausgelöst hat. Eine Strafverfolgung wegen Beleidigung hätte somit auch ohne die erteilte Ermächtigung der Bundesregierung stattgefunden, so dass diese entbehrlich gewesen wäre.
Die Argumentation der Bundeskanzlerin Angela Merkel, man habe die Ermächtigung vor allem deshalb erteilt, weil man gerade nicht rechtlich beurteilen wolle, ob das Schmähgedicht den Tatbestand der Beleidigung erfüllt oder von der Kunst und Meinungsfreiheit gedeckt ist, sondern dies der Justiz im Rahmen der Gewaltenteilung überlassen wollte, verfängt nicht. Es ist vielmehr widersprüchlich, wenn die Kanzlerin auf der einen Seite die Auffassung vertritt, § 103 StGB müsse abgeschafft werden, weil er veraltet und nicht mehr zeitgemäß sei, ihn jedoch ohne Not anwendet, obwohl es im Ermessen der Bundesregierung gestanden hätte, eine Ermächtigung nicht zu erteilen. Die richtige Konsequenz aus der Entscheidung, die Vorschrift des § 103 StGB abzuschaffen, wäre es gewesen, von einer Ermächtigung abzusehen. Dies hätte an einer Strafverfolgung wegen Beleidigung im Ergebnis nichts geändert, da eine solche auch wegen § 185 StGB erfolgt. Entgegen der Begründung der Kanzlerin hat eben doch bereits eine umfassende rechtliche Bewertung der Causa Böhmermann durch die Bundesregierung stattgefunden und genau dies stellt eine Verwässerung der Gewaltenteilung dar.
Schließlich werden durch die Ermächtigung zur Strafverfolgung die Medienfreiheiten (Presse und Meinungsfreiheit sowie Kunstfreiheit) infrage gestellt, was verständlicherweise zu großer Verunsicherung in der Kreativbranche führt. Der fade Beigeschmack der Ermächtigung ist zudem der, dass man letztlich der Forderung Erdogans nachgekommen ist, weil man aufgrund der aktuellen Geschehnisse von ihm abhängig zu sein scheint.
Ist der § 103 StGB (Majestätsbeleidigung) noch zeitgemäß?
Zu Recht stellte man sich in den letzten beiden Wochen die Frage, ob die Vorschrift des § 103 StGB noch zeitgemäß oder überholt und veraltet ist. Denn es widerspricht dem Grundverständnis vieler, dass ein ausländisches Staatsoberhaupt, dessen Land eine andere Rechtsordnung und welches offensichtlich ein vollkommen anderes Grundverständnis von Grundfreiheiten hat, von außen beurteilen darf, wie weit bei uns geltende Grundfreiheiten, die zu Recht in unserem Grundgesetz verankert und tief verwurzelt sind, zu gehen haben. Schließlich stellt dies eine Aufweichung unserer gefestigten Werte und Grundrechte dar. Die Vorschrift des § 103 StGB stammt aus dem vordemokratischen Strafrecht und ist daher nicht mehr zeitgemäß. Ein weiterer Grund, warum die Existenz der Vorschrift infrage zu stellen ist, ist darin zu sehen, dass sie zwischen Normalbürgern und Staatsoberhäuptern unterscheidet.
Es ist nicht zeitgemäß, das beleidigte Staatsoberhäupter weitergehende Rechte haben sollen, als Privatpersonen, welche durch eine Beleidigung ebenfalls in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sind. Schließlich führt die Anwendung der §§ 103, 104a StGB zu einer Verwässerung der Gewaltenteilung, weil die Bundesregierung sich gewissermaßen in Aufgaben der Justiz „einmischt“, indem sie rechtlich prüft, ob der Tatbestand der Beleidigung erfüllt ist und danach entscheidet, ob eine Strafverfolgung eingeleitet werden soll. Im Ergebnis ist es daher folgerichtig, § 103 StGB zu streichen und auch ausländischen Staatsoberhäuptern den „normalen“ Rechtsweg zur Verfügung zu stellen.
Ist das Schmähgedicht „Schmähkritik“ Beleidigung/Persönlichkeitsrechtsverletzung oder zulässige Kunst/Satire?
Aber unabhängig von der Frage, ob es richtig war, die Ermächtigung gemäß § 104a StGB zu erteilen oder nicht, stellt sich die entscheidende Frage, wie das Schmähgedicht von Jan Böhmermann und der Gesamtkontext, in welchen es eingebunden ist, in rechtlicher Hinsicht zu bewerten sind. Problematisch ist, ob das Schmähgedicht mit dem Namen „Schmähkritik“ als Teil eines Satiregesamtwerkes von der Kunstfreiheit im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geschützt ist oder ob es das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Erdogan gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG oder gar das Grundrecht auf Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG verletzt und somit als Schmähkritik und Beleidigung anzusehen ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert die rechtliche Beurteilung von Satire die Entkleidung des in Wort und Bild dargestellten satirischen Gewandes auf seinen Aussagekern hin. Ist dem Aussagekern die Intention einer Beleidigung zu entnehmen, ist die vermeintlich künstlerische Darstellung nicht von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt. Vielmehr stellt die Darstellung dann Schmähkritik und eine Persönlichkeitsrechtverletzung dar. Besteht der Aussagekern jedoch darin, sich in überspitzter und provokanter Art und Weise mit einem Thema auseinanderzusetzen, so dass ein Sachbezug der Äußerungen gegeben ist, mit der Folge, dass eine Schmähung der betroffenen Person, auf die die Satire abzielt, nicht erkennbar gewollt war, ist die Satire von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt. Bei mehreren Deutungsmöglichkeiten ist die für den sich Äußernden günstigste Auslegung vorzunehmen. Kann ein Gericht hingegen in nachvollziehbarer Weise darlegen und begründen, dass die Äußerung im Aussagekern Schmähkritik darstellt, kommt ein Grundrechtsschutz gemäß Art. 5 GG nicht in Betracht.
Wendet man diese Grundsätze auf den aktuellen Fall Böhmermann und dessen Schmähgedicht an, muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass das Gedicht und sein Gesamtkontext, in dem es zu betrachten ist, grundrechtlich geschützte Satire und Kunst darstellt und nicht etwa Schmähkritik und Beleidigung. Jan Böhmermann wollte in seiner Satiresendung Kritik an der Reaktion Erdogans auf den über ihn verfassten Satire-Song üben. Erdogan hatte den deutschen Botschafter zu sich zitiert, weil er sich durch den Song in seiner Ehre verletzt sah. Aus Sicht Böhmermanns griff Erdogan empfindlich in unsere Grundfreiheiten ein, welche hierzulande viel weiter gehen, als in der Türkei, in welcher die Pressefreiheit einen geringeren Schutz genießt.
Bewusst überspitzt und provokativ wollte Böhmermann Erdogan aufzeigen, wie weit die Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit in Deutschland wirklich gehen und dass die Grenze der Schmähkritik und Beleidigung weitaus höher liegt als Erdogan lieb ist. Hierfür wählte Böhmermann bewusst diffamierende und schmähende Worte, welche er in sein Gedicht mit dem treffenden Titel „Schmähkritik“ einfließen ließ und in Reime verpackte. Keinesfalls wollte er Erdogan mit dem Gedicht herabwürdigen und diffamieren. Zweck war es vielmehr, in satirischer Form Kritik an der aus Sicht Böhmermanns vorliegenden Unterdrückung der Presse- und Meinungsfreiheit durch Erdogan im eigenen Lande sowie dem Versuch auch in fremde Rechtsordnungen mittelbar einzugreifen und die Bewertung und Auslegung unserer Grundfreiheiten in sein Ermessen zu stellen, ausüben. Das Gedicht mit dem Titel „Schmähkritik“ ist dabei lediglich Stilmittel im Rahmen der Satire. Es ist nicht ersichtlich, dass Böhmermann die Worte in seinem Gedicht tatsächlich an Erdogan oder das türkische Volk richten wollte.
Im Ergebnis ist eine Kundgabe der Missachtung durch Böhmermann gegenüber Erdogan nicht zu erkennen, so dass eine strafbare, rechtlich zu beanstandende Schmähkritik oder Beleidigung nicht gegeben sind. Vielmehr sind das Schmähgedicht und die Sendung, in der es vorgelesen wurde als satirisches Gesamtwerk von der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt.
Wie wird es nun weitergehen und welche strafrechtlichen und zivilrechtlichen Möglichkeiten hat Erdogan, gegen Böhmermann vorzugehen?
Nachdem nunmehr durch die Bundesregierung die Ermächtigung zur Strafverfolgung wegen Beleidigung Erdogans erteilt wurde, Erdogan selbst auch Strafanzeige wegen Beleidigung gestellt hat und zudem zivilrechtliche Konsequenzen angekündigt hat, stellt sich nunmehr die Frage, wie der Fall Böhmermann weitergeht und welche rechtlichen Folgen Böhmermann zu erwarten hätte, wenn man das Vorliegen von Schmähkritik und Beleidigung konstatieren würde.
Strafrechtliche Folgen – Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren
In strafrechtlicher Hinsicht hätte Jan Böhmermann für den Fall, dass es nach Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zur Anklage wegen Beleidigung kommt, eine Verurteilung zur Zahlung einer Geldstrafe und im schlimmsten Falle zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu erwarten. Da Böhmermann jedoch bislang nicht vorbestraft ist, dürfte eine Geldstrafe im Falle einer Verurteilung wahrscheinlicher sein. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass Böhmermann ins Gefängnis kommt.
Zivilrechtliche Folgen
Erdogans Rechtsanwalt kündigte an, mit Erdogan durch alle Instanzen zu gehen. Dies meint nicht nur den strafrechtlichen Rechtsweg, sondern auch den Gang über die Zivilgerichte. Erdogans Rechtsbeistand hat Böhmermann bereits dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahingehend abzugeben, den Inhalt des Gedichtes zukünftig nicht nochmals zu wiederholen. Dies lehnte Böhmermanns Rechtsanwalt jedoch ab, da er eine Rechtsverletzung als nicht gegeben sieht. Es ist daher zu erwarten, dass Erdogans Rechtsanwalt den Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem zuständigen Zivilgericht beantragen wird.
Zuständig wären hier alle Landgerichte Deutschlands, da vorliegend der sogenannte fliegende Gerichtsstand gem. § 32 ZPO greift, wonach Klage überall dort erhoben werden kann, wo die Rechtsverletzung zutage getreten ist. Gleiches gilt für Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Da das Gedicht im Rahmen einer Fernsehsendung vorgelesen und verbreitet wurde, welche in ganz Deutschland ausgestrahlt wird, kann Erdogan zu einem Landgericht seiner Wahl gehen. Im Rahmen einer zivilrechtlichen Klage könnte Erdogan zudem versuchen, Schadensersatz- und Geldentschädigungsansprüche gegen Böhmermann geltend zu machen. Sowohl das Betreiben eines einstweiligen Verfüngsverfahrens als auch eine zivilrechtliche Klage würden auf der Basis einer vermeintlichen Persönlichkeitsrechtsverletzung in Form von diffamierender Schmähkritik erfolgen.
Fazit:
Aus meiner Sicht erfolgte die Ermächtigung der Bundesregierung überraschend, da schon kein Erfordernis bestand, diese zu erteilen. Eine Strafverfolgung wegen Beleidigung und somit eine sachliche und rechtliche Auseinandersetzung mit der Kollision der sich gegenüberstehenden Grundrechte Kunst und Meinungsfreiheit auf der einen Seite sowie allgemeines Persönlichkeitsrecht und Menschenwürde auf der anderen Seite, in welcher auch die Grenzen der Satire zu erörtern wären, war bereits durch den Strafantrag von Erdogan gemäß § 185 StGB gesichert.
Es bleibt nun abzuwarten, wie Staatsanwaltschaft und Gerichte die Angelegenheit beurteilen. In jedem Fall – dies steht bereits jetzt schon fest – wird der Fall Böhmermann weitreichende Folgen haben und die Grenzen der Medienfreiheiten und Kunstfreiheit einer grundlegenden Diskussion unterwerfen.
Erdogans Anwalt hat angekündigt, alle ihm zur Verfügung stehenden Wege voll auszuschöpfen. Das heißt auch, dass der Fall Böhmermann möglicherweise auch vom Bundesverfassungsgericht geprüft werden wird. Zunächst aber werden sich Staatsanwaltschaft und Zivilgerichte mit der Frage, wie weit Satire gehen darf und ob im konkreten Fall Böhmermann der Tatbestand der Beleidigung/Persönlichkeitsrechtsverletzung erfüllt ist, auseinanderzusetzen haben.
Als Rechtsanwalt der Kanzlei Behm Pudack Becker bin ich auf das Medienrecht spezialisiert. Ich berate Sie zu allen medienrechtlichen Fragen, insbesondere zum Presse- und Äußerungsrecht. Sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Vertretung erfolgt bundesweit. Nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf.
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